Junger Vater mit Kleinkind auf dem Arm liest im Flur seiner Wohnung ein Schreiben des Arbeitgebers

Einleitung

Viele Eltern nehmen die Elternzeit heute nicht mehr am Stück. Sie teilen sie auf, bleiben zunächst ein Jahr zu Hause, kehren in den Beruf zurück und hängen den Rest später an, etwa zur Einschulung. Genau in dieser Konstellation stellte sich die Frage, ob der besondere Kündigungsschutz nur einmal greift oder vor jedem einzelnen Abschnitt neu. Das Bundesarbeitsgericht hat sie mit Urteil vom 18. Juni 2026 zugunsten der Beschäftigten beantwortet (2 AZR 213/25).

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht berate ich in Essen und im Ruhrgebiet, von Rüttenscheid bis Steele, regelmäßig Mütter und Väter, die kurz vor dem zweiten Abschnitt ihrer Elternzeit eine Kündigung im Briefkasten finden. Der Arbeitgeber beruft sich dann gern darauf, das Kündigungsverbot sei mit dem ersten Abschnitt verbraucht. Dieser Beitrag erklärt, warum das nicht stimmt, ab wann genau der Schutz einsetzt, welche Fristen Sie einhalten müssen und was Sie tun sollten, wenn die Kündigung schon zugegangen ist.

1. Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem dieser Abschnitte auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes berufen. Das gilt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 auch dann, wenn alle Abschnitte mit einem einzigen Schreiben verlangt worden sind.

Der Streit drehte sich um eine naheliegende Überlegung des Arbeitgebers: Wenn die Elternzeit in einem Schreiben verlangt wird, liege eben auch nur ein Verlangen vor, und der Vorwirkungszeitraum knüpfe allein an den Beginn des ersten Abschnitts an. Danach wäre die Zeit zwischen den Abschnitten ein Fenster, in dem ohne besonderen Schutz gekündigt werden könnte, und auch die Wochen unmittelbar vor dem zweiten Abschnitt wären ungeschützt.

Dieser Auslegung ist der Zweite Senat entgegengetreten. Maßgeblich ist nicht die Zahl der Schreiben, sondern die Zahl der Abschnitte. Vor jedem Abschnitt entsteht der Schutz erneut, und zwar mit demselben zeitlichen Vorlauf, den das Gesetz für den ersten Abschnitt vorsieht.

Warum diese Entscheidung praktisch so wichtig ist

Die Aufteilung der Elternzeit ist der Regelfall geworden, seit ein Teil davon zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden kann. Hätte sich die Gegenauffassung durchgesetzt, wäre der zweite und dritte Abschnitt praktisch entwertet worden: Wer zurückkehrt und später erneut aussetzen will, wäre gerade in der sensibelsten Phase schutzlos gewesen. Die Entscheidung stellt sicher, dass die gesetzlich vorgesehene Aufteilung nicht mit einem Verlust an Bestandsschutz erkauft werden muss.

2. Der Kündigungsschutz nach dem Elternzeitrecht in Grundzügen

§ 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes enthält ein echtes Kündigungsverbot, keine bloße Erschwerung. Eine Kündigung, die gegen das Verbot verstößt, ist nichtig. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat oder ob die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt ist; der Schutz greift unabhängig davon.

Das Verbot deckt zwei Zeiträume ab. Es gilt während der gesamten Elternzeit, und es wirkt schon vorher, sobald die Elternzeit verlangt worden ist. Diese Vorwirkung ist allerdings zeitlich gedeckelt: Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes beginnt der Schutz höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, für Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr höchstens vierzehn Wochen vorher.

Geschützt ist nicht nur, wer vollständig aussetzt. Nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes gilt das Kündigungsverbot auch für Beschäftigte, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeiten. Wer also während der Elternzeit mit reduzierter Stundenzahl im Betrieb bleibt, verliert den Schutz nicht.

