Einleitung
Ein Schreiben des Insolvenzverwalters mit der Aufforderung, eine vor Jahren erhaltene Zahlung zurückzuzahlen, gehört zu den unangenehmsten Posteingängen im Geschäftsleben. Die Ware ist geliefert, die Leistung erbracht, das Geld längst verbucht und ausgegeben, und nun soll alles zurück in eine fremde Insolvenzmasse.
Als Rechtsanwalt vertrete ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Unternehmen und Selbständige, die als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. März 2026 eine Grenze gezogen, die für die Abwehr solcher Ansprüche erheblich ist: Verstößt eine Zahlung nur gegen interne oder behördliche Vorgaben an die Geschäftsleitung, macht sie das nicht anfechtbar (IX ZR 81/25). Dieser Beitrag erklärt, was dahintersteckt und was Sie daraus für Ihren eigenen Fall mitnehmen können.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die Entscheidung in zwei Sätzen
- 2. Kongruent oder inkongruent: der entscheidende Unterschied
- 3. Warum der gute Glaube weder hilft noch schadet
- 4. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs
- 5. Was das für Sie als Zahlungsempfänger bedeutet
- 6. Drei Fälle aus dem Alltag
- 7. So verteidigen Sie sich gegen eine Anfechtung
- 8. Anwaltliche Unterstützung bei Anfechtungsansprüchen
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung wegen inkongruenter Deckung
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1. Die Entscheidung in zwei Sätzen
Ob eine erhaltene Zahlung als inkongruente Deckung angefochten werden kann, richtet sich allein danach, ob Sie diese Zahlung nach der objektiven Rechtslage so und zu dieser Zeit beanspruchen konnten. Weist eine Aufsichtsbehörde die Geschäftsleitung des späteren Insolvenzschuldners lediglich an, für die Vermeidung gläubigerschädlicher Auszahlungen zu sorgen, ist das kein Zahlungsverbot und macht eine trotzdem geleistete Vertragszahlung nicht inkongruent.
Der entschiedene Fall betraf ein Abrechnungsunternehmen für Apotheken und Sanitätshäuser. Es zog für seine Kunden Forderungen gegen die Kostenträger ein und kehrte die Beträge vertragsgemäß an sie aus. Als sich die Krise abzeichnete, erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Bescheid an die Geschäftsleitung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Lage dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder masseschädlichen Auszahlungen erfolgen.
Einen Tag später ordnete der neue Geschäftsführer gleichwohl Zahlungen in Millionenhöhe an, darunter gut 35.000 Euro an eine Apotheke. Wenige Tage danach ging der Insolvenzantrag ein. Der spätere Insolvenzverwalter verlangte das Geld zurück und stützte sich darauf, die Zahlung sei wegen des Verstoßes gegen die Weisung inkongruent. Landgericht und Oberlandesgericht gaben ihm recht, der Bundesgerichtshof wies die Klage vollständig ab.
Warum der Apothekeninhaber sein Geld behalten durfte
Die Apotheke hatte einen vertraglichen Anspruch auf Auskehrung der eingezogenen Gelder. Dieser Anspruch war fällig und durchsetzbar; ihm stand weder eine Einrede noch ein Verbot entgegen. Damit hat der Inhaber genau das erhalten, was ihm zustand, in der geschuldeten Art und zur geschuldeten Zeit. Für eine inkongruente Deckung war deshalb von vornherein kein Raum, ganz gleich wie sich der Geschäftsführer intern verhalten hat.
2. Kongruent oder inkongruent: der entscheidende Unterschied
Das Anfechtungsrecht behandelt Zahlungen in der Krise unterschiedlich streng, je nachdem ob der Gläubiger sie beanspruchen konnte oder nicht. Eine kongruente Deckung, also die geschuldete Leistung zur geschuldeten Zeit, ist nach § 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung nur anfechtbar, wenn die Zahlung in die letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag fällt, der Schuldner damals bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger das wusste; nach § 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Insolvenzordnung genügt bei Zahlungen nach dem Antrag die Kenntnis vom Antrag. Der Kenntnis steht nach § 130 Absatz 2 der Insolvenzordnung die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Alle diese Voraussetzungen muss der Verwalter beweisen, und daran scheitern viele Ansprüche.
