Rest­schuld­be­frei­ung in 3 oder 5 Jahren

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Rechts­an­walt Dirk Tholl
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Huys­sen­al­lee 85
45128 Essen
Tel.: 0201.1029920

Ver­kür­zung der Insol­venz auf 3 oder 5 Jahre

Nach der gesetz­li­chen Rege­lung dau­ert eine Insol­venz grund­sätz­lich 6 Jah­re. Der Gesetz­ge­ber hat am 1.7.2014 Insol­venz­ord­nung geän­dert. Danach hat ein Insol­venz­schuld­ner die Mög­lich­keit, die Insol­venz­dau­er auf fünf bzw. auch 3 Jah­re zu ver­kür­zen. Die­se Mög­lich­keit der Ver­kür­zung besteht für alle Ver­fah­ren, die nach dem 1.7.2014 bean­tragt wor­den sind.

Ver­kür­zung auf 5 Jahre

Übli­cher­wei­se dau­ert eine Insol­venz 6 Jah­re. Oft besteht jedoch die Mög­lich­keit, das Insol­venz­ver­fah­ren auf 5 Jah­re zu ver­kür­zen. Nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO kann der Insol­venz­schuld­ner die Insol­venz auf 5 Jah­re ver­kür­zen, wenn er „die Kos­ten des Ver­fah­rens“ berich­tigt hat.

Zu den Ver­fah­rens­kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens zäh­len diver­se Posi­tio­nen. Hier­zu zäh­len zum einen die in § 54 InsO auf­ge­führ­ten Gebüh­ren und Aus­la­gen des Gerichts, mög­li­che Ver­gü­tungs­an­sprü­che eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters (wenn die­ser über­haupt ein­ge­setzt war) und even­tu­el­ler Ver­gü­tungs­an­sprü­che von Gläubigerausschussmitgliedern.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens einer Pri­vat­in­sol­venz belau­fen sich in der Regel zwi­schen 1800–2500 €. In einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren kön­nen die­se Kos­ten höher liegen.

Die gesetz­li­che Rege­lung bedeu­tet prak­tisch, dass die Ver­fah­rens­kos­ten auch tat­säch­lich an die Insol­venz­mas­se gezahlt wor­den sein müs­sen. Zwar wird in vie­len Ver­fah­ren ein Antrag auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten nach § 4a InsO gestellt. Eine Kos­ten­stun­dung reicht jedoch für die vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung nicht aus. Viel­mehr müs­sen die Ver­fah­rens­kos­ten tat­säch­lich flie­ßen. Dies geschieht z.B. dann, wenn der Schuld­ner arbei­tet und pfänd­ba­res Ein­kom­men erwirt­schaf­tet. Rei­chen die­se Beträ­ge in Sum­me aus, um die Ver­fah­rens­kos­ten aus­zu­glei­chen, kann er mit der recht­zei­ti­gen Stel­lung eines Antra­ges die Rest­schuld­be­frei­ung nach fünf Jah­ren erhal­ten. Der not­wen­di­ge Betrag kann auch z.B. durch die Ver­wer­tung von Ver­mö­gens­wer­ten (z.B. Ver­kauf eines Autos zu Beginn des Insol­venz­ver­fah­rens) Insol­venz­mas­se fließen.

Um das Insol­venz­ver­fah­ren auf fünf Jah­re zu ver­kür­zen, müs­sen daher fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • Insol­venz­mas­se muss die Ver­fah­rens­kos­ten decken
  • das hier­für not­wen­di­ge Geld muss inner­halb von fünf Jah­ren in die Insol­venz­mas­se fließen
  • der Schuld­ner muss einen Antrag auf vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung stel­len (kei­ne auto­ma­ti­sche Berück­sich­ti­gung durch das Gericht)

Ver­kür­zung auf 3 Jahre

Neben der Mög­lich­keit der Erlan­gung der Rest­schuld­be­frei­ung nach fünf Jah­ren besteht nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO für den Insol­venz­schuld­ner auch die Mög­lich­keit, bereits nach 3 Jah­ren die Rest­schuld­be­frei­ung zu erhal­ten. Hier­zu muss der Insol­venz­schuld­ner aber nicht nur die Ver­fah­rens­kos­ten wie bei der Ver­kür­zung auf fünf Jah­re son­dern auch zusätz­lich 35 % der zur Insol­venz­ta­bel­le ange­mel­de­ten Insol­venz­for­de­run­gen befriedigen.

