Frau Anfang sechzig geht mit einem Aktenordner unter dem Arm durch den Flur eines Betriebsgebäudes

Einleitung

Der häufigste Einstieg in ein Wirtschaftsstrafverfahren ist kein Hinweisgeber und keine Betriebsprüfung, sondern das eigene Insolvenzverfahren. Der Verwalter erhält die Buchhaltung, die Kontounterlagen und die Verträge, spricht mit Mitarbeitern und Gläubigern und rekonstruiert dabei zwangsläufig, wann das Unternehmen zahlungsunfähig war und was in den Monaten davor geschehen ist. Diese Rekonstruktion dient zunächst der Masse. Sie beantwortet nebenbei aber genau die Fragen, die auch eine Staatsanwaltschaft stellen würde.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass Geschäftsführer dem Verwalter offen und vollständig Auskunft geben, wie es das Gesetz von ihnen verlangt, und ein halbes Jahr später eine Vorladung erhalten. Dieser Beitrag erklärt, ob der Verwalter überhaupt anzeigen muss, über welche Wege Informationen zur Staatsanwaltschaft gelangen, was die Auskunftspflicht des § 97 der Insolvenzordnung verlangt, wie weit das dort geregelte Verwendungsverbot reicht und welche Vorwürfe typischerweise entstehen.

Kostenloser Leitfaden

Durchsuchung im Unternehmen: die ersten 60 Minuten

Eine Durchsuchung in Geschäftsräumen entscheidet sich in der ersten Stunde. Die dreiseitige Übersicht erklärt, welche Rechte Sie als Inhaber der Räume und als Beschuldigter haben, warum Sie nichts freiwillig herausgeben sollten und worauf es beim Durchsuchungsbeschluss ankommt.

Leitfaden kostenlos anfordern

Kostenlos als PDF. Sie erhalten zunächst eine Bestätigungsmail; der Download folgt unmittelbar nach Ihrer Bestätigung.

1. Muss der Verwalter Strafanzeige erstatten?

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Strafanzeige gibt es nicht. § 138 des Strafgesetzbuchs verpflichtet zur Anzeige nur bei den dort abschließend aufgezählten geplanten Straftaten, etwa Mord, Raub oder gemeingefährlichen Delikten. Insolvenzstraftaten stehen nicht in diesem Katalog, und sie stehen dort auch deshalb nicht, weil § 138 des Strafgesetzbuchs nur bevorstehende, nicht bereits begangene Taten erfasst.

Auch die Insolvenzordnung enthält keine Anzeigepflicht. Sie enthält allerdings Berichtspflichten, und die führen faktisch zum selben Ergebnis. Nach § 58 der Insolvenzordnung steht der Verwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte und Berichte verlangen kann. Nach § 156 der Insolvenzordnung hat er im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und deren Ursachen zu berichten. Wer die Ursachen einer Insolvenz vollständig darstellt, benennt damit auch das, was strafrechtlich relevant ist.

Hinzu kommt ein Eigeninteresse. Der Verwalter haftet nach § 60 der Insolvenzordnung den Beteiligten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Wer erkennbaren Anhaltspunkten nicht nachgeht, setzt sich dem Vorwurf aus, Ansprüche der Masse nicht verfolgt zu haben. Die Anzeige ist daher in der Praxis regelmäßig eine freiwillige, aber naheliegende Entscheidung.

Anzeige und Anspruchsdurchsetzung hängen zusammen

Dieselben Feststellungen, die eine Anzeige tragen, tragen auch die Haftungsklage und die Anfechtung. Ein Ermittlungsverfahren erzeugt zudem Beweismittel, die dem Verwalter zivilrechtlich zugutekommen, und es erhöht den Druck auf eine Einigung. Die Anzeige ist deshalb selten Selbstzweck, sondern regelmäßig Teil der Verwertung.

2. Die Meldewege neben dem Verwalter

Selbst wenn der Verwalter nichts unternimmt, ist der Vorgang nicht privat. § 12 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ermächtigt zu Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen der Gerichte an andere Stellen. Auf dieser Grundlage regelt die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen, in welchen Fällen Gerichte Informationen weitergeben; dazu gehört die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft durch das Insolvenzgericht, wenn sich aus dem Verfahren Anhaltspunkte für Straftaten ergeben.

Diese Mitteilungen binden verwaltungsintern und begründen für den Betroffenen keine Rechte, aber sie erklären, warum Ermittlungsverfahren häufig ohne erkennbare Anzeige beginnen. Der zweite regelmäßige Auslöser sind die Sozialversicherungsträger, die nicht abgeführte Beiträge selbst zur Anzeige bringen, und die Finanzverwaltung, die im Insolvenzfall ihre Forderungen anmeldet und dabei Auffälligkeiten der letzten Jahre bemerkt.

