Mann geht mit Klemmbrett durch ein weitgehend leergeräumtes Lager

Einleitung

Der Bankrott hat einen altmodischen Namen und einen unauffälligen Anwendungsbereich. Er beschreibt keine spektakuläre Vermögensverschiebung ins Ausland, sondern Handlungen, die im Moment ihrer Vornahme vernünftig wirken: Der Firmenwagen wird auf den Sohn umgeschrieben, weil er ihn ohnehin fährt. Das Warenlager geht mit Abschlag an einen Bekannten, weil sofort Geld gebraucht wird. Die Buchhaltung bleibt liegen, weil die Steuerberaterrechnung offen ist. Der Jahresabschluss wird verschoben, weil sich die Zahlen ohnehin täglich ändern.

Als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht sehe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass diese Vorgänge erst Jahre später Bedeutung bekommen, nämlich dann, wenn ein Insolvenzverwalter sie in der Rückschau nebeneinanderlegt. Dieser Beitrag erklärt, welche Handlungen § 283 des Strafgesetzbuchs erfasst, welche wirtschaftliche Lage hinzukommen muss, warum die Strafbarkeit an einem Ereignis hängt, das oft erst viel später eintritt, und welche Nebenfolgen eine Verurteilung hat.

Kostenloser Leitfaden

Durchsuchung im Unternehmen: die ersten 60 Minuten

Eine Durchsuchung in Geschäftsräumen entscheidet sich in der ersten Stunde. Die dreiseitige Übersicht erklärt, welche Rechte Sie als Inhaber der Räume und als Beschuldigter haben, warum Sie nichts freiwillig herausgeben sollten und worauf es beim Durchsuchungsbeschluss ankommt.

Leitfaden kostenlos anfordern

Kostenlos als PDF. Sie erhalten zunächst eine Bestätigungsmail; der Download folgt unmittelbar nach Ihrer Bestätigung.

1. Acht Tathandlungen, die den Alltag beschreiben

§ 283 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zählt acht Handlungen auf. Nummer 1 erfasst das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Vermögensbestandteilen, die im Fall der Eröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden. Nummer 2 betrifft Verlust- und Spekulationsgeschäfte sowie unwirtschaftliche Ausgaben, durch die übermäßige Beträge verbraucht werden. Nummer 3 erfasst den Verkauf auf Kredit beschaffter Waren erheblich unter Wert.

Nummer 4 betrifft das Vortäuschen fremder Rechte und das Anerkennen erdichteter Rechte. Die Nummern 5 bis 7 betreffen die Buchführung und die Bilanz: das Nichtführen oder unübersichtliche Führen von Handelsbüchern, das Beiseiteschaffen oder Vernichten von Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen und das unrichtige oder verspätete Aufstellen von Bilanzen. Nummer 8 ist der Auffangtatbestand: in anderer Weise den Vermögensstand verringern oder die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlichen oder verschleiern.

Auffällig an dieser Liste ist, wie wenig sie mit dem gängigen Bild von Betrug zu tun hat. Nicht die Täuschung eines Gläubigers ist der Kern, sondern der Zugriff auf Vermögen, das den Gläubigern zusteht, und die Zerstörung der Grundlagen, auf denen sich das feststellen ließe.

Der Versuch genügt

§ 283 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs erklärt den Versuch für strafbar. Es kommt also nicht darauf an, ob die Verschiebung gelungen ist oder ob der Verwalter den Gegenstand später zurückholen konnte.

2. Die Krise als Voraussetzung

Die Handlungen des Absatzes 1 sind nur strafbar, wenn sie bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden. Diese wirtschaftliche Lage ist Tatbestandsmerkmal, und der Vorsatz muss sie umfassen.

Damit rückt eine Frage in den Mittelpunkt, die eigentlich dem Insolvenzrecht angehört: Seit wann war das Unternehmen in der Krise? Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr im Wesentlichen erfüllt werden können; Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführungsprognose negativ ist. Beide Begriffe sind messbar, und beide werden nachträglich aus Kontounterlagen rekonstruiert.