Der Deckel wirkt in beide Richtungen

Die Höchstfrist ist zugleich eine Sperre. Wer die Elternzeit sehr früh anmeldet, etwa ein Jahr im Voraus, ist deshalb nicht ein Jahr lang geschützt. Der Schutz setzt erst acht beziehungsweise vierzehn Wochen vor Beginn ein. Eine Kündigung, die vorher zugeht, ist von § 18 des Gesetzes nicht erfasst und muss mit anderen Argumenten angegriffen werden, etwa über das allgemeine Kündigungsschutzgesetz oder über das Maßregelungsverbot.

3. Wie die Elternzeit aufgeteilt werden darf

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu vierundzwanzig Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Damit entsteht die zeitliche Lücke, um die es in der Entscheidung geht.

Nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes darf die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Einen dritten Abschnitt, der zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegen soll, kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Diese gesetzliche Struktur ist der Grund, weshalb das Bundesarbeitsgericht den Schutz an die Abschnitte und nicht an das Schreiben knüpft. Das Gesetz stellt die Aufteilung frei; sie darf deshalb nicht dazu führen, dass Beschäftigte für die späteren Abschnitte schlechter stehen als für den ersten.

Die Zwischenzeit bleibt ungeschützt

Eines sollte man nicht überlesen: Zwischen zwei Abschnitten, also in der Zeit, in der wieder normal gearbeitet wird, besteht kein Sonderkündigungsschutz aus dem Elternzeitrecht. Erst wenn der Vorlauf von acht oder vierzehn Wochen vor dem nächsten Abschnitt beginnt, greift das Verbot wieder. In dieser Zwischenphase gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz.

4. Die Anmeldung entscheidet über den Schutz

Der vorwirkende Schutz setzt voraus, dass Elternzeit verlangt worden ist. Nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich zu verlangen, wenn sie bis zum dritten Geburtstag genommen wird, und spätestens dreizehn Wochen vor Beginn, wenn sie zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegt. Zugleich ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird.

Schriftlich bedeutet hier tatsächlich schriftlich im strengen Sinn. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 entschieden, dass das Elternzeitverlangen der Schriftform des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf und ein Telefax deshalb nicht genügt (9 AZR 145/15). Eine E-Mail reicht ebenfalls nicht. Wer die Form verfehlt, hat rechtlich keine Elternzeit verlangt, und damit fehlt auch der Anknüpfungspunkt für den Kündigungsschutz.

Praktisch heißt das: Original mit eigenhändiger Unterschrift, persönlich übergeben gegen Empfangsbekenntnis oder per Boten mit Zeugen. Eine Kopie für die eigenen Unterlagen gehört dazu, ebenso ein Nachweis darüber, wann das Schreiben zugegangen ist. Diese Nachweise entscheiden im Streitfall darüber, ob die Kündigung in den geschützten Zeitraum fiel.

Sieben Wochen anmelden, acht Wochen geschützt

Die Fristen sind bewusst so aufeinander abgestimmt, dass die rechtzeitige Anmeldung den vollen Vorlauf sichert. Wer sieben Wochen vor Beginn anmeldet, ist ab diesem Zeitpunkt geschützt; die Höchstgrenze von acht Wochen wird dabei nicht ausgeschöpft, aber auch nicht unterschritten. Wer dagegen verspätet anmeldet, verschiebt den Beginn der Elternzeit und damit auch den Beginn des Schutzes.

5. Wann trotz Elternzeit gekündigt werden darf

Das Kündigungsverbot ist nicht absolut. Nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Zuständig ist die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in Nordrhein-Westfalen sind das die Bezirksregierungen.

Der Arbeitgeber muss diese Erklärung vor Ausspruch der Kündigung einholen. Kündigt er ohne sie, ist die Kündigung nichtig, und daran ändert auch eine spätere Zustimmung nichts. Die Behörde prüft anhand einer Verwaltungsvorschrift, ob ein besonderer Fall vorliegt; anerkannt sind vor allem die vollständige Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteils, die Existenzgefährdung des Unternehmens und besonders schwere Pflichtverstöße der beschäftigten Person.

