1. Der Irrglaube: "Ich habe ein Urteil, das Geld gehört mir"

Viele Gläubiger glauben: Wenn ich den Schuldner verklagt und gewonnen habe, und der Gerichtsvollzieher das Geld pfändet, dann ist das sicher.

Falsch. § 141 InsO stellt klar: Die Anfechtung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) vorliegt oder dass sie durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

2. Zwangsvollstreckung als "Inkongruenz"

Im Gegenteil: Zahlungen, die Sie im Wege der Zwangsvollstreckung (oder unter deren Androhung) in den letzten 3 Monaten erhalten haben, gelten oft als inkongruente Deckung (§ 131 InsO). Warum? Weil der "normale" Weg der Erfüllung die freiwillige Zahlung ist. Zwang deutet auf Krise hin.

Das Gesetz sagt quasi: Wer brachial vollstreckt, während andere Gläubiger warten, soll diesen Vorteil in der Insolvenz nicht behalten dürfen.

Haben Sie vollstreckt?

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kurz vor der Insolvenz sind der Klassiker für Anfechtungen. Aber nicht jede Zahlung unter Druck ist anfechtbar. Wir prüfen die Details.