Bei einer inkongruenten Deckung ist die Lage für den Gläubiger deutlich ungünstiger. Nach § 131 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genügt es, dass die Zahlung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach erfolgt ist. Auf Kenntnis oder guten Glauben kommt es dann überhaupt nicht mehr an. Wer als Gläubiger in diesen Zeitraum gerät, verliert die Zahlung regelmäßig. Der Verwalter muss dann nur noch die Inkongruenz und die Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Absatz 1 der Insolvenzordnung darlegen.
Genau deshalb wird in Anfechtungsprozessen so hart um die Einordnung gestritten. Für den Verwalter ist die Inkongruenz der bequemste Weg, für den Gläubiger ist sie der gefährlichste Vorwurf. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schärft die Abgrenzung zugunsten der Rechtssicherheit.
Was eine Deckung inkongruent macht
Nicht zu beanspruchen ist eine Deckung, wenn der Gläubiger gar keinen Anspruch hatte, wenn der Anspruch nicht durchsetzbar war oder wenn ihm eine Einrede oder Einwendung entgegenstand. Nicht zu der Zeit zu beanspruchen ist sie, wenn der Anspruch bei Erfüllung noch nicht fällig oder befristet war. Nicht zu beanspruchen ist die Deckung auch dann, wenn der Schuldner die Leistung nach § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hätte verweigern dürfen. Ob ein solches Leistungsverweigerungsrecht bestand, hat der Bundesgerichtshof in der besprochenen Entscheidung ausdrücklich geprüft und im Ergebnis verneint. Der Maßstab ist dabei streng objektiv. Inkongruent ist nach ständiger Rechtsprechung außerdem die Zahlung, die der Schuldner unter dem Druck einer angedrohten oder bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung leistet. Das gilt auch gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern und selbst dann, wenn die Zahlungsaufforderung freundlich formuliert ist, solange sie die Vollstreckung ankündigt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - IX ZR 80/24).
3. Warum der gute Glaube weder hilft noch schadet
Für die Frage der Inkongruenz spielt es keine Rolle, was die Beteiligten sich gedacht haben. Ob Schuldner und Gläubiger die Abweichung erkannt haben, ob sie sie hätten erkennen müssen und ob beide gutgläubig davon ausgingen, alles sei in Ordnung, ist ohne Bedeutung. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage.
Das ist zunächst eine unbequeme Nachricht, denn der redliche Lieferant kann sich nicht darauf berufen, er habe von nichts gewusst. Es ist aber zugleich die gute Nachricht dieser Entscheidung, denn umgekehrt kann der Verwalter aus dem Wissen oder Unwissen des Gläubigers für die Inkongruenz nichts herleiten. Was zählt, ist der Vertrag.
Wer sich also gegen eine Anfechtung nach § 131 der Insolvenzordnung verteidigt, sollte nicht mit dem eigenen guten Willen argumentieren, sondern mit der Anspruchsgrundlage: Woraus ergab sich die Forderung, wann war sie fällig, was war vereinbart und wurde genau das geleistet.
Der praktische Prüfschritt
Legen Sie die vertragliche Grundlage neben den Kontoauszug. Stimmen Betrag, Leistungsgegenstand und Zeitpunkt mit dem überein, was vereinbart war, ist die Deckung kongruent. Erst dann muss der Verwalter den erheblich schwierigeren Weg über § 130 der Insolvenzordnung gehen und neben dem Drei-Monats-Zeitraum die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und Ihre Kenntnis davon beweisen.
4. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs
Der Neunte Zivilsenat hat den Bescheid der Aufsichtsbehörde selbst ausgelegt, weil die Vorinstanzen ihn für eindeutig gehalten und deshalb gar nicht ausgelegt hatten. Für Verwaltungsakte gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für Willenserklärungen: Nach den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste.
Nach diesem Maßstab enthielt der Bescheid gerade kein Zahlungsverbot. Die Anweisung, dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder masseschädlichen Auszahlungen vorgenommen werden, betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, bestimmte Handlungen zu unterlassen; die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Unternehmens beschränkt sie nicht. Für dieses Verständnis sprach schon der Zusatz, es dürften keine gläubiger- oder masseschädlichen Zahlungen erfolgen, denn ein umfassendes Verbot hätte diesen Zusatz nicht gebraucht.
