Einleitung
Die meisten Unternehmer erfahren von einem Vermögensarrest nicht durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, sondern durch einen Anruf der Bank oder durch eine abgelehnte Überweisung. Das Konto ist gesperrt, die Lastschriften laufen zurück, und die Buchhaltung meldet, dass die Löhne am Monatsende nicht durchgehen. Erst danach kommt der Beschluss, und in dem steht eine Zahl, die niemand im Unternehmen nachvollziehen kann.
Als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Wirtschaftsstrafrecht und Insolvenzrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass diese Zahl größer ist als jeder Gewinn, den das Unternehmen mit dem beanstandeten Geschäft je gemacht hat. Dieser Beitrag erklärt, worauf ein Vermögensarrest gestützt wird, warum der gesicherte Betrag am Umsatz und nicht am Gewinn hängt, welche Wege es zurück zur Handlungsfähigkeit gibt und warum eine Kontosperre sehr schnell eine ganz andere Pflicht auslöst.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ein Vermögensarrest ist und was er nicht ist
- 2. Warum die Zahl im Beschluss so hoch ist
- 3. Wer den Arrest anordnet und wie schnell das geht
- 4. Rechtsschutz gegen Anordnung und Vollziehung
- 5. Übersicherung und Existenzgefährdung
- 6. Der gefährlichste Nebeneffekt: die Antragspflicht
- 7. Was den Arrest wieder zu Fall bringen kann
- 8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zum Vermögensarrest
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1. Was ein Vermögensarrest ist und was er nicht ist
Der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozessordnung ist keine Strafe und keine Vorwegnahme des Urteils. Er ist eine Sicherungsmaßnahme. Gesichert wird die spätere Einziehung des Wertes dessen, was der Beschuldigte oder ein Unternehmen aus einer Straftat erlangt haben soll. Solange das Verfahren läuft, soll das Geld nicht verschwinden.
Die Schwelle ist niedriger, als die Wirkung vermuten lässt. Nach § 111e Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genügt es, dass die Annahme begründet ist, die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung lägen vor. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll der Arrest nach Satz 2 sogar angeordnet werden; aus dem Ermessen wird dann eine Regel.
Vollzogen wird der Arrest nach § 111f der Strafprozessordnung durch Pfändung. Ein Bankguthaben ist rechtlich eine Forderung gegen die Bank, und genau diese Forderung wird gepfändet. Deshalb steht am Anfang fast immer das Konto und nicht der Firmenwagen.
Der Arrest sperrt auch die anderen Gläubiger aus
Nach § 111h Absatz 1 der Strafprozessordnung hat die Vollziehung die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Absatz 2 verbietet für die Dauer der Vollziehung die Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger in die gesicherten Gegenstände; unberührt bleibt lediglich der Arrest der Finanzbehörden nach § 324 der Abgabenordnung, soweit der Anspruch aus der Straftat herrührt. Das klingt zunächst nach Schutz, ist aber keiner: Der Staat rückt an die erste Stelle, und die Lieferanten stehen hinten an.
2. Warum die Zahl im Beschluss so hoch ist
Die Höhe des Arrests folgt der Einziehung, und die Einziehung folgt dem Bruttoprinzip. Nach § 73 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs wird eingezogen, was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat. Erlangt ist der Zufluss, also der Umsatz aus dem beanstandeten Auftrag, nicht die Marge.
§ 73d Absatz 1 des Strafgesetzbuchs erlaubt zwar den Abzug von Aufwendungen, nimmt davon aber alles aus, was für die Begehung oder Vorbereitung der Tat eingesetzt wurde. Nur Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten bleiben abziehbar. Wie streng das gehandhabt wird, zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2024 (Aktenzeichen 1 StR 473/23): Nicht einmal die auf einen einzuziehenden Bonus abgeführte Lohnsteuer darf abgezogen werden, weil sie dem Abzugsverbot unterfällt.
Praktisch bedeutet das: Ein Auftrag über 800.000 Euro, an dem 40.000 Euro verdient wurden, kann einen Arrest über 800.000 Euro tragen. Wer im Gespräch mit der Bank oder der Hausbankfiliale mit der Gewinnmarge argumentiert, redet an der Sache vorbei.
