Einleitung
Wer als Geschäftsführer einer GmbH in die Insolvenz seines Unternehmens gerät, erlebt oft ein doppeltes Erwachen: Erst fordert der Insolvenzverwalter sechsstellige Beträge wegen Zahlungen nach Insolvenzreife zurück, dann verweigert auch noch die D&O-Versicherung die Deckung – mit dem Argument, die Pflichtverletzung sei "wissentlich" erfolgt. Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Essen erlebe ich dieses Muster regelmäßig bei Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet, von Rüttenscheid bis Kettwig: Die Police, die jahrelang teuer bezahlt wurde, soll ausgerechnet im Ernstfall nichts wert sein.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) klare Grenzen gesetzt. Der Versicherer kann sich nicht pauschal darauf berufen, der Geschäftsführer habe die Insolvenzantragspflicht verletzt und deshalb "wissentlich" gehandelt. In diesem Beitrag erkläre ich, was die Entscheidung für Geschäftsführer und andere Organmitglieder bedeutet, deren D&O-Schutz auf dem Spiel steht – und wie Sie Ihren Deckungsanspruch verteidigen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was die D&O-Versicherung in der Insolvenz leistet
- 2. Der Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung
- 3. Der Fall vor dem BGH: Zahlungen nach Insolvenzreife
- 4. Die Argumentation des BGH: enge Auslegung des Ausschlusses
- 5. Darlegungs- und Beweislast: Der Versicherer muss liefern
- 6. Was das Urteil praktisch bedeutet: drei typische Szenarien
- 7. Strategische Hinweise für Geschäftsführer und Organmitglieder
- 8. Anwaltliche Unterstützung im Haftungs- und Deckungsstreit
- 9. Häufig gestellte Fragen zur D&O-Versicherung in der Insolvenz
1. Was die D&O-Versicherung in der Insolvenz leistet
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte. Sie springt ein, wenn die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung in ihrer Organstellung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – sei es von der eigenen Gesellschaft, von Dritten oder, im Insolvenzfall besonders häufig, vom Insolvenzverwalter. Das Unternehmen schließt den Vertrag ab und zahlt die Prämien, geschützt ist aber das Privatvermögen des Managers.
Gerade in der Insolvenz zeigt sich der eigentliche Wert dieser Police. Der Insolvenzverwalter prüft routinemäßig, ob der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen geleistet hat. Solche Zahlungen muss der Geschäftsführer der Masse grundsätzlich persönlich erstatten – früher nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F., heute nach § 15b InsO. Schnell stehen Beträge im Raum, die das Privatvermögen übersteigen; die Grundzüge dieser Geschäftsführerhaftung habe ich an anderer Stelle ausführlich dargestellt. Ohne funktionierenden D&O-Schutz droht die private Existenzgefährdung.
Warum der Versicherungsfall meist erst der Anfang ist
Mit der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter beginnt häufig ein zweiter Konflikt: der Deckungsstreit mit dem Versicherer. Viele D&O-Versicherer berufen sich in Insolvenzfällen reflexhaft auf den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Die Logik dahinter: Wer keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, habe seine Pflichten bewusst missachtet – also bestehe kein Versicherungsschutz.
Genau diese Argumentationskette hat der BGH nun durchbrochen. Der Deckungsstreit ist damit für Geschäftsführer deutlich besser zu führen, als es viele Versicherer glauben machen wollen.
2. Der Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung
Praktisch alle D&O-Bedingungswerke enthalten eine Ausschlussklausel für vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzungen. Im entschiedenen Fall lautete die Klausel (Ziffer 6 der ULLA-Bedingungen): Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Der Sinn der Klausel ist nachvollziehbar: Versichert sein soll das Risiko des Fehlers, nicht der bewusste Rechtsbruch. Wer sehenden Auges gegen seine Pflichten verstößt, soll die Folgen selbst tragen. Das Problem liegt in der Anwendung: Versicherer neigen dazu, den Begriff der Wissentlichkeit weit auszulegen und aus jedem objektiven Pflichtenverstoß in der Unternehmenskrise auf bewusstes Fehlverhalten zu schließen.
Wissentlichkeit ist mehr als bedingter Vorsatz
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen: Wissentlich handelt nur, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und sich bewusst ist, pflichtwidrig zu handeln. Bedingter Vorsatz – der Geschäftsführer hält die Pflicht nur für möglich oder nimmt einen Verstoß billigend in Kauf – genügt nicht. Erst recht reicht fahrlässige Unkenntnis nicht aus, selbst wenn sie grob fahrlässig ist. Diese Abgrenzung hat der BGH bereits früher betont (Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13) und im aktuellen Urteil bekräftigt. Für betroffene Organmitglieder ist das ein zentraler Verteidigungshebel.
