Beratungsgespräch mit einem Mann Anfang fünfzig, der ein behördliches Schreiben über den Besprechungstisch schiebt

Einleitung

Der Brief kommt an einem Dienstag, formlos, mit einem Aktenzeichen und der Bitte, sich zur Sache zu äußern. Die meisten Unternehmer, die damit in meine Kanzlei kommen, haben dann bereits telefoniert. Sie haben angerufen, um das Missverständnis aufzuklären, und dabei in fünf Minuten mehr gesagt, als in einer Stunde Vernehmung zu Protokoll gekommen wäre. Das Bedürfnis, sich zu erklären, ist menschlich und in diesem einen Fall gefährlich, weil es der einzige Verfahrensabschnitt ist, in dem der Beschuldigte etwas verlieren kann, ohne etwas zu gewinnen.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass Verfahren nicht an dem scheitern, was tatsächlich passiert ist, sondern an dem, was in der ersten Woche gesagt wurde. Dieser Beitrag erklärt, was das Schweigerecht rechtlich ist, wann belehrt werden muss, warum auch beiläufige Bemerkungen in die Akte gelangen, was das Gesetz zur Ladung durch die Polizei sagt und welche Folgen Schweigen für die spätere Beweiswürdigung hat.

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Durchsuchung im Unternehmen: die ersten 60 Minuten

Eine Durchsuchung in Geschäftsräumen entscheidet sich in der ersten Stunde. Die dreiseitige Übersicht erklärt, welche Rechte Sie als Inhaber der Räume und als Beschuldigter haben, warum Sie nichts freiwillig herausgeben sollten und worauf es beim Durchsuchungsbeschluss ankommt.

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1. Was das Schweigerecht rechtlich ist

Das Schweigerecht ist keine Höflichkeitsregel und kein Zugeständnis der Ermittlungsbehörden, sondern Verfassungsrecht. Es folgt aus dem Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz mit Beschluss vom 13. Januar 1981 (Aktenzeichen 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ihn im Urteil vom 8. Februar 1996 (Beschwerde-Nummer 18731/91) dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zugeordnet.

Einfachgesetzlich steht das Recht in § 136 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Danach ist dem Beschuldigten zu Beginn der Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. Über § 163a Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt dieselbe Belehrungspflicht für die Vernehmung durch die Polizei.

Wichtig ist der Zusatz "nicht zur Sache". Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit, sind davon nicht erfasst; wer hier falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Alles, was darüber hinausgeht, ist freiwillig, und zwar vollständig und ohne Begründungszwang.

Schweigen ist kein Teilverzicht

Das Recht steht dem Beschuldigten in jedem Verfahrensstadium zu und kann jederzeit ausgeübt und wieder aufgegeben werden. Es gibt keine Obliegenheit, sich früh zu erklären, und keine Frist, nach deren Ablauf das Recht verbraucht wäre. Auch in der Hauptverhandlung wird der Angeklagte nach § 243 Absatz 5 der Strafprozessordnung erneut darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zur Anklage zu äußern.

2. Die Belehrung und was ohne sie geschieht

Unterbleibt die Belehrung, ist die Aussage regelmäßig nicht verwertbar. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 27. Februar 1992 (Aktenzeichen 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214) entschieden. Diese Entscheidung enthält aber zugleich eine Einschränkung, die in der Praxis entscheidend ist: Das Verwertungsverbot greift nur, wenn der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen wird, spätestens bis zu dem in § 257 der Strafprozessordnung genannten Zeitpunkt. Wird der Widerspruch versäumt, bleibt die unbelehrt erlangte Aussage im Verfahren.

Diese sogenannte Widerspruchslösung wird in der Literatur seit Jahrzehnten kritisiert, weil sie ein grundrechtlich fundiertes Recht von einer prozessualen Obliegenheit abhängig macht. Sie ist gleichwohl ständige Rechtsprechung. Für den Betroffenen bedeutet sie vor allem eines: Ein Belehrungsfehler heilt sich nicht von selbst, sondern muss zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Form geltend gemacht werden.

Nicht jeder Verfahrensfehler führt im Übrigen zu einem Verwertungsverbot. Die Pflicht zur Bild-Ton-Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen nach § 136 Absatz 4 der Strafprozessordnung, die seit dem 1. Januar 2020 für vorsätzliche Tötungsdelikte und für besonders schutzbedürftige Beschuldigte gilt, ist ein Beispiel dafür, dass die Rechtsprechung zwischen der Verletzung einer Verfahrensnorm und der Unverwertbarkeit des Ergebnisses unterscheidet.