Der Senat hat das auch am Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage festgemacht. § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes erlaubt Anweisungen für die Geschäftsführung, nicht an die Geschäftsführung. Gemeint ist die operative Tätigkeit des Instituts, nicht dessen Leitungsorgan. Hinzu kam ein zweites Argument: Ein echtes Zahlungsverbot nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes war gegenüber diesem Unternehmen gesetzlich gar nicht möglich, weil § 2 Absatz 7a des Kreditwesengesetzes die Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes für Unternehmen ausschließt, die ausschließlich Factoring oder Finanzierungsleasing betreiben.
Was daraus folgt
Schließt das Gesetz eine bestimmte Maßnahme ausdrücklich aus, kann die Behörde sie nicht im Gewand einer anderen Maßnahme doch erlassen. Die einschränkende Auslegung des Senats ist deshalb konsequent. Sie bestätigt zugleich die Linie, dass die Inkongruenz eng an das Zivilrecht gebunden ist: Ohne materiell-rechtlichen Makel an der Forderung bleibt die Erfüllung kongruent.
5. Was das für Sie als Zahlungsempfänger bedeutet
Der praktische Ertrag der Entscheidung liegt in einer Abschichtung. Interne Vorgaben, die den Geschäftsführer des späteren Insolvenzschuldners binden, gehen Sie als Vertragspartner nichts an. Weder eine Gesellschafterweisung noch eine aufsichtsbehördliche Auflage an die Geschäftsleitung noch eine interne Compliance-Regel machen Ihre Zahlung inkongruent.
Anders liegt es nur, wenn die Behörde ein Zahlungsverbot gegenüber dem Unternehmen selbst erlässt. Dann besteht ein vorübergehendes rechtliches Leistungshindernis, und eine trotzdem erbrachte Zahlung wird angreifbar. Der Unterschied zwischen beiden Konstellationen ist für Ihre Verteidigung bares Geld wert, und er ergibt sich erst aus der genauen Lektüre des Bescheids.
Wichtig ist außerdem der Blick auf die zweite Verteidigungslinie. Weist der Verwalter die Inkongruenz nicht nach, muss er auf § 130 der Insolvenzordnung ausweichen und Ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag beweisen. Im entschiedenen Fall hat der Verwalter das von vornherein nicht einmal versucht, und deshalb war die Klage vollständig abzuweisen.
Die stille Warnung der Entscheidung
Ein Punkt verdient Aufmerksamkeit, auch wenn er im Urteil nur mitschwingt. Stünde dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das er nur nicht ausübt, wäre die dennoch erfolgte Zahlung inkongruent. Wer also weiß, dass der Vertragspartner die Zahlung hätte verweigern können, etwa wegen offener Gegenansprüche, sollte diesen Punkt frühzeitig klären.
6. Drei Fälle aus dem Alltag
Erstens der Handwerksbetrieb: Sie haben eine Rechnung gestellt, das Zahlungsziel ist abgelaufen, der Kunde überweist zwei Wochen später den vollen Betrag. Drei Wochen danach stellt er den Insolvenzantrag. Diese Zahlung ist kongruent, denn Sie haben genau das bekommen, was Sie zu diesem Zeitpunkt fordern durften. Der Verwalter muss Ihnen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nachweisen.
Zweitens der Lieferant mit Druckmittel: Sie kündigen die Einstellung weiterer Lieferungen an, woraufhin der Kunde vorzeitig zahlt, obwohl die Rechnung noch nicht fällig war. Hier liegt eine inkongruente Deckung nahe, weil Sie die Zahlung zu diesem Zeitpunkt nicht beanspruchen konnten. Fällt sie in den letzten Monat vor dem Antrag, wird sie regelmäßig zurückzugewähren sein.
Drittens der Fall des Bundesgerichtshofs in abgewandelter Form: Ihr Vertragspartner teilt Ihnen mit, seine Bank oder seine Muttergesellschaft habe intern angeordnet, keine Zahlungen mehr zu leisten, zahlt aber trotzdem. Nach dieser Entscheidung bleibt Ihre Zahlung kongruent, weil interne Bindungen der Geschäftsleitung Ihren Anspruch nicht berühren.
Der Unterschied in einem Satz
Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner zahlen durfte, sondern darauf, ob Sie die Zahlung fordern konnten.