3. Der Fall vor dem BGH: Zahlungen nach Insolvenzreife
Im Ausgangsfall hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH deren früheren Alleingeschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife auf rund 282.000 Euro in Anspruch genommen – gestützt auf § 64 Satz 1 GmbHG a.F., die Vorgängernorm des heutigen § 15b InsO. Der Geschäftsführer wurde durch Versäumnisurteil rechtskräftig verurteilt. Anschließend pfändete der Insolvenzverwalter den Freistellungsanspruch des Geschäftsführers gegen den D&O-Versicherer und klagte auf Zahlung.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies sie ab: Der Versicherer sei leistungsfrei, weil der Geschäftsführer trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt und damit eine "Kardinalpflicht" wissentlich verletzt habe. Die Pflichten zur Krisenbeobachtung, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung ließen sich nicht trennscharf unterscheiden; Indizien für die wissentliche Verletzung der einen Pflicht sprächen zugleich für die wissentliche Verletzung der anderen.
Die entscheidende Frage: Welche Pflichtverletzung zählt?
Damit war die Kernfrage des Verfahrens aufgeworfen: Reicht es für den Deckungsausschluss aus, dass der Geschäftsführer irgendeine Pflicht im Umfeld der Krise wissentlich verletzt hat – etwa die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO? Oder muss sich die Wissentlichkeit exakt auf diejenige Pflichtverletzung beziehen, wegen der er tatsächlich haftet, also auf das Zahlungsverbot? Der BGH hat sich klar für die zweite, versichertenfreundliche Lesart entschieden.
4. Die Argumentation des BGH: enge Auslegung des Ausschlusses
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Sein Leitsatz: Der Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Ausgangspunkt ist der gefestigte Grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind: Der durchschnittliche Versicherte muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht.
Daraus folgt: Die Ausschlussklausel knüpft an die Definition des Versicherungsfalls an. Wissentlich verletzt sein muss exakt die Pflicht, deren Verletzung die Haftung auslöst – hier also das Zahlungsverbot nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO). Eine erweiternde Auslegung auf "verwandte" Pflichten, die demselben Zweck dienen oder typischerweise daneben verletzt werden, lehnt der BGH ausdrücklich ab. Ein Verhalten außerhalb des konkreten Versicherungsfalls kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen.
Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbot sind zweierlei
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass aus einer verletzten Insolvenzantragspflicht nicht automatisch auf einen wissentlichen Verstoß gegen das Zahlungsverbot geschlossen werden darf. Denn nicht jede Zahlung nach Insolvenzreife ist verboten: Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, bleiben zulässig (§ 64 Satz 2 GmbHG a.F.; heute § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO). Jede einzelne Zahlung muss daher darauf geprüft werden, ob sie überhaupt verboten war und ob der Geschäftsführer dies positiv wusste. Auch das "bewusste Sichverschließen" vor der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit genügt nicht – das ist nur bedingter Vorsatz und trägt den Ausschluss nicht.
5. Darlegungs- und Beweislast: Der Versicherer muss liefern
Für die Praxis des Deckungsstreits ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entscheidend. Der Risikoausschluss ist eine Einwendung des Versicherers – also muss der Versicherer darlegen und beweisen, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung wissentlich erfolgte. Nach dem BGH-Urteil bedeutet das konkret: Der Versicherer muss für die einzelnen Zahlungen nachweisen, dass sie nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. beziehungsweise § 15b InsO verboten waren und dass der Geschäftsführer dies positiv erkannt hat.
Pauschale Hinweise auf die wirtschaftliche Schieflage, auf Mahnungen von Gläubigern oder auf die unterlassene Antragstellung reichen dafür nicht. Solche Umstände mögen Indizien sein, ersetzen aber nicht die Feststellung, dass der Geschäftsführer das Zahlungsverbot kannte und sich seines Verstoßes bewusst war. Diese hohe Hürde verschiebt die Verhandlungsposition im Deckungsstreit spürbar zugunsten der versicherten Organmitglieder.
Keine automatische Bindung an das Haftungsurteil
Bemerkenswert ist eine weitere Aussage des BGH: Feststellungen aus dem Haftpflichtprozess binden den Versicherer im Deckungsprozess nur, wenn er auf das Haftpflichtverfahren Einfluss nehmen konnte – was zumindest die Kenntnis von der Klage voraussetzt. Im entschiedenen Fall war der Versicherer über die Haftungsklage nicht informiert worden; das Versäumnisurteil erreichte ihn womöglich zu spät für einen Einspruch. Für Geschäftsführer heißt das umgekehrt: Den Versicherer frühzeitig und vollständig über eine Inanspruchnahme zu informieren, ist nicht lästige Formalie, sondern sichert die eigene Position im späteren Deckungsstreit.
