1. Durchgriff auf den Nachfolger

Haben Sie einen anfechtbar erlangten Gegenstand an Dritte weitergegeben (verkauft, verschenkt, vererbt)? Der Insolvenzverwalter kann unter Umständen auch diesen Dritten ("Rechtsnachfolger") auf Rückgewähr in Anspruch nehmen (§ 145 InsO).

2. Voraussetzungen (§ 145 Abs. 2 InsO)

Die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger ist möglich, wenn:

  • dem Rechtsnachfolger bekannt war, dass der Erwerb seines Vorgängers anfechtbar war.
  • der Rechtsnachfolger eine nahestehende Person ist (z.B. Schenkung an den Ehepartner).
  • der Gegenstand unentgeltlich erlangt wurde (Schenkung).

Wer gutgläubig und gegen Entgelt von Ihnen erwirbt, ist in der Regel geschützt. Die "böse Kette" endet dort.

Erbe oder Käufer?

Ob Gesamtrechtsnachfolge (Erbe) oder Einzelrechtsnachfolge (Kauf) macht einen Unterschied. Wir beraten Sie, ob Sie als Dritter in die Haftung genommen werden können.