7. So verteidigen Sie sich gegen eine Anfechtung
Reagieren Sie auf ein Anfechtungsschreiben weder mit einer schnellen Zahlung noch mit Schweigen. Beides schadet. Sammeln Sie zunächst die Unterlagen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt: Vertrag oder Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Leistungsnachweis, Rechnung mit Zahlungsziel, Kontoauszug mit dem Zahlungseingang und den gesamten Schriftverkehr.
Prüfen Sie dann die Zeitschiene. Wann ist der Eröffnungsantrag eingegangen, wann wurde eröffnet, und in welchen Anfechtungszeitraum fällt Ihre Zahlung. Der letzte Monat vor dem Antrag, der zweite und dritte Monat davor und die weit längeren Fristen der Vorsatzanfechtung führen zu völlig unterschiedlichen Anforderungen. Erst danach lässt sich sagen, welchen Tatbestand der Verwalter überhaupt in der Hand hat.
Achten Sie schließlich auf Ihre eigenen Äußerungen. Bestätigungen gegenüber dem Verwalter, ein Anerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung können Ihre Position dauerhaft verschlechtern. Auch die Höhe gehört auf den Prüfstand, denn der Rückgewähranspruch reicht nur so weit, wie die Masse tatsächlich benachteiligt worden ist; ebenso ist die Verjährung zu prüfen, bevor irgendetwas erklärt wird. Sie richtet sich nach § 146 Absatz 1 der Insolvenzordnung nach den §§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt also drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Verwalter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Beachten Sie aber § 146 Absatz 2 der Insolvenzordnung: Auch ein verjährter Anfechtungsanspruch berechtigt den Verwalter noch dazu, die Erfüllung Ihrer eigenen Forderung zu verweigern.
Wann Sie anwaltliche Hilfe brauchen
Sobald der Verwalter sich auf § 131 oder auf § 133 der Insolvenzordnung stützt, sollten Sie den Fall prüfen lassen. Die Vorsatzanfechtung reicht Jahre zurück, ist seit der Reform vom 5. April 2017 und der Rechtsprechungswende des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) für den Verwalter aber deutlich schwerer geworden. Aus der bloßen Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten folgt der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht mehr; der Verwalter muss darlegen, dass der Schuldner damit rechnete, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht befriedigen zu können. Haben Sie eine Ratenzahlung vereinbart oder sonst eine Zahlungserleichterung gewährt, wird nach § 133 Absatz 3 Satz 2 der Insolvenzordnung sogar vermutet, dass Sie die Zahlungsunfähigkeit nicht kannten. Genau deshalb lohnt sich die Prüfung dieser Unterlagen.
8. Anwaltliche Unterstützung bei Anfechtungsansprüchen
Die Abwehr einer Insolvenzanfechtung ist Aktenarbeit. Ich sichte den Zahlungsverlauf, ordne jede einzelne Zahlung dem zutreffenden Anfechtungstatbestand zu und prüfe, ob der Verwalter das trägt, was er behauptet. Häufig löst sich ein Teil der Forderung bereits daran auf, dass Zahlungen außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegen oder kongruent waren.
Ebenso wichtig ist die Kommunikation. Anfechtungsschreiben sind oft standardisiert und decken bewusst mehr ab, als sich am Ende halten lässt. Wer darauf sachlich und mit den richtigen Unterlagen antwortet, verhandelt aus einer erheblich besseren Position als jemand, der aus Sorge vor einem Prozess vorschnell nachgibt.
Kommt es dennoch zur Klage, ist die Vorbereitung entscheidend. Die Beweislast liegt für die zentralen Punkte beim Verwalter, und diese Verteilung lässt sich konsequent nutzen. Der besprochene Fall ist dafür ein gutes Beispiel: in zwei Instanzen verloren, in der Revision vollständig gewonnen.
Wie ich arbeite
Sie schildern mir den Sachverhalt, ich sage Ihnen nach Durchsicht der Unterlagen, wie belastbar der Anspruch ist und welche Verteidigung realistisch trägt. Wenn eine Einigung sinnvoller ist als ein Prozess, sage ich Ihnen das ebenso deutlich wie im umgekehrten Fall.
9. Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung wegen inkongruenter Deckung
Was bedeutet inkongruente Deckung einfach erklärt?
