1. Das Wiederaufleben Ihrer Forderung

§ 144 InsO schützt Sie vor doppelter Benachteiligung: Haben Sie das Erlangte (z.B. eine Zahlung von 5.000 €) an den Insolvenzverwalter zurückgewährt, dann lebt Ihre ursprüngliche Forderung in Höhe von 5.000 € wieder auf.

Rechtlich werden Sie so gestellt, als hätten Sie die Zahlung nie erhalten. Sie sind wieder "ganz normaler" Insolvenzgläubiger.

2. Was tun mit der wiederaufgelebten Forderung?

Sie können diese Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Darauf erhalten Sie am Ende des Verfahrens eine Quote.

Wichtig: Oft ist die Anmeldefrist schon abgelaufen, wenn der Anfechtungsprozess beendet ist. Das macht nichts: Für wiederauflebende Forderungen gibt es oft Nachfristen, oder sie werden als nachträgliche Anmeldungen (gegen geringe Gebühr) akzeptiert. Wir kümmern uns darum.

3. Rückgewähr der Gegenleistung

Haben Sie eine Sache zurückgegeben (z.B. Ware, die angefochten wurde), und ist Ihre Gegenleistung (das Geld, das Sie dafür gezahlt haben) noch in der Masse vorhanden? Dann muss der Insolvenzverwalter Ihnen diese Gegenleistung aus der Masse zurückerstatten (§ 144 Abs. 2 InsO). Ist sie nicht mehr unterscheidbar vorhanden, haben Sie nur einen Anspruch auf die Insolvenzquote.

Vergessen Sie Ihre Rechte nicht!

Viele Gläubiger zahlen frustriert den Anfechtungsbetrag und vergessen, ihre Forderung wieder anzumelden. Verschenken Sie kein Geld. Wir sorgen dafür, dass Sie zumindest die Quote erhalten.