1. Finanzierunsverantwortung der Gesellschafter
Das deutsche Insolvenzrecht geht davon aus, dass Gesellschafter (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre etc.) ihre Gesellschaft in der Krise mit Eigenkapital ausstatten sollten, nicht mit Darlehen. Wer dennoch ein Darlehen gibt, wird im Insolvenzfall nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und unterliegt strengen Anfechtungsregeln (§ 135 InsO).
Kurz gesagt: Wenn die Firma pleite geht, stehen Sie als Gesellschafter ganz hinten in der Schlange. Und wenn Sie vorher noch Geld rausgeholt haben, müssen Sie es zurückgeben.
2. Anfechtungstatbestände des § 135 InsO
Der Insolvenzverwalter kann zwei Arten von Transaktionen anfechten:
1. Rückzahlung von Darlehen (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
Hat die Gesellschaft Ihnen ihr Darlehen (oder eine gleichgestellte Forderung) zurückgezahlt?
Frist: Wenn die Rückzahlung im letzten Jahr vor dem
Eröffnungsantrag erfolgte, ist sie anfechtbar. Das Geld muss zurück.
2. Bestellung von Sicherheiten (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Hat die Gesellschaft Ihnen für Ihr Darlehen eine Sicherheit (z.B. Pfandrecht,
Sicherungsübereignung) gewährt?
Frist: Wenn dies in den letzten 10 Jahren vor dem
Antrag geschah, ist die Sicherheit unwirksam bzw. freizugeben.
3. Wer ist betroffen? "Gleichgestellte Dritte"
Nicht nur offizielle Gesellschafter sind betroffen. § 135 InsO gilt auch für Personen, die einem Gesellschafter wirtschaftlich gleichstehen. Auch Darlehen von verbundenen Unternehmen oder nahen Angehörigen von Gesellschaftern können unter diese strenge Regelung fallen.
Achtung: Auch Nutzungsüberlassungen (Miete, Pacht) können unter bestimmten Umständen wie kapitalersetzende Darlehen behandelt werden, wenn sie gestundet wurden.
Ausnahmen prüfen lassen
Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. das "Sanierungsprivileg" bei Neuerwerb von Anteilen (§ 39 Abs. 4 InsO) oder das Kleinbeteiligtenprivileg (unter 10%). Wir prüfen, ob Sie darunter fallen.