6. Was das Urteil praktisch bedeutet: drei typische Szenarien
Stellen Sie sich einen Geschäftsführer aus Essen vor, der in den letzten Monaten vor dem Insolvenzantrag noch Löhne, Mieten und Lieferantenrechnungen bezahlt hat, um den Betrieb am Laufen zu halten. Der Insolvenzverwalter fordert die Summe dieser Zahlungen zurück, der D&O-Versicherer beruft sich auf wissentliche Pflichtverletzung, weil der Insolvenzantrag zu spät kam. Nach dem BGH-Urteil trägt diese Begründung nicht: Maßgeblich ist allein, ob der Geschäftsführer wusste, dass die einzelnen Zahlungen verboten waren – nicht, ob er den Antrag früher hätte stellen müssen.
Zweites Szenario: Der Geschäftsführer hat die Zahlungsunfähigkeit "geahnt", sich aber keine Klarheit verschafft und einfach weitergewirtschaftet. Hier wird der Versicherer argumentieren, er habe sich der Erkenntnis bewusst verschlossen. Auch das genügt nach dem BGH nicht für den Ausschluss – bewusstes Sichverschließen begründet nur bedingten Vorsatz, der Deckungsausschluss verlangt aber positives Wissen.
Wo der Versicherungsschutz weiterhin endet
Das dritte Szenario zeigt die Grenze: Der Geschäftsführer wurde von seinem Steuerberater schriftlich auf die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und das Zahlungsverbot hingewiesen und hat dennoch gezielt einzelne Gläubiger bedient. Hier kann der Versicherer die Wissentlichkeit konkret belegen – dann greift der Ausschluss. Das Urteil ist also kein Freibrief, sondern eine Rückkehr zu sauberer juristischer Trennung: Der Deckungsschutz entfällt erst, wenn der Versicherer das bewusste Fehlverhalten gerade in Bezug auf die haftungsauslösende Handlung nachweist.
7. Strategische Hinweise für Geschäftsführer und Organmitglieder
Wenn Sie als Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, sollten Sie den Haftungs- und den Deckungsstreit von Anfang an zusammen denken. Erster Schritt: Den Versicherungsfall unverzüglich und vollständig beim D&O-Versicherer melden und ihn über jeden Verfahrensschritt informieren – das wahrt Obliegenheiten und verhindert, dass der Versicherer sich später auf fehlende Einflussmöglichkeiten beruft. Zweiter Schritt: Im Haftungsprozess kein Versäumnisurteil riskieren; im entschiedenen Fall hat gerade das unverteidigte Versäumnisurteil die Lage verkompliziert. Zur Haftung selbst und zu Verteidigungslinien gegen Ansprüche aus § 15b InsO informiert mein Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife.
Dritter Schritt: Die Deckungsablehnung des Versicherers nicht hinnehmen, sondern juristisch prüfen lassen. Beruft sich der Versicherer auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht, auf die allgemeine Krisenkenntnis oder auf ein "Sichverschließen", trägt das nach dem BGH-Urteil den Ausschluss nicht. Verlangen Sie konkrete Darlegungen zu jeder einzelnen Zahlung.
Dokumentation als bester Schutz vor dem Ausschluss
Vorbeugend gilt: Wer in der Krise Zahlungen leistet, sollte dokumentieren, warum sie aus damaliger Sicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren – etwa weil sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und zur Vorbereitung einer Sanierung erforderlich schienen. Eine solche Dokumentation entlastet doppelt: im Haftungsprozess gegenüber dem Insolvenzverwalter und im Deckungsstreit gegenüber dem Versicherer, weil sie der Behauptung wissentlichen Handelns den Boden entzieht. Auch Fragen der Verjährung können in beiden Verhältnissen eine Rolle spielen; dazu habe ich kürzlich zum Verjährungsverzicht des Geschäftsführers geschrieben.
8. Anwaltliche Unterstützung im Haftungs- und Deckungsstreit
Die Auseinandersetzung um D&O-Deckung in der Insolvenz ist eine Schnittstellenmaterie aus Versicherungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Als Rechtsanwalt mit langjährigem Schwerpunkt im Insolvenzrecht vertrete ich Geschäftsführer und Organmitglieder aus Essen und dem Ruhrgebiet in beiden Verfahren: bei der Abwehr der Haftungsansprüche des Insolvenzverwalters und bei der Durchsetzung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer. Beides greift ineinander – wer im Haftungsprozess unbedacht vorträgt, liefert dem Versicherer womöglich die Argumente für den Wissentlichkeitseinwand.