Hier­bei zeigt sich die Pro­ble­ma­tik der gesetz­li­chen Rege­lung. Die Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gü­tung wird nicht pau­schal berech­net son­dern sie berech­net sich antei­lig an der Insol­venz­mas­se. Die Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters ist gestaf­felt. Je höher die Insol­venz­mas­se ist, des­to höher ist auch die Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters. Je mehr Geld daher in die Insol­venz­mas­se fließt, des­to höher ist auch die Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters. Die Insol­venz­mas­se muss daher in der Regel bedeu­tend grö­ßer sein, als die genann­ten 35 %.

Um das Insol­venz­ver­fah­ren auf drei Jah­re zu ver­kür­zen muss der Schuld­ner demnach:

  • Die Ver­fah­rens­kos­ten ausgleichen
  • 35 % der Insol­venz­for­de­run­gen bedie­nen (sozu­sa­gen netto)
  • die hier­für not­wen­di­gen Mit­tel müs­sen inner­halb von drei Jah­ren fließen
  • der Schuld­ner muss einen Antrag auf vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung stel­len (kei­ne auto­ma­ti­sche Berück­sich­ti­gung durch das Gericht)
soforthilfe

Rest­schuld­be­frei­ung in drei Jahren

Die vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung kann der Schuld­ner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO erlan­gen, wenn er die Ver­fah­rens­kos­ten, die sons­ti­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ins­ge­samt und die zum Schluss­ver­zeich­nis fest­ge­stell­ten Insol­venz­for­de­run­gen zu min­des­tens mit einer Höhe von 35 % aus­glei­chen kann. Maß­geb­lich für die­se Quo­te ist die von den Insol­venz­gläu­bi­gern ange­mel­de­ten Insol­venz­for­de­run­gen.

Maß­geb­lich sind hier für alle For­de­run­gen, die in der Schluss­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wur­den. Fehlt ein Schluss­ver­zeich­nis, stel­len sich fol­gen­de Fra­gen die für die Berech­nung der Höhe der Min­dest­quo­te von 35 % beant­wor­tet wer­den müssen:

  • Wel­che For­de­run­gen sind zu berück­sich­ti­gen, wenn ein Schluss­ver­zeich­nis fehlt?
  • Was ist mit bestrit­te­nen Forderungen?
  • Was ist mit For­de­run­gen abson­de­rungs­be­rech­tig­ter Gläubiger?
  • Was ist mit bis zum Ablauf der drei­jäh­ri­gen Frist nach­ge­mel­de­ten Forderungen?
  • Was ist mit For­de­run­gen, die nach Ablauf der drei­jäh­ri­gen Frist nach gemel­det werden?

Soll­ten sie Fra­gen haben oder wei­te­re Infor­ma­tio­nen benö­ti­gen, wenn sie eine Ver­kür­zung der Rest­schuld­be­frei­ung auf drei Jah­re anstre­ben, ste­he ich Ihnen selbst­ver­ständ­lich ger­ne jeder­zeit zur Verfügung.

Drei­jah­res­frist als Aus­schluss- oder Mindesfrist?

Privatinsolvenz EssenDer Wort­laut des §§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO ist ein­deu­tig. Inner­halb der Frist von drei Jah­ren muss dem Insol­venz­ver­wal­ter oder Treu­hän­der ein Betrag zuge­flos­sen sein, der eine Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger in Höhe von min­des­tens 35 % ihrer For­de­run­gen ermög­licht. Auch Ein­blick in die Mate­ria­li­en des Bun­des­ta­ges zeigt, dass die Zah­lung in der Frist erfol­gen muss (BT-Druck­sa­che 17/​11268 Sei­te 30).

