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Pri­vat­in­sol­venz – Schuldnerberatung

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Regel­in­sol­venz
3‑Jahres Insol­venz
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Pri­vat­in­sol­venz

Pri­vat­in­sol­venz und Schuldnerberatung

Privatinsolvenz Essen

Pri­vat­in­sol­venz und ihre Ursachen

Ursa­che einer Pri­vat­in­sol­venz ist immer die Situa­ti­on, dass eine Pri­vat­per­son die bestehen­den Schul­den nicht mehr bezah­len kann. Hier­bei kann es sich um die Raten eines Dar­le­hens oder eines Über­zie­hungs­kre­dits, Bafög-Schul­den oder um Miet­schul­den han­deln. In die­ser Situa­ti­on suchen vie­le Schuld­ner eine Schuld­ner­be­ra­tung auf. Doch oft reicht die­se Bera­tung nicht aus. Denn oft reicht das Geld ein­fach nicht aus, um die Schul­den zu bezah­len. Denn wer will schon über Jahr­zehn­te sei­ne Schul­den bezah­len? In die­sen Fäl­len macht es Sinn, sich über die Pri­vat­in­sol­venz zu infor­mie­ren um zu klä­ren, ob dies ein Weg sein kann, sei­ne Schul­den abzu­bau­en.

   Wie funk­tio­niert die Privatinsolvenz?

  1. Zunächst muss der Schuld­ner ver­su­chen, eine soge­nann­te außer­ge­richt­li­che Schul­den­be­rei­ni­gung, d. h. einen Ver­gleichs­ver­such mit den Gläu­bi­gern durch­zu­füh­ren. Wenn die­ser schei­tert, kann der Schuldner
  2. eine Pri­vat­in­sol­venz bean­tra­gen. Die offi­zi­el­le Bezeich­nung lau­tet Ver­brau­cher­insol­venz. Hier­bei han­delt es sich um ein ver­ein­fach­tes Insol­venz­ver­fah­ren, das in den §§ 304–311 InsO gere­gelt ist. Hier­bei han­delt es sich um ein gericht­li­ches Ver­fah­ren. Das bedeu­tet, dass zu des­sen Ein­lei­tung ein Antrag bei Gericht not­wen­dig ist. Daher wird ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren immer erst durch das Insol­venz­ge­richt eröff­net. Es gibt unter­schied­li­che Ver­fah­rens­dau­ern zwi­schen 3 und 6 Jah­ren. Am Ende des Ver­fah­rens steht die Rest­schuld­be­frei­ung. Danach kön­nen die Betrof­fe­nen weder ein schul­den­frei­es Leben füh­ren, denn das Ziel der Ver­brau­cher­insol­venz ist es, über­schul­de­te Pro­vi­sio­nen von ihren Schul­den zu befreien.
  3. Der Insol­venz­ver­wal­ter nimmt das gesam­te Ver­mö­gen des Schuld­ners im Besitz, soweit der Schuld­ner die­ses nicht für sei­nen Lebens­un­ter­halt benö­tigt. Hin­zu kommt noch der pfänd­ba­re Teil des Ein­kom­mens, den der Schuld­ner an den Insol­venz­ver­wal­ter abtritt. Der Arbeit­ge­ber führt dann monat­lich das pfänd­ba­re Ein­kom­men an den Insol­venz­ver­wal­ter ab.

Vor­tei­le des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens:

  1.  Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wer­den Pfän­dun­gen unwirk­sam.
  2. Mit Been­di­gung der Pri­vat­in­sol­venz erhält der Schuld­ner sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung (§ 286 InsO).

Unter­schie­de zwi­schen Ver­brau­cher­insol­venz und Regelinsolvenz!

Im deut­schen Insol­venz­recht wird zwi­schen der Ver­brau­cher­insol­venz und der Regel­in­sol­venz unter­schie­den. Hier bestehen erheb­li­che Unter­schie­de. Ist eine Fir­ma mit einem lau­fen­den Gewer­be zah­lungs­un­fä­hig und kann sei­ne Schul­den nicht mehr bezah­len, dann muss sie die Eröf­fung des Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens bean­tra­gen. Hier­bei ist es egal, ob es sich um eine GmbH, einen Frei­be­ruf­ler oder einen Selbst­stän­di­gen han­delt. Ist eine Pri­vat­per­son ver­schul­det, kann sie nur über den Weg der Pri­vat­in­sol­venz eine Befrei­ung von ihrer Schul­den­last erreichen.