Die Belehrung ist keine Warnung

Formal wird fast immer korrekt belehrt. Der Text wird vorgelesen, abgehakt und unterschrieben, und viele Betroffene erleben ihn als Formalie, die dem eigentlichen Gespräch vorausgeht. Genau darin liegt das Problem: Die Belehrung informiert über ein Recht, sie rät nicht zu seiner Ausübung. Die Ermittlungsbehörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass eine Aussage ihm schaden könnte, und sie tut es aus naheliegenden Gründen nicht.

3. Warum die informatorische Befragung so gefährlich ist

Die Beschuldigteneigenschaft entsteht nicht mit einem Stempel, sondern mit der Verdichtung des Verdachts. Solange die Ermittlungsbehörde eine Person noch als Auskunftsperson behandelt, spricht die Praxis von einer informatorischen Befragung. Sie ist im Gesetz nicht geregelt, und für sie gilt die Belehrungspflicht des § 136 der Strafprozessordnung noch nicht. In Unternehmensverfahren beginnt sie typischerweise im Flur, am Empfang oder am Rande einer Durchsuchung, mit einem beiläufigen Satz über den Ablauf der Geschäfte.

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 24. April 2025 (Aktenzeichen 5 StR 729/24) die Grenze markiert. Die Verwertungsverbote der §§ 136a, 163a der Strafprozessordnung erfassen nur Angaben in einer Vernehmung; eine Vernehmung setzt voraus, dass der Amtsträger in amtlicher Funktion auftritt und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt. Erklärt die Polizei ausdrücklich, keine Vernehmung durchzuführen, und äußert sich der Betroffene gleichwohl ungefragt, bleibt diese Spontanäußerung verwertbar.

Praktisch heißt das: Der Schutz des § 136 der Strafprozessordnung beginnt erst dort, wo die Behörde formal fragt. Alles davor, alles daneben und alles danach kann in einem Vermerk landen, und ein Vermerk über eine Spontanäußerung wiegt vor Gericht nicht weniger als ein Protokoll.

Der Vermerk, den niemand gegenzeichnet

Ein Vernehmungsprotokoll wird vorgelesen und unterschrieben. Ein Vermerk über eine Bemerkung im Treppenhaus wird von dem Beamten allein gefertigt, aus der Erinnerung, ohne Beteiligung des Betroffenen. In der späteren Hauptverhandlung steht dann Aussage gegen Erinnerung, und die Erinnerung ist die des Zeugen im Amt. Das ist der Grund, warum erfahrene Verteidiger nicht nur von der Aussage abraten, sondern vom Gespräch.

4. Zeuge oder Beschuldigter, und wie man den Unterschied erkennt

Wer als Zeuge geladen wird, muss grundsätzlich erscheinen und aussagen. Er darf aber nach § 55 der Strafprozessordnung die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde, und er ist über dieses Recht zu belehren. Der Unterschied zum Beschuldigten ist erheblich: Der Zeuge muss sein Auskunftsverweigerungsrecht punktuell geltend machen, der Beschuldigte kann von vornherein vollständig schweigen.

In Unternehmensverfahren ist die Rollenzuweisung selten eindeutig. Wird gegen die Gesellschaft oder gegen einen Mitarbeiter ermittelt, kann der Geschäftsführer formal Zeuge sein, obwohl bereits Anhaltspunkte für seine eigene Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Verdichtet sich der Verdacht während der Vernehmung, muss sie abgebrochen und die Person als Beschuldigter belehrt werden.

Ob die Behörde diesen Zeitpunkt zutreffend erkannt hat, lässt sich im Nachhinein nur anhand der Akte beurteilen, und genau dort liegt die Schwierigkeit. Wann der Verdacht objektiv bestand, wann er für die Behörde erkennbar war und ob der Rollenwechsel bewusst hinausgezögert wurde, ist im Einzelnen umstritten und stark einzelfallabhängig.

Das Einladungsschreiben verrät mehr, als es soll

Aus dem Wortlaut der Ladung ergibt sich in aller Regel, in welcher Rolle die Behörde den Empfänger sieht. Steht dort "Beschuldigter", ist die Lage klar. Steht dort "Zeuge", lohnt der Blick auf den Tatvorwurf und darauf, gegen wen ermittelt wird. Ist der Vorwurf so gefasst, dass er den Empfänger notwendig mit einschließt, ist die Zeugenrolle häufig nur der Zustand des Augenblicks.

5. Müssen Sie überhaupt hingehen?

Diese Frage wird fast immer falsch beantwortet, und zwar zu Lasten des Betroffenen. § 163a Absatz 3 der Strafprozessordnung ordnet die Pflicht zum Erscheinen ausdrücklich nur für die Ladung vor der Staatsanwaltschaft an. Die Polizei wird dort nicht genannt. Eine polizeiliche Vorladung eines Beschuldigten ist deshalb rechtlich eine Einladung, deren Nichtbefolgung keine Zwangsmittel auslöst.

Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft selbst. Dort besteht eine Erscheinenspflicht, die mit Ordnungsmitteln und mit zwangsweiser Vorführung durchgesetzt werden kann. Ob und in welchem Umfang diese Pflicht auch dann gilt, wenn die Polizei erkennbar im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Auch dort bleibt aber das Recht, zur Sache zu schweigen, in vollem Umfang bestehen: Erscheinen und Aussagen sind zwei verschiedene Dinge.

Die Ladung erfüllt daneben eine Funktion, die selten mitgedacht wird. Sie ist der offizielle Startschuss des Verfahrens gegen Sie und damit der Zeitpunkt, ab dem ein Verteidiger nach § 147 der Strafprozessordnung Akteneinsicht beantragen kann. Wer vor der Akteneinsicht spricht, äußert sich zu einem Vorwurf, dessen Inhalt und Beweisgrundlage er nicht kennt.

Der Rückruf ist bereits eine Äußerung

Viele Ladungsschreiben enthalten eine Telefonnummer und die Bitte um Terminvereinbarung. Dieser Anruf ist der häufigste Weg, auf dem die ersten Angaben zur Sache in die Akte gelangen, weil sich das Gespräch fast zwangsläufig vom Termin zum Sachverhalt bewegt. Die Terminabsprache lässt sich ebenso gut schriftlich oder über den Verteidiger führen.

6. Was Schweigen für die Beweiswürdigung bedeutet

Die Sorge, Schweigen wirke wie ein Geständnis, ist die häufigste Ursache für Aussagen, die später bereut werden. Sie ist rechtlich unbegründet, allerdings mit einer Einschränkung, die man kennen muss. Vollständiges Schweigen, sei es von Anfang an oder ab einem bestimmten Verfahrensstadium, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt werden. Es ist beweisrechtlich schlicht nicht vorhanden.

Anders behandelt die Rechtsprechung das sogenannte Teilschweigen. Wer sich zu einem Teil einer Tat äußert und zu einem anderen Teil derselben Tat schweigt, muss damit rechnen, dass das Gericht daraus Schlüsse zieht; der Bundesgerichtshof hat das mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Aktenzeichen 3 StR 380/21) bestätigt. Betrifft das Schweigen dagegen eine andere, selbständige Tat, liegt schon begrifflich kein verwertbares Teilschweigen vor.

Diese Unterscheidung ist der eigentliche Grund, warum halbe Einlassungen so gefährlich sind. Wer die Hälfte erklärt, verliert den Schutz für die andere Hälfte, und die Grenze zwischen einer Tat und mehreren Taten ist eine juristische Wertung, die der Betroffene im Moment der Vernehmung nicht treffen kann.

Die Einlassung, die zum Beweismittel wird

Eine unvollständige oder unpräzise Einlassung wird in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig durch Unterlagen widerlegt, die erst Monate später ausgewertet sind. Aus der Widerlegung wird dann kein neutrales Ergebnis, sondern ein Belastungsindiz: Der Beschuldigte hat sich als jemand gezeigt, dessen Darstellung den Akten nicht standhält. Dieser Effekt lässt sich später nicht mehr zurücknehmen.

7. Das Recht auf einen Verteidiger, schon vor dem ersten Wort

§ 136 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung enthält seit der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU durch das Gesetz vom 4. September 2017 ausdrücklich das Recht, jederzeit und auch schon vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Das ist kein Programmsatz: Die Vernehmung ist zu unterbrechen, wenn der Beschuldigte erklärt, zunächst einen Verteidiger konsultieren zu wollen.

Hinzu kommt die Neuregelung der notwendigen Verteidigung durch das Gesetz vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit dem 13. Dezember 2019. Nach § 141 der Strafprozessordnung ist auf Antrag frühzeitig ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald dem Beschuldigten die Beschuldigung eröffnet worden ist, und das Gericht hat über den Antrag vor einer Vernehmung zu entscheiden. In den Fällen des § 140 der Strafprozessordnung erfolgt die Bestellung von Amts wegen, insbesondere wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Für Wirtschaftsstrafverfahren kommt eine Besonderheit hinzu, die häufig übersehen wird. Der Anwalt, der das Unternehmen berät, ist nicht ohne Weiteres der richtige Verteidiger für das Organmitglied. Die Interessen von Gesellschaft und Geschäftsführer laufen im Ermittlungsverfahren regelmäßig auseinander, spätestens wenn es um die Frage geht, wer im Unternehmen wofür verantwortlich war.

