1. Was bedeutet "unmittelbar nachteilig"?
§ 132 InsO erfasst Rechtsgeschäfte, durch die die Insolvenzmasse direkt benachteiligt wird. Anders als bei der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) muss hier kein langer Zeitraum (10 Jahre) betrachtet werden, sondern ein kürzerer, krisennaher Zeitraum.
Ein Geschäft ist unmittelbar nachteilig, wenn durch den Abschluss des Geschäfts selbst ein Vermögenswert aus der Masse ausscheidet, ohne dass gleichzeitig ein gleichwertiger Gegenwert in die Masse gelangt.
Beispiele:
- Verkauf von Maschinen unter Wert.
- Eingehung extrem ungünstiger Verträge kurz vor der Insolvenz.
- Verzicht auf Forderungen ohne Gegenleistung (soweit nicht § 134 greift).
2. Voraussetzungen der Anfechtung (§ 132 InsO)
Die Anfechtung nach § 132 InsO setzt drei Bedingungen voraus:
1. Rechtshandlung des Schuldners
Der Schuldner muss aktiv gehandelt haben (z.B. Vertrag unterschrieben, Vermögen übertragen).
2. Zeitraum (3 Monate)
Das Geschäft muss in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen worden sein.
3. Zahlungsunfähigkeit & Kenntnis
Der Schuldner war zur Zeit der Handlung bereits zahlungsunfähig und der Vertragspartner (Sie) kannte diese Zahlungsunfähigkeit. Alternativ reicht es auch, wenn Sie wussten, dass das Geschäft die anderen Gläubiger unmittelbar benachteiligt.
3. Abgrenzung zur Schenkung (§ 134 InsO)
Oft überschneiden sich § 132 und § 134 InsO. Der Unterschied liegt oft im Detail:
- § 134 InsO (Schenkung): Greift bei unentgeltlichen Leistungen. Der Empfänger muss nichts von der Krise wissen. Frist: 4 Jahre.
- § 132 InsO: Greift auch bei entgeltlichen Geschäften, wenn diese "schlecht" für die Masse waren (Unterwertverkäufe), und verlangt Kenntnis des Empfängers von der Krise. Frist: 3 Monate.
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