Eine Zah­lung in Höhe die­ser Quo­te, aber nach drei Jah­ren, führt daher nicht zu einer vor­zei­ti­gen Restschuldbefreiung!

Die­se Ansicht wird jedoch in der Lite­ra­tur nicht geteilt. Hier plä­diert man dafür, dass die Frist des §§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO nicht als Höchst- son­dern als Min­dest­frist zu ver­ste­hen ist.

Prak­tisch wird man mit die­ser Auf­fas­sung bei Gericht jedoch kaum Erfolg haben. Soll­te daher eine ent­spre­chen­de Mas­se oder ent­spre­chen­de Geld­be­trä­ge von drit­ter Sei­te erst nach drei Jah­ren zur Ver­fü­gung ste­hen, kommt immer­hin die Mög­lich­keit eines Ver­gleichs­schlus­ses bzw. eines Insol­venz­plans in Betracht, um nicht bis zum Ablauf von fünf Jah­ren war­ten zu müs­sen. Denn die­se Ver­kür­zung kommt als nächs­tem Betracht, wenn die Kos­ten des Ver­fah­rens gedeckt sind.

Ver­fah­rens­kos­ten und sons­ti­ge Masseverbindlichkeiten

Wie hoch die Kos­ten sind, die der Schuld­ner aus der Mas­se zu bedie­nen hat, hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab. Ent­schei­den­der Bedeu­tung ist aber die Fra­ge, in wel­cher Pha­se des Insol­venz­ver­fah­rens sich die­ses befin­det. Der Schuld­ner kann sich noch im Insol­venz­ver­fah­ren oder bereits in der Treu­hand­pe­ri­ode, also in der Wohl­ver­hal­tens­pha­se befinden.
Im Insol­venz­ver­fah­ren ste­hen dem Ver­wal­ter nach § 2 Abs. 1 InsVV von den ers­ten 25.000 € der Mas­se ein Betrag von 40 % zu. Bei höhe­rer Mas­se kom­men wei­te­re Beträ­ge hin­zu, die aber pro­zen­tu­al immer gerin­ger aus­fal­len. Daher fällt die Ver­wal­ter­ver­gü­tung im Insol­venz­ver­fah­ren regel­mä­ßig hoch aus und es muss ein hoher Betrag auf­ge­wandt wer­den, damit am Ende noch ein Betrag von 35 % für die Gläu­bi­ger übrig bleibt. An die­ser Stel­le ist jedoch die umfang­rei­che Recht­spre­chung des BGH zur Insol­venz­ver­wal­ter Ver­gü­tung zu berück­sich­ti­gen. So kom­men Erhö­hun­gen und Abschlä­ge im Betracht, die eine vor­he­ri­ge Berech­nung der tat­säch­li­chen Ver­gü­tung sehr kom­pli­ziert machen. Einen Weg aus die­sem Dilem­ma bie­tet der Aus­kunfts­an­spruch (ver­glei­che dazu unten).

In der Treu­hand­pha­se ste­hen dem Insolvenzverwalter/​Treuhänder ledig­lich nach § 14 Abs. 2 InsVV 5 % zu.

Der Schuld­ner Bin­de­strich oder Drit­te – müs­sen daher Zah­lun­gen in die Mas­se erbrin­gen die unter Umstän­den weit über die 35 % Quo­te hin­aus­geht, um die Ver­fah­rens­kos­ten zu decken. Wenn aber die Mas­se zur Deckung der Kos­ten fest­steht, führt dies wie­der­um dazu, dass die für die­se Mas­se zu berech­nen­den Kos­ten wie­der stei­gen. Dies führt zu einer sich stän­dig erhö­hen­den not­wen­di­gen Mas­se bei ste­tig stei­gen­den Ver­fah­rens­kos­ten, zumin­dest wäh­rend des lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­rens. Befin­det sich der Schuld­ner in der Wohl­ver­hal­tens­pha­se, fällt die­ser Effekt wesent­lich gerin­ger aus. Prak­tisch kann man die­sen Effekt mit einer Lohn­ab­rech­nung, d. h. mit den brut­to und Net­to­be­stand­tei­len einer Lohn­ab­rech­nung ver­glei­chen. Im Ergeb­nis benö­tigt man einen Net­to­be­trag von 35 %. Um die­sen aber zu berech­nen muss qua­si ein „Brut­to­be­trag” berech­net wer­den. Die­ser steigt aber an, da eben auch die Kos­ten stei­gen, wie bei einer Lohn­ab­rech­nung die Kos­ten für die Lohn­steu­er und die Sozialversicherung.