Der dritte Weg sind die Gläubiger. Lieferanten, die kurz vor dem Antrag noch beliefert haben, Banken, denen eine Sicherheit entzogen wurde, und Arbeitnehmer, deren Beiträge fehlen, wenden sich häufig unmittelbar an die Staatsanwaltschaft. Der Verwalter ist also nur eine von mehreren Quellen, wenn auch die mit dem vollständigsten Bild.

Der Bericht ist öffentlich zugänglicher, als man denkt

Der Bericht des Verwalters geht an Gericht, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung. Der Kreis der Empfänger ist damit größer als der Kreis der Personen, die ein Interesse an Diskretion haben, und die Angaben aus dem Bericht wandern erfahrungsgemäß weiter.

3. Die Auskunftspflicht des § 97 InsO

§ 97 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung verpflichtet den Schuldner, dem Gericht, dem Verwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass diese Pflicht auch Tatsachen erfasst, die geeignet sind, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Es gibt insoweit kein Schweigerecht.

Bei einer GmbH trifft diese Pflicht nach § 101 der Insolvenzordnung die Mitglieder des Vertretungsorgans, und zwar auch dann, wenn sie bis zu zwei Jahre vor dem Antrag ausgeschieden sind. Sie gilt nach § 20 der Insolvenzordnung bereits im Eröffnungsverfahren. Durchgesetzt wird sie mit den Mitteln des § 98 der Insolvenzordnung: eidesstattliche Versicherung, zwangsweise Vorführung und Haft.

Diese Kombination ist außergewöhnlich. Der Staat verlangt vom Betroffenen unter Haftandrohung Angaben, die ihn belasten. Verfassungsrechtlich ist das nur haltbar, weil auf der anderen Seite ein Schutz steht, den § 97 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung anordnet.

Der Ursprung des Schutzes

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 1981 (Aktenzeichen 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37), dem sogenannten Gemeinschuldnerbeschluss, entschieden, dass die erzwingbare Auskunftspflicht im Konkursverfahren nur zulässig ist, wenn die erzwungenen Angaben nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Betroffenen verwendet werden. Der heutige § 97 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung setzt diese Vorgabe um.

4. Was das Verwendungsverbot leistet und was nicht

Nach § 97 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung darf eine Auskunft, die der Schuldner in Erfüllung seiner Pflicht erteilt hat, in einem Strafverfahren oder in einem Bußgeldverfahren gegen ihn oder einen Angehörigen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Das ist kein bloßes Beweisverwertungsverbot in der Hauptverhandlung, sondern ein Verwendungsverbot, das schon die Ermittlungen erfasst.

Wie weit dieser Schutz reicht, ist im Einzelnen umstritten, insbesondere bei der Frage der Fernwirkung: Dürfen Erkenntnisse verwendet werden, die die Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar aus der Auskunft, sondern aus daraufhin geführten Ermittlungen gewonnen hat? Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen 5 Qs 1/25) eine Fernwirkung im Grundsatz bejaht: Geschützte Angaben dürfen weder unmittelbar noch als Ausgangspunkt gezielter weiterer Ermittlungen genutzt werden.

Dieselbe Entscheidung markiert aber auch die Grenzen. Der Schutz greift nur zugunsten desjenigen, der seine Auskunftspflicht vollständig und wahrheitsgemäß erfüllt; wer bewusst unvollständig oder unzutreffend berichtet, verliert ihn. Und er schützt nicht vor Ermittlungen wegen Taten, die erst nach der Auskunft begangen werden, etwa dem anschließenden Beiseiteschaffen von Vermögenswerten.

Der Schutz erfasst nicht die Unterlagen

Das Verwendungsverbot betrifft die Auskunft, nicht die Buchhaltung. Handelsbücher, Kontoauszüge, Verträge und Jahresabschlüsse gehen mit der Eröffnung in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters über und stehen der Staatsanwaltschaft offen. In Insolvenzverfahren entsteht der weitaus größte Teil der belastenden Beweise aus diesen Unterlagen, nicht aus dem gesprochenen Wort.

5. Was der Verwalter tatsächlich auswertet

Am Anfang steht fast immer die Frage nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife. Aus Kontobewegungen, offenen Posten, Mahnbescheiden, Ratenzahlungsvereinbarungen und Lastschriftrückgaben lässt sich rekonstruieren, wann das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte. Von diesem Zeitpunkt hängt alles Weitere ab: die Antragspflicht, das Zahlungsverbot und die Anfechtung.

