1. Was ist eine "kongruente" Deckung?
Eine Deckung (Zahlung oder Sicherheit) ist kongruent, wenn sie genau dem entspricht, was Ihnen vertraglich zustand.
Beispiel: Sie lieferten Waren am 1. März und vereinbarten Zahlung zum 15. März. Wenn der Schuldner am 15. März pünktlich per Überweisung zahlt, ist dies eine kongruente Deckung. Auch die pünktliche Lohnzahlung an Arbeitnehmer ist kongruent.
Warum kann so etwas angefochten werden? Weil in der "Krise" (3 Monate vor Insolvenzantrag) der Grundsatz gilt: Wer weiß, dass der Schuldner pleite ist, darf keine Vorteile mehr annehmen.
2. Voraussetzungen für die Anfechtung (§ 130 Abs. 1 InsO)
Der Insolvenzverwalter muss drei Dinge beweisen:
- Zeitraum: Die Zahlung erfolgte in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag (oder danach).
- Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner war zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig.
- Kenntnis: Sie als Gläubiger kannten diese Zahlungsunfähigkeit (oder Umstände, die zwingend darauf schließen ließen).
3. Wann habe ich "Kenntnis"?
Dies ist der häufigste Streitpunkt. Sie müssen nicht wissen "Er ist insolvent". Es reicht die Kenntnis von Umständen, die auf eine Zahlungseinstellung hindeuten (§ 130 Abs. 2 InsO).
Indizien für Ihre Kenntnis:
- Schleppende Zahlungsweise über Monate.
- Mehrfache Mahnungen, Inkasso oder Klagen Ihrerseits.
- Bitte um Ratenzahlung seitens des Schuldners.
- Rücklastschriften.
Erfolgsaussichten prüfen
Oft lässt sich die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit widerlegen. Haben Sie vielleicht geglaubt, es handele sich nur um eine vorübergehende Stockung? Rufen Sie uns an.