1. Das Wirksamwerden der Rechtshandlung
§ 140 InsO definiert: Eine Rechtshandlung (z.B. Zahlung, Eigentumsübertragung) gilt zu dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
Das klingt abstrakt, ist aber entscheidend dafür, ob eine Handlung noch innerhalb der kritischen Zeiträume (z.B. 3 Monate vor Antrag) liegt oder schon "verjährt" ist.
2. Wichtige Beispiele aus der Praxis
- Überweisungen: Die Handlung ist vorgenommen, wenn die Bank des Schuldners den Auftrag ausführt und das Geld vom Konto abgebucht wird (Leistungshandlung), nicht erst bei Gutschrift auf Ihrem Konto.
- Grundstückskauf: Bei Geschäften, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern (z.B. Eigentumsübertragung, Hypothek), gilt der Zeitpunkt als vorgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und der Antrag beim Grundbuchamt eingegangen ist (§ 140 Abs. 2 InsO). Dies verlagert den Zeitpunkt oft weit nach vorne.
- Bedingte Geschäfte: Hängt die Wirkung von einer Bedingung ab, zählt der Zeitpunkt, in dem die Bedingung vereinbart wurde, nicht erst ihr Eintritt (§ 140 Abs. 3 InsO).
Fristberechnung ist Millimeterarbeit
Oft retten wenige Tage. Wir prüfen anhand der Kontoauszüge und Vertragsdaten exakt, ob eine Handlung noch in den Anfechtungszeitraum fällt.