Der zweite Block ist die Buchführung. Fehlende, verspätete oder unbrauchbare Buchführung und nicht oder verspätet aufgestellte Jahresabschlüsse sind eigenständige Straftatbestände, und sie sind aus Sicht der Ermittlungsbehörde die bequemsten, weil sie sich ohne wirtschaftliche Bewertung feststellen lassen. Wo die Buchhaltung fehlt, entfällt zugleich die Möglichkeit, entlastend vorzutragen.

Der dritte Block ist die Anfechtungsprüfung nach den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung. Sie ist Pflicht des Verwalters; der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juli 2023 (Aktenzeichen IX ZR 138/21) entschieden, dass bekannte Konten innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf anfechtungsrelevante Vorgänge zu prüfen sind. Dabei fällt auf, welcher Gläubiger in der Krise bevorzugt wurde und welche Zahlungen an nahestehende Personen gingen.

Wie weit die Anfechtung reicht

Dass auch Vorgänge erfasst werden, die mit dem Unternehmen nur mittelbar zu tun haben, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2026 (Aktenzeichen IX ZR 18/25): Die Zahlung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung ist als inkongruente Deckung anfechtbar; der Empfänger muss den Betrag zur Masse zurückzahlen, während die Verfahrenseinstellung selbst unberührt bleibt.

6. Die typischen Vorwürfe und ihre Strafrahmen

Der Bankrott nach § 283 des Strafgesetzbuchs erfasst unter anderem das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, das Verheimlichen, die Verletzung der Buchführungspflicht und die unterlassene oder verspätete Bilanzaufstellung bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in den besonders schweren Fällen des § 283a des Strafgesetzbuchs beträgt er sechs Monate bis zu zehn Jahren. Auch fahrlässige Begehungsformen sind erfasst.

§ 283b des Strafgesetzbuchs stellt die Verletzung der Buchführungspflicht unabhängig von einer Krise unter Strafe, mit einem Rahmen bis zu zwei Jahren. Die Gläubigerbegünstigung nach § 283c des Strafgesetzbuchs erfasst die Bevorzugung eines Gläubigers in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, ebenfalls mit einem Rahmen bis zu zwei Jahren. Die Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 der Insolvenzordnung reicht bis zu drei Jahren, in der fahrlässigen Form nach Absatz 5 bis zu einem Jahr.

Hinzu treten die Delikte, die nicht insolvenzspezifisch sind, aber fast immer mitermittelt werden: das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs, die Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs, der Betrug und die Steuerhinterziehung. Die Verjährung richtet sich nach § 78 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und beträgt bei den meisten dieser Tatbestände fünf Jahre, in den besonders schweren Fällen zehn Jahre.

Ein Datum, das die Verjährung verkürzt hat

Beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. November 2019 (Aktenzeichen 1 StR 58/19) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Die Tat ist nunmehr bereits mit Fälligkeit der Beiträge beendet, so dass die fünfjährige Verjährung ab diesem Zeitpunkt läuft und nicht erst mit Erlöschen der bis zu dreißig Jahre bestehenden Beitragspflicht.

7. Warum zwei Verfahren nebeneinander laufen

Das Strafverfahren und die zivilrechtliche Inanspruchnahme sind voneinander unabhängig, stützen sich aber auf denselben Sachverhalt. Der Verwalter macht das Zahlungsverbot des § 15b der Insolvenzordnung geltend und verlangt Erstattung der nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen; daneben steht die Außenhaftung nach § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 15a der Insolvenzordnung.

Die Schnittstelle beider Verfahren ist die D&O-Versicherung, die typischerweise bei wissentlicher Pflichtverletzung nicht eintritt. Hier hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. November 2025 (Aktenzeichen IV ZR 66/25) eine wichtige Grenze gezogen: Die Wissentlichkeit muss sich auf die konkrete haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen, also auf die einzelne verbotswidrige Zahlung, und darf nicht pauschal aus der Verletzung der Antragspflicht abgeleitet werden.

Wer im Strafverfahren einräumt, die Insolvenzreife gekannt zu haben, liefert damit den Baustein, der auf der zivilrechtlichen Seite über den Versicherungsschutz entscheidet. Umgekehrt kann eine im Haftungsprozess abgegebene Erklärung im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer verwendet werden, denn das Verwendungsverbot des § 97 der Insolvenzordnung schützt nur die insolvenzrechtliche Auskunft, nicht jede Äußerung im Verfahren.