Zwi­schen den Ver­fah­ren bestehen fol­gen­de Unterschiede:

Die Pri­vat­in­sol­venz wird von jeder natür­li­chen Per­so­nen durch­ge­führt, „die kei­ne selbst­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­übt oder aus­ge­übt hat“ (§ 304 Abs. 1 InsO).

Juris­ti­sche Per­so­nen, Unter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler und Selbst­stän­di­ge müs­sen hin­ge­gen grund­sätz­lich die Regel­in­sol­venz durch­füh­ren. Dies gilt immer dann, wenn das Gewer­be noch ange­mel­det ist, bzw. die selbst­stän­di­ge oder frei­be­ruf­li­che Tätig­keit nicht auf­ge­ge­ben wur­de. Etwas ande­res gilt dann, wenn die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit been­det ist. Dann muss genau geprüft wer­den, ob für ehe­mals Selbst­stän­di­ge oder Frei­be­ruf­ler die Pri­vat­in­sol­venz-oder die Regel­in­sol­venz das rich­ti­ge Ver­fah­ren ist. Das Pri­vat­in­sol­venz­ver­fah­ren ist dann der rich­ti­ge Weg, wenn nicht mehr als 19 Gläu­bi­ger vor­lie­gen und kei­ne For­de­run­gen aus Arbeits­ver­hält­nis­sen bestehen. Hier­bei han­delt es sich z.B. um Net­to­lohn­for­de­run­gen oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (§ 304 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 InsO).

Die Ver­brau­cher­insol­venz setzt zwin­gend vor­aus, dass der Schuld­ner zuvor einen außer­ge­richt­li­che Eini­gungs­ver­such mit allen sei­nen Gläu­bi­gern durch­ge­führt hat. Dies setzt vor­aus, dass allen Gläu­bi­gern ein Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan über­sandt wur­de und die­ser nicht von allen Gläu­bi­gern akzep­tiert wur­de (§ 305 Abs. 1 InsO). Die­se Form der vor­be­rei­ten­den Schul­den­be­rei­ni­gung muss im Rah­men einer Regel­in­sol­venz nicht durch­ge­führt werden.

Sind Sie eine Pri­vat­per­son ist es daher zwin­gend not­wen­dig, dass Sie zunächst mit einer geeig­ne­ten Stel­le eine Schul­den­be­rei­ni­gung durch­füh­ren um den Ver­such zu unter­neh­men, sich mit allen Gläu­bi­gern zu eini­gen. Hier­bei ist zunächst zu klä­ren, wel­che Mög­lich­kei­ten eines Ange­bots für die Gläu­bi­ger gibt. Soll­te hier kei­ne Eini­gungs­mög­lich­kei­ten mit den Gläu­bi­gern bestehen, kann im Anschluss an die außer­ge­richt­li­che Schul­den­be­rei­ni­gung der Insol­venz­an­trag erstellt werden.

Sinn der außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung ist die Ver­mei­dung der Pri­vat­in­sol­venz. Denn wenn Sie sich mit Ihren Gläu­bi­gern, z.B. auf eine gerin­ge­re Zah­lung eini­gen kön­nen, kön­nen Sie die Pri­vat­in­sol­venz mög­li­cher­wei­se ver­mei­den. Dies ist immer noch der schnells­te Weg zur Schuldenfreiheit.

End­lich wie­der schuldenfrei!

Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­teilt es – am Ende des Ver­fah­rens – gleich­mä­ßig an die Gläu­bi­ger. Die Gläu­bi­ger erhal­ten also einen Teil des Schuld­ner­ver­mö­gens auf die von Ihnen ange­mel­de­te For­de­rung. Die Höhe vari­iert beträcht­lich. Die Befrie­di­gungs­quo­te kann zwi­schen 0 und 100 % lie­gen. Die durch­schnitt­li­che Quo­te in einem Insol­venz­ver­fah­ren liegt idR zwi­schen 3% und 5%.Sollte ein Schuld­ner über kein pfänd­ba­res Ein­kom­men ver­fü­gen, was prak­tisch nicht sel­ten ist, z.B. bei Hartz IV Bezug, erhal­ten die Gläu­bi­ger nichts. Grund­sätz­lich hin­dert dies nicht den Erlass der Rest­schul­den mit Ablauf des Insol­venz­ver­fah­rens. Hier muss jedoch der Schuld­ner ganz beson­ders sei­ne Pflich­ten im Insol­venz­ver­fah­ren beach­ten, um auch tat­säch­lich am Ende sei­ner Rest­schuld­be­frei­ung zu erhal­ten. Nach Ablauf eines bestimm­ten Zeit­raums, der aktu­ell zwi­schen drei und sechs Jah­ren liegt, wer­den dem red­li­chen Schuld­ner die rest­li­chen Schul­den erlassen.

