1. Was ist die Vorsatzanfechtung?

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO gilt als das "schärfste Schwert" des Insolvenzverwalters. Sie ermöglicht es ihm, Rechtshandlungen (insbesondere Zahlungen), die der Schuldner in den letzten 10 Jahren (bzw. 4 Jahren bei Deckungshandlungen) vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen hat, anzufechten.

Der Grundgedanke: Wer Vermögen beiseite schafft oder Zahlungen leistet, wohlwissend, dass andere Gläubiger leer ausgehen, handelt unredlich. Der Empfänger dieser Leistung muss sie zurückgeben, wenn er von diesem Vorsatz wusste.

2. Voraussetzungen (§ 133 Abs. 1 InsO)

Für eine erfolgreiche Anfechtung müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:

1. Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Der Schuldner muss die Handlung (z.B. die Zahlung an Sie) mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Er musste also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch die Zahlung an Sie das Geld für andere Gläubiger nicht mehr reicht.

2. Kenntnis des Anfechtungsgegners (Gläubigers)

Sie als Empfänger der Zahlung mussten zum Zeitpunkt der Leistung diesen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kennen.

Die Vermutungsregel (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO): Das Gesetz vermutet diese Kenntnis, wenn Sie wussten, dass der Schuldner drohend zahlungsunfähig war und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt.

3. Wichtige Begrenzung durch den BGH (Urteil vom 06.05.2021)

Lange Zeit uferte die Vorsatzanfechtung aus. Insolvenzverwalter konnten fast jede Ratenzahlung als Beweis für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit werten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Grundsatzurteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 eine Kehrtwende eingeleitet:

  • Zahlungswille zählt: Wenn der Schuldner Ratenzahlungen leistet, zeigt er oft gerade, dass er gewillt ist, seine Schulden zu begleichen.
  • Kein automatischer Vorsatz: Allein die Tatsache, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, reicht nicht mehr zwingend aus, um einen Benachteiligungsvorsatz anzunehmen, wenn er sich ernsthaft um Sanierung bemüht (geschlossener Sanierungsversuch).
  • Verteidigungschancen: Empfänger von Zahlungen, die auf einer Ratenzahlungsvereinbarung beruhen, haben nun deutlich bessere Verteidigungschancen.

4. Verkürzung auf 4 Jahre bei Deckungshandlungen

Seit der Reform 2017 ist die Anfechtungsfrist für sog. Deckungshandlungen (Zahlungen oder Sicherheiten, auf die der Gläubiger einen Anspruch hatte) auf 4 Jahre verkürzt (§ 133 Abs. 2 InsO). Die 10-Jahres-Frist gilt primär für nicht geschuldete Leistungen oder reine Vermögensverschiebungen.

Brief vom Insolvenzverwalter erhalten?

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