Akteneinsicht ist die Voraussetzung jeder Bewertung

Nach § 147 der Strafprozessordnung kann der Verteidiger die Akten einsehen; im laufenden Ermittlungsverfahren kann die Einsicht zwar beschränkt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre, spätestens mit Abschluss der Ermittlungen entfallen die Versagungsgründe aber. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Äußerung dem Verfahren nützt. Vorher ist jede Aussage eine Wette auf einen unbekannten Akteninhalt.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Die erste Aufgabe ist banal und wird trotzdem selten erfüllt: den Kommunikationskanal zu schließen. Ab der Mandatierung läuft der gesamte Kontakt mit der Ermittlungsbehörde über den Verteidiger, und zwar auch der scheinbar harmlose. Die zweite Aufgabe ist die Akteneinsicht, weil sich erst aus ihr ergibt, welcher Vorwurf tatsächlich erhoben wird, worauf er gestützt ist und wo er angreifbar ist.

Erst danach stellt sich die Frage, ob überhaupt etwas gesagt werden sollte. Sie ist nicht mit einem Grundsatz zu beantworten, sondern nur mit Blick auf die Beweislage, den Verfahrensstand, die Rolle des Mandanten im Unternehmen und die parallel laufenden zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verfahren. Häufig ist eine schriftliche Erklärung das geeignete Mittel, häufig ist es die Beweisanregung, und häufig ist es das Schweigen bis zum Ende.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich melde mich als Verteidiger, beantrage Akteneinsicht, ordne den Vorwurf rechtlich ein und kläre, ob überhaupt eine Vernehmungssituation bestand, in der belehrt werden musste. Anschließend prüfe ich, welche Äußerungen bereits in der Akte sind, ob sie verwertbar sind und ob ein Widerspruch vorzubereiten ist. Ob am Ende eine Einlassung sinnvoll ist, wann sie erfolgt und welchen Umfang sie hat, hängt vollständig vom Akteninhalt ab und lässt sich vorher nicht seriös beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zum Schweigerecht des Beschuldigten

Muss ich zur Polizei gehen, wenn ich als Beschuldigter geladen werde?

Nein. § 163a Absatz 3 der Strafprozessordnung ordnet die Erscheinenspflicht ausdrücklich nur für die Ladung vor der Staatsanwaltschaft an. Eine polizeiliche Vorladung eines Beschuldigten ist rechtlich eine Einladung; ihre Nichtbefolgung löst keine Zwangsmittel aus. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht dagegen eine Erscheinenspflicht.

Wirkt es nicht verdächtig, wenn ich schweige?

Rechtlich nicht. Vollständiges Schweigen darf nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt werden. Anders ist es beim Teilschweigen, also wenn zu einem Teil derselben Tat ausgesagt und zu einem anderen geschwiegen wird; daraus dürfen Schlüsse gezogen werden.

Was passiert, wenn ich nicht belehrt wurde?

Dann ist die Aussage regelmäßig unverwertbar. Der Bundesgerichtshof hat das 1992 entschieden (5 StR 190/91, BGHSt 38, 214), verlangt aber einen rechtzeitigen Widerspruch in der Hauptverhandlung. Ohne diesen Widerspruch bleibt die unbelehrt erlangte Aussage im Verfahren verwertbar.

Gilt das Schweigerecht auch für Angaben zur Person?

Nein. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit sind anzugeben. Wer hier falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Das Schweigerecht bezieht sich auf Angaben zur Sache.

Ich habe schon etwas gesagt. Ist jetzt alles verloren?

Nein, aber die Lage verändert sich. Bereits protokollierte oder in einem Vermerk festgehaltene Äußerungen bleiben im Verfahren, soweit sie verwertbar sind. Ab diesem Zeitpunkt kommt es darauf an, ob eine Vernehmungssituation vorlag, ob belehrt wurde und wie sich das Gesagte zum übrigen Akteninhalt verhält.

Sind beiläufige Bemerkungen wirklich verwertbar?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24. April 2025 (5 StR 729/24) klargestellt, dass die Verwertungsverbote nur Angaben in einer Vernehmung erfassen. Ungefragte Spontanäußerungen außerhalb einer Vernehmung bleiben verwertbar und werden in einem Vermerk festgehalten.

Wann darf ich einen Verteidiger einschalten?

Jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung. Das steht ausdrücklich in § 136 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung. Erklärt der Beschuldigte, zunächst einen Verteidiger konsultieren zu wollen, ist die Vernehmung zu unterbrechen.

Kann der Anwalt des Unternehmens mich mitverteidigen?

In aller Regel nicht. Die Interessen der Gesellschaft und die des Organmitglieds laufen im Ermittlungsverfahren häufig auseinander, insbesondere bei der Frage der internen Verantwortungsverteilung. Für den Geschäftsführer ist deshalb eine eigene Verteidigung geboten.

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