Ich prüfe Ihre Versicherungsbedingungen, die Anspruchsbegründung des Insolvenzverwalters und die Ablehnungsgründe des Versicherers und entwickle daraus eine abgestimmte Strategie. Häufig lässt sich bereits außergerichtlich eine Deckungszusage oder ein wirtschaftlich tragfähiger Vergleich erreichen; wo nötig, führe ich den Deckungsprozess konsequent durch die Instanzen.
Frühzeitig handeln zahlt sich aus
Je früher die Weichen gestellt werden, desto besser stehen die Chancen. Wer schon bei der ersten Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters anwaltlichen Rat einholt, kann Meldefristen wahren, Obliegenheiten erfüllen und vermeiden, dass ein Versäumnisurteil oder unbedachte Erklärungen die Deckung gefährden. Auch im laufenden Insolvenzverfahren der Gesellschaft – etwa rund um die Firmeninsolvenz – lassen sich Haftungsrisiken oft noch begrenzen. Nehmen Sie Kontakt auf: telefonisch unter 0201 / 10 299 20, per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de oder über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
9. Häufig gestellte Fragen zur D&O-Versicherung in der Insolvenz
Zahlt die D&O-Versicherung bei einer Insolvenz der GmbH überhaupt noch?
Ja, grundsätzlich bleibt der Versicherungsschutz auch in der Insolvenz bestehen. Gerade Ansprüche des Insolvenzverwalters wegen Zahlungen nach Insolvenzreife sind ein klassischer D&O-Versicherungsfall. Der Versicherer kann die Deckung nur verweigern, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt – etwa eine wissentliche Pflichtverletzung, die er konkret darlegen und beweisen muss.
Was bedeutet "wissentliche Pflichtverletzung" in der D&O-Versicherung?
Wissentlich handelt nur, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und sich bewusst ist, pflichtwidrig zu handeln. Es genügt nicht, dass der Geschäftsführer den Verstoß für möglich hielt oder hätte erkennen müssen. Auch grobe Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz reichen für den Deckungsausschluss nicht aus.
Reicht ein verspäteter Insolvenzantrag, damit der Versicherer die Deckung verweigern kann?
Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) entschieden, dass sich die Wissentlichkeit genau auf die Pflichtverletzung beziehen muss, wegen der der Geschäftsführer haftet. Wird er wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen, kommt es auf das Zahlungsverbot an – nicht auf die Insolvenzantragspflicht.
Wer muss die wissentliche Pflichtverletzung beweisen?
Der Versicherer. Der Ausschluss ist seine Einwendung, also trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Er muss für die konkreten Zahlungen nachweisen, dass sie verboten waren und dass der Geschäftsführer dies positiv wusste. Pauschale Hinweise auf die Unternehmenskrise genügen nicht.
Was gilt, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit nur geahnt hat?
Ein bloßes Ahnen oder ein bewusstes Sichverschließen vor der Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet nach dem BGH nur bedingten Vorsatz. Das reicht für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung nicht aus. Erforderlich ist positives Wissen um die Pflicht und das Bewusstsein, gegen sie zu verstoßen.
Sind alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verboten?
Nein. Zahlungen, die auch nach Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, bleiben zulässig – früher nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F., heute nach § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO. Dazu können etwa Zahlungen gehören, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Vorbereitung einer Sanierung erforderlich sind. Jede Zahlung ist einzeln zu prüfen.
Ist der D&O-Versicherer an ein Urteil aus dem Haftungsprozess gebunden?
Nur eingeschränkt. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass der Versicherer auf den Haftungsprozess Einfluss nehmen konnte, also mindestens rechtzeitig von der Klage wusste. Deshalb sollten Geschäftsführer den Versicherer frühzeitig und vollständig über jede Inanspruchnahme informieren – sonst drohen Nachteile im Deckungsstreit.
Was soll ich tun, wenn der Insolvenzverwalter mich als Geschäftsführer in Anspruch nimmt?
Melden Sie den Fall sofort Ihrem D&O-Versicherer, lassen Sie kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab. Lassen Sie sowohl die Haftungsvorwürfe als auch die Deckungsfrage anwaltlich prüfen. Beide Verfahren müssen strategisch aufeinander abgestimmt werden, um Haftung und Deckungsverlust zu vermeiden.
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