Restschuldbefreiung in 3 oder 5 Jahren
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Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verkürzung der Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre
Nach der gesetzlichen Regelung dauert eine Insolvenz grundsätzlich 6 Jahre. Der Gesetzgeber hat am 1.7.2014 Insolvenzordnung geändert. Danach hat ein Insolvenzschuldner die Möglichkeit, die Insolvenzdauer auf fünf bzw. auch 3 Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit der Verkürzung besteht für alle Verfahren, die nach dem 1.7.2014 beantragt worden sind.
Verkürzung auf 5 Jahre
Üblicherweise dauert eine Insolvenz 6 Jahre. Oft besteht jedoch die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren auf 5 Jahre zu verkürzen. Nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO kann der Insolvenzschuldner die Insolvenz auf 5 Jahre verkürzen, wenn er „die Kosten des Verfahrens“ berichtigt hat.
Zu den Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zählen diverse Positionen. Hierzu zählen zum einen die in § 54 InsO aufgeführten Gebühren und Auslagen des Gerichts, mögliche Vergütungsansprüche eines vorläufigen Insolvenzverwalters (wenn dieser überhaupt eingesetzt war) und eventueller Vergütungsansprüche von Gläubigerausschussmitgliedern.
Die Kosten des Verfahrens einer Privatinsolvenz belaufen sich in der Regel zwischen 1800–2500 €. In einem Regelinsolvenzverfahren können diese Kosten höher liegen.
Die gesetzliche Regelung bedeutet praktisch, dass die Verfahrenskosten auch tatsächlich an die Insolvenzmasse gezahlt worden sein müssen. Zwar wird in vielen Verfahren ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestellt. Eine Kostenstundung reicht jedoch für die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht aus. Vielmehr müssen die Verfahrenskosten tatsächlich fließen. Dies geschieht z.B. dann, wenn der Schuldner arbeitet und pfändbares Einkommen erwirtschaftet. Reichen diese Beträge in Summe aus, um die Verfahrenskosten auszugleichen, kann er mit der rechtzeitigen Stellung eines Antrages die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erhalten. Der notwendige Betrag kann auch z.B. durch die Verwertung von Vermögenswerten (z.B. Verkauf eines Autos zu Beginn des Insolvenzverfahrens) Insolvenzmasse fließen.
Um das Insolvenzverfahren auf fünf Jahre zu verkürzen, müssen daher folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Insolvenzmasse muss die Verfahrenskosten decken
- das hierfür notwendige Geld muss innerhalb von fünf Jahren in die Insolvenzmasse fließen
- der Schuldner muss einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen (keine automatische Berücksichtigung durch das Gericht)
Verkürzung auf 3 Jahre
Neben der Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren besteht nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO für den Insolvenzschuldner auch die Möglichkeit, bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung zu erhalten. Hierzu muss der Insolvenzschuldner aber nicht nur die Verfahrenskosten wie bei der Verkürzung auf fünf Jahre sondern auch zusätzlich 35 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen befriedigen.
Hierbei zeigt sich die Problematik der gesetzlichen Regelung. Die Insolvenzverwaltervergütung wird nicht pauschal berechnet sondern sie berechnet sich anteilig an der Insolvenzmasse. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gestaffelt. Je höher die Insolvenzmasse ist, desto höher ist auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Je mehr Geld daher in die Insolvenzmasse fließt, desto höher ist auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Insolvenzmasse muss daher in der Regel bedeutend größer sein, als die genannten 35 %.
Um das Insolvenzverfahren auf drei Jahre zu verkürzen muss der Schuldner demnach:
- Die Verfahrenskosten ausgleichen
- 35 % der Insolvenzforderungen bedienen (sozusagen netto)
- die hierfür notwendigen Mittel müssen innerhalb von drei Jahren fließen
- der Schuldner muss einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen (keine automatische Berücksichtigung durch das Gericht)
Restschuldbefreiung in drei Jahren
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kann der Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO erlangen, wenn er die Verfahrenskosten, die sonstigen Masseverbindlichkeiten insgesamt und die zum Schlussverzeichnis festgestellten Insolvenzforderungen zu mindestens mit einer Höhe von 35 % ausgleichen kann. Maßgeblich für diese Quote ist die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Insolvenzforderungen.