Aus­kunfts­an­spruch

Der Schuld­ner benö­tigt zumin­dest dann, wegen dem die Mit­tel für eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung von drit­ter Sei­te kom­men sol­len, eine siche­re Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge, um beur­tei­len zu kön­nen, ob die zur Ver­fü­gung ste­hen­de Mit­tel aus­rei­chen, die Rest­schuld­be­frei­ung nach drei Jah­ren zu errei­chen. Sind die mit­tel­ba­ren Insolvenzverwalter/​Treuhänder vor­han­den steht es dem Schuld­ner ver­ständ­lich frei, jeder­zeit den Antrag auf vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung zu stel­len. Wenn jedoch Unsi­cher­hei­ten über die Höhe bestehen, müs­sen even­tu­ell erheb­li­che Beträ­ge auf­ge­bracht wer­den, um die Mas­se auf­zu­sto­cken. Wie hoch der not­wen­di­ge Betrag ist, lässt sich, was die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen zei­gen, nur schwer ermitteln.

Daher besteht eine Aus­kunfts­pflicht des Insol­venz­ge­richts. Aber auch der Insolvenzverwalter/​Treuhänder wird in der Regel eine ent­spre­chen­de Aus­kunft ertei­len. Denn wür­de er die Aus­kunft ver­wei­gern, müss­te der Aus­kunfts­an­spruch gegen­über dem Insol­venz­ge­richt gel­tend gemacht wer­den, wel­ches wie­der­um den Insolvenzverwalter/​streuen auf­ge­for­dert, die ent­spre­chen­den Ver­fah­rens­kos­ten und sons­ti­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten mit­zu­tei­len. Also kommt Insolvenzverwalter/​Treuhänder in einer Aus­kunft gar nicht vor­bei. Pro­ble­ma­tisch kann nur das Zeit­mo­ment sein. Denn wenn die Aus­kunft erst kurz vor Ablauf der Drei­jah­res­frist gestellt wird, ist frag­lich, ob man eine recht­zei­ti­ge Ant­wort erhält. Daher soll­te man einen ent­spre­chen­den Aus­kunfts­an­spruch min­des­tens drei Mona­te vor Ablauf der Drei­jah­res­frist schrift­lich gel­tend machen.

Zeit­punkt der Leistung

Wie bereits dar­ge­stellt muss die Mas­se inner­halb von drei Jah­ren dem Insolvenzverwalter/​Treuhänder zur Ver­fü­gung ste­hen, d. h. die­se muss ihm zuge­flos­sen sein. Maß­geb­lich ist daher der Buchungs­tag auf dem Mas­se­kon­to des Insol­venz­ver­fah­rens. Eine rei­ne Leis­tungs­zu­sa­ge, d. h. eine Absichts­er­klä­rung eines Drit­ten reicht nicht aus. Um jedoch auch den Schuld­ner bzw. den Drit­ten vor einer Über­zah­lung an den Insol­venz­ver­wal­ter oder Treu­hän­der zu bewah­ren, gibt es die Mög­lich­keit einer soge­nann­ten dop­pel­sei­ti­gen Treu­hand­ver­ein­ba­rung. Hier­zu bera­ten wir Sie gerne.