Typische betriebsbedingte Gründe genügen nicht. Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder der Wegfall eines einzelnen Arbeitsplatzes rechtfertigen keine Zulässigkeitserklärung. Der Maßstab liegt deutlich über dem der gewöhnlichen betriebsbedingten Kündigung.

Was dennoch möglich bleibt

Eine Kündigung während der Elternzeit ohne diese behördliche Erklärung bleibt in jedem Fall nichtig, auch wenn der Arbeitgeber gute sachliche Gründe für sich reklamiert. Unberührt bleiben dagegen die Beendigung durch Aufhebungsvertrag, der Ablauf einer wirksamen Befristung und die Eigenkündigung der beschäftigten Person. Gerade beim Aufhebungsvertrag ist Vorsicht geboten: Wer ihn unterschreibt, gibt den Sonderkündigungsschutz freiwillig auf und riskiert zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Vor der Unterschrift sollte der Vertrag immer geprüft werden.

6. Drei Fälle aus der Beratungspraxis

Erster Fall: Eine Mitarbeiterin meldet mit einem Schreiben zwei Abschnitte an, den ersten für zwölf Monate im ersten Lebensjahr des Kindes, den zweiten für sechs Monate zum Schuleintritt. Vier Monate vor Beginn des zweiten Abschnitts kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt. Nach der neuen Entscheidung kommt es darauf an, ob die Kündigung innerhalb der vierzehn Wochen vor dem zweiten Abschnitt zugegangen ist. Vier Monate sind mehr als vierzehn Wochen, das Verbot greift also noch nicht; angegriffen werden muss die Kündigung dann über das Kündigungsschutzgesetz.

Zweiter Fall: Dieselbe Konstellation, aber die Kündigung geht zehn Wochen vor Beginn des zweiten Abschnitts zu. Da dieser Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegt, gilt der Vorlauf von vierzehn Wochen. Die Kündigung fällt in den geschützten Zeitraum und ist ohne behördliche Zulässigkeitserklärung nichtig.

Dritter Fall: Ein Vater meldet drei Abschnitte an. Der Arbeitgeber lehnt den dritten Abschnitt fristgerecht aus dringenden betrieblichen Gründen ab und kündigt sechs Wochen vor dessen geplantem Beginn. Hier ist zunächst zu klären, ob die Ablehnung wirksam war. Trägt sie nicht, besteht die Elternzeit und mit ihr der Schutz.

Die Reihenfolge der Prüfung

In allen drei Fällen prüfe ich in derselben Reihenfolge: Wann genau ist die Kündigung zugegangen, wann sollte der nächste Abschnitt beginnen, wie lang ist der maßgebliche Vorlauf, lag eine formwirksame Anmeldung vor und gab es eine behördliche Zulässigkeitserklärung. Erst danach stellt sich die Frage nach den allgemeinen Unwirksamkeitsgründen.

7. Was Sie nach einer Kündigung sofort tun sollten

Die wichtigste Regel lautet: Die dreiwöchige Klagefrist gilt auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich gegen das Elternzeitrecht verstößt. Nach § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, sonst gilt die Kündigung nach § 7 desselben Gesetzes als wirksam. Auf die Nichtigkeit können Sie sich dann nicht mehr berufen.

Eine Ausnahme gibt es dort, wo eine Behörde über die Zulässigkeit der Kündigung zu entscheiden hat. In diesem Fall beginnt die Frist nach § 4 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Sie. Weil sich im Einzelfall oft nicht sofort klären lässt, welche Variante einschlägig ist, sollten Sie stets von der kurzen Frist ausgehen.

Notieren Sie das Zugangsdatum, heben Sie den Umschlag auf und stellen Sie Ihre Unterlagen zusammen: das Elternzeitverlangen im Original oder in Kopie, den Zugangsnachweis, den Arbeitsvertrag und die letzten Abrechnungen. Melden Sie sich außerdem bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Wenn die Frist schon abgelaufen ist

Ist die Frist versäumt, bleibt der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 des Kündigungsschutzgesetzes. Er hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren, etwa durch eine schwere Erkrankung. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Warten Sie damit nicht.