Maßgeblich sind hier für alle Forderungen, die in der Schlussverzeichnis aufgenommen wurden. Fehlt ein Schlussverzeichnis, stellen sich folgende Fragen die für die Berechnung der Höhe der Mindestquote von 35 % beantwortet werden müssen:
- Welche Forderungen sind zu berücksichtigen, wenn ein Schlussverzeichnis fehlt?
- Was ist mit bestrittenen Forderungen?
- Was ist mit Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger?
- Was ist mit bis zum Ablauf der dreijährigen Frist nachgemeldeten Forderungen?
- Was ist mit Forderungen, die nach Ablauf der dreijährigen Frist nach gemeldet werden?
Sollten sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenn sie eine Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre anstreben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne jederzeit zur Verfügung.
Dreijahresfrist als Ausschluss- oder Mindesfrist?
Der Wortlaut des §§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO ist eindeutig. Innerhalb der Frist von drei Jahren muss dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ein Betrag zugeflossen sein, der eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % ihrer Forderungen ermöglicht. Auch Einblick in die Materialien des Bundestages zeigt, dass die Zahlung in der Frist erfolgen muss (BT-Drucksache 17/11268 Seite 30).
Eine Zahlung in Höhe dieser Quote, aber nach drei Jahren, führt daher nicht zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung!
Diese Ansicht wird jedoch in der Literatur nicht geteilt. Hier plädiert man dafür, dass die Frist des §§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO nicht als Höchst- sondern als Mindestfrist zu verstehen ist.
Praktisch wird man mit dieser Auffassung bei Gericht jedoch kaum Erfolg haben. Sollte daher eine entsprechende Masse oder entsprechende Geldbeträge von dritter Seite erst nach drei Jahren zur Verfügung stehen, kommt immerhin die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses bzw. eines Insolvenzplans in Betracht, um nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren warten zu müssen. Denn diese Verkürzung kommt als nächstem Betracht, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten
Wie hoch die Kosten sind, die der Schuldner aus der Masse zu bedienen hat, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidender Bedeutung ist aber die Frage, in welcher Phase des Insolvenzverfahrens sich dieses befindet. Der Schuldner kann sich noch im Insolvenzverfahren oder bereits in der Treuhandperiode, also in der Wohlverhaltensphase befinden.
Im Insolvenzverfahren stehen dem Verwalter nach § 2 Abs. 1 InsVV von den ersten 25.000 € der Masse ein Betrag von 40 % zu. Bei höherer Masse kommen weitere Beträge hinzu, die aber prozentual immer geringer ausfallen. Daher fällt die Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren regelmäßig hoch aus und es muss ein hoher Betrag aufgewandt werden, damit am Ende noch ein Betrag von 35 % für die Gläubiger übrig bleibt. An dieser Stelle ist jedoch die umfangreiche Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzverwalter Vergütung zu berücksichtigen. So kommen Erhöhungen und Abschläge im Betracht, die eine vorherige Berechnung der tatsächlichen Vergütung sehr kompliziert machen. Einen Weg aus diesem Dilemma bietet der Auskunftsanspruch (vergleiche dazu unten).
In der Treuhandphase stehen dem Insolvenzverwalter/Treuhänder lediglich nach § 14 Abs. 2 InsVV 5 % zu.
Der Schuldner Bindestrich oder Dritte – müssen daher Zahlungen in die Masse erbringen die unter Umständen weit über die 35 % Quote hinausgeht, um die Verfahrenskosten zu decken. Wenn aber die Masse zur Deckung der Kosten feststeht, führt dies wiederum dazu, dass die für diese Masse zu berechnenden Kosten wieder steigen. Dies führt zu einer sich ständig erhöhenden notwendigen Masse bei stetig steigenden Verfahrenskosten, zumindest während des laufenden Insolvenzverfahrens. Befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, fällt dieser Effekt wesentlich geringer aus. Praktisch kann man diesen Effekt mit einer Lohnabrechnung, d. h. mit den brutto und Nettobestandteilen einer Lohnabrechnung vergleichen. Im Ergebnis benötigt man einen Nettobetrag von 35 %. Um diesen aber zu berechnen muss quasi ein „Bruttobetrag” berechnet werden. Dieser steigt aber an, da eben auch die Kosten steigen, wie bei einer Lohnabrechnung die Kosten für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung.
