1. Das Misstrauen des Gesetzes
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen, die dem Schuldner nahestehen (Ehepartner, Kinder, Geschäftsführer bei der GmbH), über dessen finanzielle Probleme besser informiert sind als Außenstehende.
Daher ordnet § 138 InsO in vielen Fällen eine Beweislastumkehr an: Es wird gesetzlich vermutet, dass Sie die Zahlungsunfähigkeit kannten. Sie müssen dann das Gegenteil beweisen – was oft sehr schwer ist.
2. Wer ist eine "nahestehende Person"?
Bei natürlichen Personen
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, aber auch Personen, die im Haushalt leben (§ 138 Abs. 1 InsO). Auch getrennt lebende Ehegatten zählen noch dazu (bis zu einem Jahr nach Scheidung).
Bei juristischen Personen (GmbH, AG)
Hierzu zählen Mitglieder der Vertretungsorgane (Geschäftsführer, Vorstände) und Personen, die mehr als 25% des Kapitals halten (§ 138 Abs. 2 InsO). Auch konzernverbundene Unternehmen gelten als nahestehend.
Die Vermutung widerlegen
Die Vermutung ist nicht in Stein gemeißelt. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Einblick in die Finanzen hatten (z.B. entfremdete Ehepartner, reiner "Papier"-Gesellschafter), können Sie die Anfechtung abwehren.