§ 283 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs erfasst zusätzlich denjenigen, der durch eine der genannten Handlungen die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit überhaupt erst herbeiführt. Damit ist auch der Zeitraum vor der Krise erfasst, wenn die Handlung sie ausgelöst hat.

Auch Fahrlässigkeit ist erfasst

Nach § 283 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs genügt es, wenn der Täter die Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt, und nach Absatz 5 reicht bei bestimmten Tathandlungen Leichtfertigkeit. Der Strafrahmen sinkt dann auf bis zu zwei Jahre. Die verbreitete Vorstellung, ohne Vorsatz könne nichts passieren, trifft für den Bankrott gerade nicht zu.

3. Die Bedingung, an der alles hängt

§ 283 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs enthält eine Besonderheit, die es sonst kaum gibt. Die Tat ist nur strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Das ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit: Sie muss weder vom Vorsatz umfasst sein noch verschuldet werden.

Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens bleibt folgenlos, wer in der Krise Vermögen verschiebt, das Unternehmen aber saniert und die Zahlungen nie einstellt. Zweitens werden Handlungen, die lange zurückliegen, erst mit der Insolvenz strafrechtlich greifbar, und dann alle auf einmal.

Auch für die Verjährung ist das bedeutsam. Sie beträgt bei § 283 Absatz 1 fünf Jahre nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs, beginnt nach herrschender Auffassung aber nicht vor Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit. Eine Handlung aus dem Jahr 2020 kann deshalb bei einer Insolvenz im Jahr 2026 noch verfolgbar sein.

Der Auslöser ist meist das Verfahren selbst

Weil die Bedingung an das Insolvenzverfahren anknüpft, ist der Verwalter fast immer die Quelle. Eine Strafanzeige des Insolvenzverwalters oder eine Mitteilung des Insolvenzgerichts an die Staatsanwaltschaft steht am Anfang der meisten Bankrottverfahren.

4. Warum Sie persönlich Täter sind

§ 283 des Strafgesetzbuchs richtet sich an den Schuldner. Bei einer GmbH ist Schuldnerin die Gesellschaft, und die kann nicht bestraft werden. Die Brücke schlägt § 14 des Strafgesetzbuchs: Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ, ist das Gesetz auch auf ihn anzuwenden.

Über die Reichweite dieser Brücke wurde jahrzehntelang gestritten. Nach der früheren Interessentheorie sollte § 14 nur greifen, wenn der Vertreter zumindest auch im Interesse der Gesellschaft handelte; wer in die eigene Tasche wirtschaftete, war danach nicht wegen Bankrotts strafbar. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit Beschluss vom 29. März 2012 (Aktenzeichen GSSt 2/11) aufgegeben. Maßgeblich ist seither, ob der Vertreter im Geschäftskreis der Gesellschaft gehandelt hat.

Damit ist der Geschäftsführer, der Gesellschaftsvermögen für private Zwecke beiseiteschafft, sowohl wegen Untreue als auch wegen Bankrotts strafbar. Die früher bestehende Schutzlücke zugunsten von Kapitalgesellschaften ist geschlossen.

Auch wer nur im Hintergrund steht

Wer die Geschäfte tatsächlich führt, ohne bestellt zu sein, gerät ebenfalls in den Blick. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Aktenzeichen 5 StR 287/24) im Zusammenhang mit sogenannten Firmenbestattungen die Kriterien für die faktische Geschäftsführung geschärft und zugleich klargestellt, dass Täter der Insolvenzverschleppung und bestimmter Bankrottdelikte nur der wirksam bestellte Geschäftsführer sein kann, während der Hintermann als Gehilfe strafbar bleibt.

5. Die Buchführung ist der häufigste Vorwurf

Von allen Tathandlungen sind die Buchführungs- und Bilanzdelikte die praktisch wichtigsten, weil sie sich ohne wirtschaftliche Bewertung feststellen lassen. Entweder gibt es die Unterlagen, oder es gibt sie nicht.

Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss nach § 264 des Handelsgesetzbuchs in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen; kleine Kapitalgesellschaften dürfen sich bis zu sechs Monate Zeit lassen, soweit dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Wird diese Frist in der Krise versäumt, ist § 283 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs erfüllt.

Unabhängig von jeder Krise gilt § 283b des Strafgesetzbuchs. Er stellt die Verletzung der Buchführungspflicht mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren unter Strafe und verweist für die Strafbarkeit ebenfalls auf die objektive Bedingung des § 283 Absatz 6. Für den Vorwurf genügt also die spätere Insolvenz; eine Krise im Zeitpunkt der Handlung ist nicht erforderlich.

Wo die Buchhaltung fehlt, fehlt auch die Entlastung

Der praktische Nachteil wiegt schwerer als der Strafrahmen. Ohne Buchführung lässt sich weder belegen, wann die Krise eintrat, noch dass eine Zahlung gerechtfertigt war, noch dass ein Gegenstand zu einem angemessenen Preis veräußert wurde. Die fehlende Buchhaltung verschiebt die Beweislage insgesamt zulasten des Geschäftsführers.

6. Die Fallen im Alltag

Die erste Falle ist die Vermischung. Firmenwagen, Mobiltelefone, Werkzeuge oder Warenbestände werden übernommen, ohne dass ein Vertrag geschlossen und ein Preis bezahlt wird. In der Rückschau ist das ein Beiseiteschaffen von Massebestandteilen.

Die zweite Falle ist der Verkauf im Kreis der Bekannten. Ein Verkauf unter Wert ist auch dann eine Tathandlung, wenn er dem Unternehmen kurzfristig Liquidität verschafft. Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Die dritte Falle ist der Neustart mit derselben Substanz. Werden Kundenstamm, Mitarbeiter, Betriebsmittel und Name auf eine neue Gesellschaft überführt und bleiben die Verbindlichkeiten in der alten zurück, liegt eine Verringerung des Vermögensstandes im Sinne der Nummer 8 nahe. Dass in der Sanierungspraxis solche Übertragungen zulässig sein können, ändert daran nichts; zulässig sind sie nur zu angemessenen Bedingungen und mit Gegenleistung an die alte Gesellschaft.

Die vierte Falle ist die Bevorzugung. Wer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einen einzelnen Gläubiger befriedigt, kann sich wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c des Strafgesetzbuchs strafbar machen. Parallel dazu steht die zivilrechtliche Seite mit dem Zahlungsverbot des § 15b der Insolvenzordnung.

Was gerade nicht darunter fällt

Nicht jede Zahlung in der Krise ist eine Bankrotthandlung. Löhne, Sozialabgaben, Steuern und Leistungen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind, stehen auf einem anderen Blatt; hier kann die Nichtzahlung strafbar sein. Die Kunst besteht darin, beide Pflichtenkreise auseinanderzuhalten, und genau daran scheitern viele Betroffene ohne Beratung.

7. Strafrahmen und Nebenfolgen

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. § 283a des Strafgesetzbuchs erfasst besonders schwere Fälle, insbesondere das Handeln aus Gewinnsucht und die wissentliche Gefährdung vieler Personen in Bezug auf ihre Vermögenswerte, mit einem Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Neben der Strafe stehen die Nebenfolgen, die für die berufliche Zukunft schwerer wiegen. Wer wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt wird, kann nach § 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes für fünf Jahre nicht Geschäftsführer sein; die Frist beginnt mit der Rechtskraft. Hinzu kommen ein mögliches Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs und die Einziehung von Taterträgen.

Parallel läuft die zivilrechtliche Seite. Derselbe Sachverhalt trägt die Insolvenzanfechtung und die Haftung des Geschäftsführers, und die Feststellungen aus dem Strafverfahren werden dort verwertet.

