1. Grundsatz: Keine Geschenke auf Kosten der Gläubiger

Wer Schulden hat, darf sein Vermögen nicht verschenken. § 134 InsO bestimmt daher, dass jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, wenn sie in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.

Besonderheit: Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob der Beschenkte (also Sie) wusste, dass der Schuldner pleite ist. Auch „gutgläubige“ Beschenkte müssen zurückzahlen.

2. Was gilt als "unentgeltliche Leistung"?

Nicht nur klassische Geschenke (Geld, Auto, Schmuck) fallen hierunter. Auch verdeckte Schenkungen sind betroffen:

  • Verkauf eines Hauses weit unter Wert (gemischte Schenkung).
  • Verzicht auf eine Forderung ohne Gegenleistung.
  • Zahlung auf eine fremde Schuld, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Die subjektive Vorstellung der Parteien ist dabei zweitrangig. Entscheidend ist objektiv, ob eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners geflossen ist.

3. Ausnahmen: Gelegenheitsgeschenke

Nicht jede Kleinigkeit ist anfechtbar. § 134 Abs. 2 InsO nimmt gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von der Anfechtung aus, sofern sie geringwertig sind.

Beispiele für nicht anfechtbare Geschenke:

  • Übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke in angemessenem Rahmen.
  • Trinkgelder in üblicher Höhe.

War es wirklich eine Schenkung?

Oft übersieht der Insolvenzverwalter, dass es sehr wohl eine Gegenleistung gab, diese aber vielleicht nicht auf den ersten Blick erkennbar ist (z.B. Arbeitsleistung, Verzicht auf Rechte). Wir prüfen das.