Getroffen wird oft die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer
Fließt der Erlös in das Vermögen der GmbH, ist regelmäßig die Gesellschaft Einziehungsadressatin über § 73b des Strafgesetzbuchs. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. März 2021 (Aktenzeichen 1 StR 13/21) klargestellt, dass eine Einziehung beim Geschäftsführer grundsätzlich ausscheidet, wenn er im Rahmen der Geschäftstätigkeit gehandelt hat; anders liegt es bei fehlender Vermögenstrennung oder sofortiger Weiterleitung an ihn persönlich.
3. Wer den Arrest anordnet und wie schnell das geht
Zuständig ist nach § 111j Absatz 1 der Strafprozessordnung das Gericht. Bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft selbst anordnen; sie muss dann nach Absatz 2 binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. Ermittlungspersonen dürfen den Arrest nicht anordnen, sondern nur bewegliche Sachen beschlagnahmen.
In der Praxis fällt der Arrest fast immer zusammen mit der Durchsuchung in den Geschäftsräumen. Das ist kein Zufall: Beide Maßnahmen sollen wirken, bevor der Betroffene reagieren kann. Der Beschluss wird der Bank zugestellt, und die Bank sperrt sofort.
Der Beschluss muss nach § 111e Absatz 4 der Strafprozessordnung den zu sichernden Anspruch beziffern. Das ist die erste Stelle, an der sich der Beschluss angreifen lässt, denn eine nicht nachvollziehbar hergeleitete Zahl trägt den Eingriff nicht.
Der Lösungsbetrag, den kaum jemand kennt
Dieselbe Vorschrift verlangt, dass im Beschluss ein Lösungsbetrag festgesetzt wird. Wird dieser Betrag hinterlegt, kann die Vollziehung abgewendet und ihre Aufhebung verlangt werden. Für ein Unternehmen, das über Sicherheiten oder eine Kreditlinie verfügt, ist das oft der schnellste Weg, das operative Konto wieder freizubekommen.
4. Rechtsschutz gegen Anordnung und Vollziehung
Gegen die Anordnung ist die Beschwerde nach § 304 der Strafprozessordnung eröffnet. Übersteigt der Arrest 20.000 Euro, ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nach § 310 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung ausnahmsweise die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Das ist im Strafverfahren selten und für den Betroffenen wertvoll.
Daneben steht ein zweiter, oft übersehener Rechtsbehelf. Nach § 111k Absatz 3 der Strafprozessordnung können Betroffene gegen Maßnahmen der Vollziehung die Entscheidung des Gerichts beantragen. Damit lassen sich Fragen der Übersicherung und der Auswahl der gepfändeten Gegenstände angreifen, ohne den Arrest insgesamt in Frage zu stellen.
Ein dritter Ansatz betrifft die Zielrichtung des Arrests. Zur Sicherung der Wertersatzeinziehung ergeht er nach § 111e Absatz 1 der Strafprozessordnung. Soll er dagegen eine Geldstrafe und die voraussichtlichen Verfahrenskosten sichern, setzt § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung ausdrücklich voraus, dass gegen den Beschuldigten bereits ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist. Im Ermittlungsverfahren ist ein solcher Arrest also von Gesetzes wegen ausgeschlossen, und zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht nach Absatz 3 überhaupt kein Arrest. Kommt Absatz 2 in Betracht, verlangt der Bundesgerichtshof zusätzlich die Besorgnis, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde; die bloße Schwere des Vorwurfs genügt dafür nach dem Beschluss vom 19. Januar 2021 (Aktenzeichen StB 46/20) regelmäßig nicht.
Je länger der Arrest dauert, desto schwerer wiegt er
Eine gesetzliche Höchstfrist gibt es seit der Reform des Jahres 2017 nicht mehr; die frühere Sechsmonatsregelung ist ersatzlos gestrichen worden. An ihre Stelle tritt die Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mit Beschluss vom 7. Juli 2006 (Aktenzeichen 2 BvR 583/06) zum früheren dinglichen Arrest ausgesprochen, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung mit der Dauer des Eingriffs wachsen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 (Aktenzeichen 3 Ws 425/17) einen über drei Jahre bestehenden Arrest aufgehoben, weil die Ermittlungen nicht gefördert worden waren, und das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 23. Juni 2022 (Aktenzeichen 5 Ws 94/22) bestätigt, dass es zwar keine starre Frist gibt, wohl aber eine Abwägung, die sich mit der Zeit zulasten der Ermittlungsbehörden verschiebt.
