1. Das Risiko des Stillen Gesellschafters

Wer sich als stiller Gesellschafter beteiligt, will oft nur investieren und mit dem operativen Geschäft nichts zu tun haben. Doch in der Insolvenz wird er ähnlich wie ein Darlehensgeber behandelt.

§ 136 InsO regelt speziell die Anfechtung, wenn dem stillen Gesellschafter seine Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt wurde oder ihm sein Anteil am Verlust erlassen wurde.

2. Die Anfechtungsfrist: 1 Jahr

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die:

  • die Einlage des stillen Gesellschafters zurückgewährt wird,
  • oder ihm sein Verlustanteil erlassen wird,

wenn dies im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag (oder danach) geschah.

3. Der Grund für die Rückzahlung ist egal

Es spielt keine Rolle, ob die Gesellschaft den Vertrag gekündigt hat oder ob sie einvernehmlich aufgelöst wurde. Sobald Geld aus dem Gesellschaftsvermögen an den Stillen fließt, während die Krise schon droht (daher die Jahresfrist), holt der Insolvenzverwalter es zurück.

Sind Sie wirklich "Still"?

Die Abgrenzung zum normalen Darlehen (§ 135 InsO) ist oft schwierig. Wir prüfen Ihren Beteiligungsvertrag und verteidigen Ihre Interessen.