Antrag­stel­lung

Wie bereits dar­ge­stellt muss die Mas­se inner­halb von drei Jah­ren dem Insolvenzverwalter/​Treuhänder zur Ver­fü­gung ste­hen, d. h. die­se muss ihm zuge­flos­sen sein. Maß­geb­lich ist daher der Buchungs­tag auf dem Mas­se­kon­to des Insol­venz­ver­fah­rens. Eine rei­ne Leis­tungs­zu­sa­ge, d. h. eine Absichts­er­klä­rung eines Drit­ten reicht nicht aus. Um jedoch auch den Schuld­ner bzw. den Drit­ten vor einer Über­zah­lung an den Insol­venz­ver­wal­ter oder Treu­hän­der zu bewah­ren, gibt es die Mög­lich­keit einer soge­nann­ten dop­pel­sei­ti­gen Treu­hand­ver­ein­ba­rung. Hier­zu bera­ten wir Sie gerne.

Her­kunfts­nach­weis gem. § 300 ABs. 2 Satz 1, 2 InsO

Der Antrag auf vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung nach § 300 Absatz ein S. 2 Nr. 2 Insol­venz­ord­nung ist gemäß § 300 Abs. 2 S. 1 InsO nur dann zuläs­sig, wenn der Schuld­ner Anga­ben über die Her­kunft der Mit­tel mach­te, die an den Treu­hän­der geflos­sen sind, soweit sie über die Beträ­ge hin­aus­zu­ge­hen, die von der Abtre­tungs­er­klä­rung erfasst sind.

Dies bedeu­tet:

  • Zah­lun­gen wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens (d. h. vor der Treu­hand­pha­se) bedür­fen kei­nes Nach­wei­ses der Her­kunft der Mittel
  • Zah­lun­gen wäh­rend der Treu­hand­pha­se durch Drit­te müs­sen den Nach­weis der Her­kunft der Mit­tel füh­ren (Ver­mei­dung von Geld­wä­sche von Schwarzgeld)
  • auch Selbst­stän­di­ge, deren Gewer­be frei­ge­ge­ben ist, müs­sen die Her­kunft der Mit­tel nach­wei­sen, auch wenn sie die Zah­lung aus eige­nen Mit­teln aufbringen

Außer­dem muss der Schuld­ner gemäß § 300 Abs. 2 S. 2 Insol­venz­ord­nung erklä­ren, dass die Anga­ben nach S. 1 rich­tig und voll­stän­dig sind. Unter­lässt der Schuld­ner die Erklä­rung gibt er eine fal­sche Erklä­rung ab oder fehlt die Siche­rung, ist der Ver­kür­zung Antrag unzulässig.

Ver­sa­gungs­an­trag durch Gläubiger

Ein Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung nach drei Jah­ren hin­dert Gläu­bi­ger jedoch nicht dar­an, bei Vor­lie­gen ent­spre­chen­der Tat­sa­chen, einen Ver­sa­gungs­an­trag zu stel­len um eine Rest­schuld­be­frei­ung zu ver­hin­dern. Daher muss der Schuld­ner bei vor­zei­ti­ger Rest­schuld­be­frei­ung nach drei Jah­ren nicht nur dafür sor­gen, dass dem Insolvenzverwalter/​Treuhänder aus­rei­chen­de Mit­tel in der Mas­se zur Ver­fü­gung ste­hen, son­dern auch pein­lich dar­auf ach­ten, sei­ne Oblie­gen­hei­ten nicht zu ver­let­zen um Gläu­bi­gern nicht die Chan­ce zu geben, die vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung durch einen Ver­sa­gungs­an­trag zu verhindern.

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Aktu­el­le Ent­schei­dung zur Restschuldbefreiung

BGH v. 14.06.2018 – IX ZB 43/​17

Hat ein Gläu­bi­ger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO aF zur Anhö­rung anbe­raum­ten Ter­min oder inner­halb der statt­des­sen gesetz­ten Erklä­rungs­frist einen zuläs­si­gen Ver­sa­gungs­an­trag gestellt, kann der Schuld­ner sei­nen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung auch dann nur noch mit Zustim­mung die­ses Gläu­bi­gers zurück­neh­men, wenn die Sache ent­schei­dungs­reif ist, kei­ne wei­te­ren Erklä­run­gen der Betei­lig­ten aus­ste­hen und ledig­lich noch eine Ent­schei­dung des Insol­venz­ge­richts zu tref­fen ist.

Aktu­el­le Rechtsprechung

aus dem Insolvenzrecht