8. Wie ich Sie unterstütze

Zunächst prüfe ich die Zeitachse. Fast alles entscheidet sich daran, ob die Kündigung in einen geschützten Zeitraum gefallen ist, und das lässt sich anhand weniger Daten feststellen. Dazu brauche ich das Kündigungsschreiben mit dem Zugangsdatum, Ihr Elternzeitverlangen und die Angabe, wann die einzelnen Abschnitte beginnen sollten.

Danach sichere ich die Frist. In der Regel erhebe ich Kündigungsschutzklage, auch wenn die Kündigung nichtig erscheint, weil die Klage der einzige Weg ist, die Nichtigkeit dauerhaft geltend zu machen. Parallel dazu prüfe ich, ob der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung eingeholt hat und ob diese trägt.

Am Ende steht eine Entscheidung, die Sie treffen: Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Beides ist möglich, und die Verhandlungsposition ist bei einem Verstoß gegen das Kündigungsverbot regelmäßig gut. Ich sage Ihnen offen, welche Erwartung realistisch ist, bevor Sie sich festlegen.

Kurzfristige Ersteinschätzung

Weil die Frist kurz ist, biete ich in diesen Fällen eine zeitnahe Ersteinschätzung an. Häufig genügen ein Telefonat und die Übersendung von drei Dokumenten, um zu klären, ob der Sonderkündigungsschutz greift und wie weiter vorzugehen ist.

9. Häufig gestellte Fragen zum Kündigungsschutz vor der Elternzeit

Gilt der Kündigungsschutz vor jedem Abschnitt der Elternzeit?

Ja. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 können sich Beschäftigte vor jedem Zeitabschnitt einer aufgeteilten Elternzeit auf den vorwirkenden Kündigungsschutz berufen (2 AZR 213/25). Dass alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben verlangt wurden, ändert daran nichts.

Wie lange vor Beginn der Elternzeit beginnt der Schutz?

Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes höchstens acht Wochen vor Beginn, für Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr höchstens vierzehn Wochen vorher. Maßgeblich ist § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Eine frühere Anmeldung verlängert diesen Vorlauf nicht.

Bin ich zwischen zwei Abschnitten der Elternzeit geschützt?

Nicht durch das Elternzeitrecht. In der Zeit, in der Sie wieder arbeiten, gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz. Der besondere Schutz lebt erst wieder auf, wenn der Vorlauf vor dem nächsten Abschnitt beginnt.

Muss ich die Elternzeit wirklich auf Papier anmelden?

Ja. Das Elternzeitverlangen bedarf der strengen Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; ein Telefax genügt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2016 nicht (9 AZR 145/15), eine E-Mail ebenfalls nicht. Ohne formwirksames Verlangen fehlt die Grundlage für den Kündigungsschutz.

Kann mein Arbeitgeber trotzdem kündigen?

Nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger behördlicher Zulässigkeitserklärung. Zuständig ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung. Anerkannt sind vor allem Betriebsstilllegung, Existenzgefährdung des Unternehmens und besonders schwere Pflichtverstöße; gewöhnliche betriebsbedingte Gründe reichen nicht.

Wie viel Zeit habe ich, um mich gegen die Kündigung zu wehren?

In der Regel drei Wochen ab Zugang der Kündigung, § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie gegen das Kündigungsverbot verstößt. Hat eine Behörde über die Zulässigkeit entschieden, beginnt die Frist erst mit deren Bekanntgabe an Sie.

Gilt der Schutz auch, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeite?

Ja. Nach § 18 Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erstreckt sich das Kündigungsverbot auch auf Beschäftigte, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeiten. Die reduzierte Stundenzahl kostet Sie den Schutz also nicht.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den dritten Abschnitt ablehnt?

Er kann einen dritten Abschnitt, der zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegt, innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ob die Gründe tragen, lässt sich gerichtlich klären. Bleibt die Ablehnung ohne Erfolg, besteht die Elternzeit und mit ihr der Kündigungsschutz.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.