Inkongruent ist eine Leistung, die der Gläubiger so, in dieser Art oder zu dieser Zeit nicht verlangen konnte. Beispiele sind die Zahlung auf eine noch nicht fällige Forderung, eine nachträglich gestellte Sicherheit oder die Erfüllung eines Anspruchs, dem eine Einrede entgegenstand. Kongruent ist dagegen die geschuldete Leistung zur geschuldeten Zeit.
Warum ist die Einordnung als inkongruent so gefährlich für mich?
Weil § 131 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung für Zahlungen im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag keine weiteren Voraussetzungen verlangt. Es kommt weder auf Ihre Kenntnis noch auf Ihren guten Glauben an. Bei kongruenten Zahlungen muss der Verwalter dagegen nach § 130 der Insolvenzordnung nachweisen, dass der Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem Antrag bereits zahlungsunfähig war und dass Sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag kannten.
Macht ein Verstoß gegen behördliche Auflagen meine Zahlung anfechtbar?
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2026 nicht, solange die Auflage nur die Geschäftsleitung im Innenverhältnis bindet. Anders ist es bei einem echten Zahlungsverbot gegenüber dem Unternehmen selbst, denn dann besteht ein vorübergehendes rechtliches Leistungshindernis. Es lohnt sich also, Wortlaut und Rechtsgrundlage des Bescheids genau zu prüfen.
Wie weit kann der Insolvenzverwalter zurückgreifen?
Das hängt vom Anfechtungstatbestand ab. § 130 und § 131 der Insolvenzordnung erfassen die letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag sowie die Zeit nach dem Antrag, wobei § 131 nach Zeitnähe abgestufte Voraussetzungen enthält. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 der Insolvenzordnung reicht bei Deckungshandlungen vier Jahre zurück, im Übrigen zehn Jahre; unentgeltliche Leistungen sind nach § 134 der Insolvenzordnung vier Jahre lang anfechtbar. Bei kongruenten Deckungen ist die Vorsatzanfechtung zusätzlich erschwert: Die Kenntnisvermutung des § 133 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung setzt voraus, dass Sie die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der übrigen Gläubiger kannten; nach § 133 Absatz 3 Satz 1 der Insolvenzordnung tritt bei kongruenten Deckungen an deren Stelle die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die bloße drohende Zahlungsunfähigkeit genügt dann nicht.
Muss ich zahlen, wenn ich das Geld längst ausgegeben habe?
Bei der Deckungsanfechtung hilft der Einwand, die Bereicherung sei weggefallen, grundsätzlich nicht. § 143 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung verweist auf die verschärfte Bereicherungshaftung, so dass Sie sich nicht auf § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen können. Nur beim Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ist das nach § 143 Absatz 2 der Insolvenzordnung anders. Umso wichtiger ist es, den Anspruch schon dem Grunde nach anzugreifen. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.
Sollte ich dem Verwalter Unterlagen schicken?
In der Regel ja, aber überlegt und begleitet. Unterlagen, die Ihren vertraglichen Anspruch und die Fälligkeit belegen, stärken Ihre Position. Formulierungen, die als Anerkenntnis oder als Eingeständnis von Kenntnis über die Krise gelesen werden können, sollten Sie vermeiden.
Was ist ein Bargeschäft und hilft es mir?
Nach § 142 Absatz 1 der Insolvenzordnung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, gegen die Deckungsanfechtung nach § 130 und § 131 der Insolvenzordnung geschützt. Sie bleibt aber anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung vorliegen und Sie erkannt haben, dass der Schuldner unlauter handelte. Der zeitliche Zusammenhang ist nach § 142 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung eng zu verstehen. Bei laufenden Lieferbeziehungen mit kurzen Zahlungszielen ist dieser Einwand oft der wirksamste, bei alten Rückständen dagegen nicht.
Lohnt sich der Streit oder soll ich mich vergleichen?
Das entscheidet sich am konkreten Fall und an der Beweislage. Der besprochene Fall zeigt, dass sich Widerstand lohnen kann, denn dort ist die Klage nach zwei verlorenen Instanzen vollständig abgewiesen worden. Umgekehrt kann ein Vergleich sinnvoll sein, wenn mehrere Zahlungen in den kritischen Zeitraum fallen und Indizien für Ihre Kenntnis vorliegen.
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