Auch der Strohmann bleibt Täter

Wer sein Amt nur formal führt, ist damit nicht aus der Verantwortung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Aktenzeichen 5 StR 287/24) im Zusammenhang mit sogenannten Firmenbestattungen klargestellt, dass Täter der Insolvenzverschleppung und bestimmter Bankrottdelikte nur der wirksam bestellte Geschäftsführer sein kann, der Hintermann aber als Gehilfe strafbar ist. Die Bestellung als Strohmann entlastet also gerade nicht.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der erste Punkt betrifft die Auskunft selbst. Sie muss erteilt werden, sie muss vollständig und wahrheitsgemäß sein, und beides ist auch im eigenen Interesse geboten, weil der Schutz des Verwendungsverbots sonst entfällt. Zugleich ist zu dokumentieren, dass die Angaben in Erfüllung der Pflicht nach § 97 der Insolvenzordnung erfolgt sind, weil sich nur so später die Reichweite des Verwendungsverbots bestimmen lässt.

Der zweite Punkt ist die Trennung der Rollen. Gegenüber dem Verwalter besteht Auskunftspflicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht ein Schweigerecht, und beide Gespräche dürfen nicht ineinanderlaufen. Wer denselben Sachverhalt einmal als auskunftspflichtiger Schuldner und einmal als Beschuldigter schildert, produziert Widersprüche, die später als Belastungsindiz gelesen werden.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich begleite die Auskunft gegenüber dem Verwalter, ordne ein, welche Angaben unter das Verwendungsverbot fallen und wie sie zu dokumentieren sind, sichte parallel die Unterlagen, aus denen sich der Zeitpunkt der Insolvenzreife ergeben soll, und stimme die insolvenzrechtliche mit der strafrechtlichen und der versicherungsrechtlichen Linie ab. Ob und wann eine Äußerung im Strafverfahren sinnvoll ist, hängt vom Akteninhalt und vom Stand des Insolvenzverfahrens ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zur Strafanzeige aus dem Insolvenzverfahren

Ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, mich anzuzeigen?

Nein. Eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht nicht; § 138 des Strafgesetzbuchs erfasst Insolvenzstraftaten nicht. Der Verwalter muss allerdings nach § 156 der Insolvenzordnung über die Ursachen der Insolvenz berichten, und er haftet nach § 60 der Insolvenzordnung, wenn er erkennbaren Anhaltspunkten nicht nachgeht.

Muss ich dem Verwalter alles sagen, auch Belastendes?

Ja. § 97 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung erstreckt die Auskunftspflicht ausdrücklich auf Tatsachen, die eine Strafverfolgung ermöglichen können. Ein Schweigerecht gegenüber dem Verwalter gibt es nicht; die Pflicht kann nach § 98 der Insolvenzordnung mit Vorführung und Haft durchgesetzt werden.

Was schützt mich dann?

§ 97 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung. Eine in Erfüllung der Auskunftspflicht erteilte Auskunft darf ohne Ihre Zustimmung nicht in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen Sie verwendet werden. Grundlage ist der Gemeinschuldnerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 (1 BvR 116/77).

Gilt der Schutz auch für Folgeermittlungen?

Das ist umstritten. Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (5 Qs 1/25) eine Fernwirkung im Grundsatz bejaht, den Schutz aber demjenigen versagt, der unvollständig oder unzutreffend Auskunft gibt, und ihn nicht auf Taten erstreckt, die erst nach der Auskunft begangen werden.

Schützt das Verwendungsverbot auch meine Buchhaltung?

Nein. Es betrifft die Auskunft, nicht die Unterlagen. Handelsbücher, Kontoauszüge und Verträge gehen mit der Eröffnung in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters über und stehen den Ermittlungsbehörden offen.

Gilt die Auskunftspflicht auch, wenn ich nicht mehr Geschäftsführer bin?

Ja. Nach § 101 Absatz 1 der Insolvenzordnung trifft sie auch Organmitglieder, die bis zu zwei Jahre vor dem Antrag ausgeschieden sind. Sie gilt nach § 20 der Insolvenzordnung außerdem schon im Eröffnungsverfahren, also vor der Entscheidung über die Eröffnung.

Welche Vorwürfe kommen typischerweise zusammen?

In aller Regel Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung, Bankrott und Verletzung der Buchführungspflicht nach den §§ 283, 283b des Strafgesetzbuchs, Gläubigerbegünstigung nach § 283c des Strafgesetzbuchs sowie das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs. Häufig treten Betrug und Steuerhinterziehung hinzu.

Zahlt meine D&O-Versicherung?

Das hängt vom Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ab. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) entschieden, dass sich die Wissentlichkeit auf die konkrete haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen muss und nicht pauschal aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht abgeleitet werden darf.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.