5. Übersicherung und Existenzgefährdung
Der Arrest darf nur sichern, nicht bestrafen. Deshalb ist er der Höhe nach auf den zu sichernden Anspruch begrenzt, und deshalb ist die Auswahl der gepfändeten Gegenstände angreifbar. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 (Aktenzeichen 12 KLs 42 Js 10018/21) ausgeführt, dass es für die Frage der Übersicherung auf die Verwertungsperspektive des einzelnen Gegenstandes ankommt: Ein Bankguthaben zählt zum Nennwert, ein Wertpapierdepot wegen der Kursschwankungen nur mit Abschlag. Eine feste Prozentgrenze lehnt die Kammer ab.
Noch weiter geht die Existenzgefährdung. Das Landgericht Amberg hat mit Beschluss vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen 11 Qs 25/24, veröffentlicht in BeckRS 2024, 11984) einen Arrest aufgehoben, der das gesamte verfügbare Vermögen erfasste, den Betroffenen unter das Existenzminimum drückte und seinen Betrieb bedrohte, obwohl der Tatverdacht erst vorläufig war.
Löhne, Sozialabgaben und Verteidigerkosten
Eine ausdrückliche gesetzliche Freigaberegelung für laufende Betriebskosten gibt es nicht, und eine gefestigte veröffentlichte Rechtsprechung dazu ebenfalls nicht. Was es gibt, sind Ansatzpunkte: die Hinterlegung des Lösungsbetrages, der Antrag gegen die Vollziehung, die Pfändungsschutzvorschriften bei natürlichen Personen und die Verhältnismäßigkeit. Welcher dieser Wege im Einzelfall trägt und in welcher Reihenfolge er beschritten wird, hängt vom Beschluss, vom Verfahrensstand und von der Liquiditätslage ab.
6. Der gefährlichste Nebeneffekt: die Antragspflicht
Ein gesperrtes Guthaben ist kein verfügbares Zahlungsmittel. Damit kann eine Kontosperre binnen weniger Tage dazu führen, dass die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr im Wesentlichen erfüllt werden können. Genau das ist Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 der Insolvenzordnung.
Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, greift die Antragspflicht des § 15a der Insolvenzordnung mit einer Höchstfrist von drei Wochen, und parallel dazu greift das Zahlungsverbot des § 15b der Insolvenzordnung. Der Geschäftsführer steht dann zwischen zwei Pflichtenkreisen: Er soll den Betrieb aufrechterhalten und darf zugleich keine Zahlungen mehr leisten, die den Gläubigern entzogen werden. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers knüpft an diese Zahlungen an, nicht an den Ausgang des Strafverfahrens.
Wenn die Staatsanwaltschaft selbst den Insolvenzantrag stellt
§ 111i der Strafprozessordnung regelt das Zusammentreffen von Arrest und Insolvenz. Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch erwachsen, erlischt das Sicherungsrecht des Staates, sobald der Gegenstand vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Reicht das Vermögen für mehrere Anspruchsberechtigte nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 selbst den Insolvenzantrag. Der Unternehmer muss also damit rechnen, dass die Ermittlungsbehörde das Verfahren aktiv herbeiführt.
7. Was den Arrest wieder zu Fall bringen kann
Der erste Ansatz ist die Bezifferung. Ist der Betrag nicht nachvollziehbar hergeleitet, ist er auch nicht sicherungsfähig. Der zweite Ansatz ist der Anspruch selbst: Nach § 73e des Strafgesetzbuchs ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Wird der Geschädigte befriedigt, entfällt die Grundlage des Arrests; bloße Verjährung genügt dafür allerdings nicht.
Der dritte Ansatz ist die Zeit. Je länger der Arrest besteht, ohne dass die Ermittlungen vorankommen, desto eher trägt die Verhältnismäßigkeit die Aufhebung. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Aktenzeichen 1 BvR 2116/24) ausgeführt, dass ein Beschwerdegericht die Entscheidung über eine Arrestbeschwerde nicht ohne Grundlage im Fachrecht bis zum Absetzen der Urteilsgründe hinausschieben darf; die Verfassungsbeschwerde selbst blieb allerdings erfolglos, weil sie unzulässig war.
