1. Der Stichtag: Antrag auf Eröffnung

Für fast alle Anfechtungsfristen (3 Monate, 10 Jahre, 4 Jahre) ist nicht die tatsächliche Insolvenzeröffnung entscheidend, sondern der Eingang des Antrags auf Eröffnung bei Gericht (§ 139 Abs. 1 InsO).

Dies verhindert, dass der Schuldner oder Gläubiger das Verfahren künstlich verzögern, um Fristen "ablaufen" zu lassen.

2. Mehrere Anträge

Gab es mehrere Anträge (z.B. erst einen Fremdantrag einer Krankenkasse, der zurückgenommen wurde, dann einen Eigenantrag des Schuldners)? Hier kommt es darauf an, welcher Antrag zur Eröffnung geführt hat.

Wurde ein zulässiger Antrag später abgelehnt (mangels Masse) oder zurückgenommen, kann er trotzdem die Fristen für ein späteres Verfahren wahren, wenn dazwischen nicht zu viel Zeit liegt. § 139 Abs. 2 InsO regelt diese komplexen Ketten.

Antragszeitpunkt ermitteln

Oft kennen Gläubiger den genauen Antragszeitpunkt gar nicht. Wir fordern Akteneinsicht beim Insolvenzgericht an und prüfen, ob die Fristen korrekt berechnet sind.