Auskunftsanspruch
Der Schuldner benötigt zumindest dann, wegen dem die Mittel für eine vorzeitige Restschuldbefreiung von dritter Seite kommen sollen, eine sichere Kalkulationsgrundlage, um beurteilen zu können, ob die zur Verfügung stehende Mittel ausreichen, die Restschuldbefreiung nach drei Jahren zu erreichen. Sind die mittelbaren Insolvenzverwalter/Treuhänder vorhanden steht es dem Schuldner verständlich frei, jederzeit den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zu stellen. Wenn jedoch Unsicherheiten über die Höhe bestehen, müssen eventuell erhebliche Beträge aufgebracht werden, um die Masse aufzustocken. Wie hoch der notwendige Betrag ist, lässt sich, was die vorstehenden Ausführungen zeigen, nur schwer ermitteln.
Daher besteht eine Auskunftspflicht des Insolvenzgerichts. Aber auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder wird in der Regel eine entsprechende Auskunft erteilen. Denn würde er die Auskunft verweigern, müsste der Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzgericht geltend gemacht werden, welches wiederum den Insolvenzverwalter/streuen aufgefordert, die entsprechenden Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten mitzuteilen. Also kommt Insolvenzverwalter/Treuhänder in einer Auskunft gar nicht vorbei. Problematisch kann nur das Zeitmoment sein. Denn wenn die Auskunft erst kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist gestellt wird, ist fraglich, ob man eine rechtzeitige Antwort erhält. Daher sollte man einen entsprechenden Auskunftsanspruch mindestens drei Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist schriftlich geltend machen.
Zeitpunkt der Leistung
Wie bereits dargestellt muss die Masse innerhalb von drei Jahren dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Verfügung stehen, d. h. diese muss ihm zugeflossen sein. Maßgeblich ist daher der Buchungstag auf dem Massekonto des Insolvenzverfahrens. Eine reine Leistungszusage, d. h. eine Absichtserklärung eines Dritten reicht nicht aus. Um jedoch auch den Schuldner bzw. den Dritten vor einer Überzahlung an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu bewahren, gibt es die Möglichkeit einer sogenannten doppelseitigen Treuhandvereinbarung. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Antragstellung
Wie bereits dargestellt muss die Masse innerhalb von drei Jahren dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Verfügung stehen, d. h. diese muss ihm zugeflossen sein. Maßgeblich ist daher der Buchungstag auf dem Massekonto des Insolvenzverfahrens. Eine reine Leistungszusage, d. h. eine Absichtserklärung eines Dritten reicht nicht aus. Um jedoch auch den Schuldner bzw. den Dritten vor einer Überzahlung an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu bewahren, gibt es die Möglichkeit einer sogenannten doppelseitigen Treuhandvereinbarung. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Herkunftsnachweis gem. § 300 ABs. 2 Satz 1, 2 InsO
Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz ein S. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung ist gemäß § 300 Abs. 2 S. 1 InsO nur dann zulässig, wenn der Schuldner Angaben über die Herkunft der Mittel machte, die an den Treuhänder geflossen sind, soweit sie über die Beträge hinauszugehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind.
Dies bedeutet:
- Zahlungen während des Insolvenzverfahrens (d. h. vor der Treuhandphase) bedürfen keines Nachweises der Herkunft der Mittel
- Zahlungen während der Treuhandphase durch Dritte müssen den Nachweis der Herkunft der Mittel führen (Vermeidung von Geldwäsche von Schwarzgeld)
- auch Selbstständige, deren Gewerbe freigegeben ist, müssen die Herkunft der Mittel nachweisen, auch wenn sie die Zahlung aus eigenen Mitteln aufbringen
Außerdem muss der Schuldner gemäß § 300 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung erklären, dass die Angaben nach S. 1 richtig und vollständig sind. Unterlässt der Schuldner die Erklärung gibt er eine falsche Erklärung ab oder fehlt die Sicherung, ist der Verkürzung Antrag unzulässig.
Versagungsantrag durch Gläubiger
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach drei Jahren hindert Gläubiger jedoch nicht daran, bei Vorliegen entsprechender Tatsachen, einen Versagungsantrag zu stellen um eine Restschuldbefreiung zu verhindern. Daher muss der Schuldner bei vorzeitiger Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht nur dafür sorgen, dass dem Insolvenzverwalter/Treuhänder ausreichende Mittel in der Masse zur Verfügung stehen, sondern auch peinlich darauf achten, seine Obliegenheiten nicht zu verletzen um Gläubigern nicht die Chance zu geben, die vorzeitige Restschuldbefreiung durch einen Versagungsantrag zu verhindern.
0201 – 1029920 (Beratung Bundesweit)
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