Ein Blick voraus
Auf europäischer Ebene ist die Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten aus dem Jahr 2024 bis zum 23. November 2026 umzusetzen. Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag vor (Bundestagsdrucksache 21/5869) und war im Juli 2026 noch nicht verabschiedet. Er betrifft vor allem den Behördenaufbau und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit; an den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs und den Arrestvorschriften soll sich der Sache nach nichts ändern.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Der erste Punkt ist die Reihenfolge. Ein Unternehmen mit gesperrten Konten hat Tage, nicht Wochen. Ob zuerst der Lösungsbetrag hinterlegt, zuerst die Vollziehung angegriffen oder zuerst mit der Staatsanwaltschaft über eine Teilfreigabe gesprochen wird, entscheidet über die Frage, ob der Betrieb den Monat übersteht.
Der zweite Punkt ist die Trennung der Verfahren. Der Arrest gehört zum Strafverfahren, die Antragspflicht zum Insolvenzrecht, und die Haftung des Geschäftsführers folgt eigenen Regeln. Wer sich nur um eines dieser Verfahren kümmert, verliert typischerweise in den anderen beiden.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich prüfe die Herleitung des gesicherten Betrages, greife Anordnung und Vollziehung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen an, kläre die Liquiditätslage gegen die Fristen der Insolvenzordnung und stimme die Verteidigung im Wirtschaftsstrafverfahren mit der gesellschaftsrechtlichen Seite ab. Welcher Weg im Einzelfall der schnellste ist und was gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgetragen wird, hängt vom Akteninhalt ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zum Vermögensarrest
Was ist ein Vermögensarrest überhaupt?
Eine vorläufige Sicherungsmaßnahme nach § 111e der Strafprozessordnung. Gesichert wird die spätere Einziehung des Wertes dessen, was aus einer Straftat erlangt worden sein soll. Der Arrest ist keine Strafe und setzt keine Verurteilung voraus.
Wie hoch darf der Arrest sein?
Er ist auf den zu sichernden Anspruch begrenzt und muss im Beschluss beziffert werden. Weil die Einziehung dem Bruttoprinzip folgt, bemisst sich dieser Anspruch nach dem Zufluss aus dem beanstandeten Geschäft und nicht nach dem Gewinn.
Kann ich das Konto wieder freibekommen?
§ 111e Absatz 4 der Strafprozessordnung verlangt die Festsetzung eines Lösungsbetrages. Wird er hinterlegt, kann die Aufhebung der Vollziehung verlangt werden. Daneben kommen Rechtsbehelfe gegen die Anordnung und gegen die Vollziehung in Betracht.
Wie lange darf der Arrest bestehen?
Eine gesetzliche Höchstfrist gibt es seit 2017 nicht mehr. Maßgeblich ist die Verhältnismäßigkeit, und die Anforderungen an die Rechtfertigung steigen mit der Dauer. Oberlandesgerichte haben Arreste nach mehrjähriger Dauer aufgehoben, wenn die Ermittlungen nicht gefördert wurden.
Trifft der Arrest mich persönlich oder die GmbH?
Das hängt davon ab, wem der Vorteil zugeflossen ist. Bleibt der Erlös in der Gesellschaft, ist regelmäßig sie Einziehungsadressatin. Beim Geschäftsführer persönlich kommt eine Einziehung vor allem bei fehlender Vermögenstrennung oder Weiterleitung in sein Privatvermögen in Betracht.
Darf ich aus dem gesperrten Konto noch Löhne zahlen?
Nicht ohne Weiteres. Eine ausdrückliche Freigaberegelung für Betriebskosten gibt es nicht. In Betracht kommen die Hinterlegung des Lösungsbetrages, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Vollziehung und eine Teilfreigabe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.
Was passiert, wenn wir wegen der Sperre zahlungsunfähig werden?
Dann greift die Antragspflicht des § 15a der Insolvenzordnung mit einer Höchstfrist von drei Wochen und zugleich das Zahlungsverbot des § 15b der Insolvenzordnung. Arrestiertes Guthaben zählt nicht zu den verfügbaren Mitteln.
Kann die Staatsanwaltschaft selbst Insolvenz anmelden?
Ja. § 111i Absatz 2 der Strafprozessordnung sieht das ausdrücklich vor, wenn mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind und das Vermögen nicht ausreicht. Sie sieht davon ab, wenn begründete Zweifel an der Eröffnung bestehen.
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