Zwei Verfahren, eine Akte

Der Verwalter verfolgt Ansprüche, die Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten, und beide arbeiten mit denselben Unterlagen. Wer im einen Verfahren vorträgt, ohne das andere mitzudenken, liefert regelmäßig das Argument, das ihm dort fehlt.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der erste Punkt ist der Zeitpunkt der Krise. Er entscheidet darüber, welche Handlungen überhaupt in den strafbaren Bereich fallen, und er ist keine feste Größe, sondern das Ergebnis einer Auswertung. Wer den Zeitpunkt nicht bestimmt, verteidigt sich gegen einen Vorwurf, dessen Umfang er nicht kennt.

Der zweite Punkt ist die Trennung der Vorgänge. Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Insolvenzverschleppung und Untreue sind unterschiedliche Vorwürfe mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlicher Verjährung. In der Ermittlungsakte stehen sie üblicherweise nebeneinander, obwohl sie getrennt zu prüfen sind.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich werte die Unterlagen daraufhin aus, wann die Krise tatsächlich eintrat, ordne die einzelnen Vorgänge den in Betracht kommenden Tatbeständen zu, prüfe die Verjährung und stimme die strafrechtliche Verteidigung mit der insolvenzrechtlichen Inanspruchnahme ab. Was im Einzelfall vorgetragen wird und in welchem Verfahren zuerst, hängt vom Akteninhalt und vom Stand des Insolvenzverfahrens ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zum Bankrott nach § 283 StGB

Was genau verbietet § 283 StGB?

Absatz 1 zählt acht Tathandlungen auf, vom Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen über Verlustgeschäfte und den Verkauf unter Wert bis zu Buchführungs- und Bilanzdelikten und einem Auffangtatbestand für jede andere Verringerung des Vermögensstandes.

Ab wann bin ich in der Krise im Sinne dieser Vorschrift?

Erfasst sind Überschuldung sowie drohende und eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Die Lage ist Tatbestandsmerkmal; der Vorsatz muss sie umfassen. Nach Absatz 2 ist zusätzlich strafbar, wer die Krise durch eine solche Handlung erst herbeiführt.

Was ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit?

Nach § 283 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs ist die Tat nur strafbar, wenn der Täter die Zahlungen eingestellt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Sie muss weder vom Vorsatz umfasst noch verschuldet sein.

Verjähren alte Vorgänge nicht irgendwann?

Die Verjährung beträgt beim Grundtatbestand fünf Jahre. Sie beginnt nach herrschender Auffassung aber nicht vor Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit. Handlungen aus früheren Jahren können deshalb mit der Insolvenz wieder verfolgbar werden.

Ich habe im eigenen Interesse gehandelt, nicht für die Gesellschaft. Hilft mir das?

Nein, nicht mehr. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Interessentheorie mit Beschluss vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) aufgegeben. Maßgeblich ist, ob im Geschäftskreis der Gesellschaft gehandelt wurde; Untreue und Bankrott können nebeneinander vorliegen.

Ist ein verspäteter Jahresabschluss wirklich strafbar?

Er kann es sein. Kapitalgesellschaften haben den Abschluss nach § 264 des Handelsgesetzbuchs in den ersten drei Monaten aufzustellen, kleine Kapitalgesellschaften innerhalb von sechs Monaten. Geschieht das in der Krise nicht, greift § 283 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs; unabhängig von der Krise greift § 283b.

Genügt Fahrlässigkeit?

Für bestimmte Konstellationen ja. Nach § 283 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs reicht es, wenn die Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkannt wurde, nach Absatz 5 genügt bei einzelnen Tathandlungen Leichtfertigkeit. Der Strafrahmen beträgt dann bis zu zwei Jahre.

Welche Folgen hat eine Verurteilung für meine Tätigkeit als Geschäftsführer?

Nach § 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes können Sie fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer sein; die Frist beginnt mit der Rechtskraft. Hinzu kommen ein mögliches Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs und die Einziehung von Taterträgen.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.