1. Die Regelverjährung: 3 Jahre

Anfechtungsansprüche verjähren grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des BGB (§§ 195, 199 BGB). Das bedeutet: Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem:

  1. der Anspruch entstanden ist (mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) UND
  2. der Gläubiger (hier: der Insolvenzverwalter) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste).

2. Wann hat der Verwalter "Kenntnis"?

Hier wird oft gestritten. Der Insolvenzverwalter muss oft tausende Buchungen prüfen. Die Rechtsprechung billigt ihm eine gewisse Einarbeitungszeit zu.

Aber: Er darf auch nicht die Augen verschließen. Spätestens wenn er die Buchhaltung vorliegen hat und Auffälligkeiten erkennen müsste, beginnt die Frist zu laufen. Zögert er jahrelang mit der Prüfung, kann ihm grobe fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden – dann beginnt die Verjährung auch ohne positive Kenntnis.

3. Hemmung der Verjährung

Vorsicht: Maßnahmen des Verwalters können die Verjährung hemmen (stoppen). Dazu zählen:

  • Erhebung einer Klage.
  • Zustellung eines Mahnbescheids.
  • Verhandlungen zwischen den Parteien (solange verhandelt wird, läuft die Frist nicht!).
  • Ein schriftlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung Ihrerseits.

Verjährungseinrede prüfen

Hat der Verwalter sich erst Jahre nach Verfahrenseröffnung gemeldet? Wir prüfen exakt, wann die Frist begann und ob bereits Verjährung eingetreten ist.