Um die Mög­lich­keit des Insol­venz­ver­fah­rens zu nut­zen, könn­te man den­ken, ist ein ein­fa­cher Antrag bei Gericht not­wen­dig und aus­rei­chend. Dies ist eine lei­der in den meis­ten Fäl­len jedoch nicht der Fall. Das deut­sche Insol­venz­recht unter­schei­det zwi­schen Anträ­gen der Ver­brau­cher­insol­venz (auch Pri­vat­in­sol­venz genannt) und Regel­in­sol­venz­an­trä­gen.

Jede Rei­se beginnt mit einem ers­ten Schritt!

Die Pri­vat­in­sol­venz – auch Ver­brau­cher­insol­venz genannt – gibt über­schul­de­ten Per­so­nen die Mög­lich­keit, sich auf gesetz­li­chem Wege von ihren Schul­den zu befrei­en. Die ein­zel­nen Schrit­te sehen wie folgt aus:

  • Durch­füh­rung der außer­ge­richt­li­chen Schuldenbereinigung
  • Insol­venz­an­trag­stel­lung
  • Insol­venz­er­öff­nung: Nor­mal­fall 6 Jahr bis zur Restschuldbefreiung

Alter­na­ti­ven:

  • 3 Jah­re – bei Til­gung von 35 % der Schul­den und der Verfahrenskosten
  • 5 Jah­re – bei Tra­gung allei­ne der Verfahrenskosten

Jede über­schul­de­te Per­son hat daher die Mög­lich­keit, in spä­tes­tens 6 Jah­ren, aber abhän­gig vom Schul­den­stand und den Ver­mö­gens- und Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen auch inner­halb von 3 Jah­ren schul­den­frei zu wer­den. Dar­über hin­aus gibt die außer­ge­richt­li­che Schul­den­be­rei­ni­gung, die vor jedem Insol­venz­an­trag ver­pflich­tend durch­zu­füh­ren ist, die Mög­lich­keit sich in noch kür­ze­rer Zeit von sei­nen Schul­den zu befrei­en. Wel­che finan­zi­el­len Mit­tel hier­für auf­ge­wen­det wer­den müs­sen, ist aber jeweils eine Fra­ge des Ein­zel­falls. DieKanz­lei THOLL ver­tritt Sie ger­ne in allen Ver­fah­rens­ab­schnit­ten, ins­be­son­de­re bei derschnel­len Durch­füh­rung der außer­ge­richt­li­chen Schuldenbereinigung.

War­um kei­ne Wartezeit?

Auf­grund der mode­ra­ten Prei­se der Kanz­lei Tholl für die Durch­füh­rung der außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung muss nie­mand bis zu 3 Jah­re war­ten, bevor ein Insol­venz­ver­fah­ren über­haupt beginnt. Dies ist ver­schwen­de­te Zeit. Soll­ten Sie Fra­gen haben, nut­zen Sie die Mög­lich­keit der kos­ten­lo­sen tele­fo­ni­schen Erst­be­ra­tung oder ver­ein­ba­ren Sie bereit jetzt ger­ne einen Bespre­chungs­ter­min. Wir beglei­ten Sie auf Ihrem Weg:

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All­ge­mein

Bis zum Jah­re 1999 galt in Deutsch­land die Kon­kurs­ord­nung. Die­se sah kei­ne Insol­venz von Pri­vat­per­so­nen, die gewerb­lich tätig waren, kei­ne Rest­schuld­be­frei­ung vor. Im Jah­re 1999 wur­de die Kon­kurs­ord­nung durch das Insol­venz­recht abge­löst. In der Insol­venz­ord­nung ist das Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren ab dem §§ 304 ff InsO geregelt.

Neu in der Insol­venz­ord­nung ist, im Gegen­satz zur Kon­kurs­ord­nung, dass der Schuld­ner nach Durch­füh­rung eines Insol­venz­ver­fah­rens eine Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten kann. Nach ord­nungs­ge­mä­ßem Abschluss des Ver­fah­rens kann der Schuld­ner damit schul­den­frei wer­den. Die Rest­schuld­be­frei­ung erfolgt grund­sätz­lich nach 6 Jah­ren, nach dem gericht­li­chen Beschluss über die Eröff­nung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens. Ab Inkraft­tre­ten der zwei­ten Reform der Insol­venz­ord­nung am 01.07.2014 wird dies jedoch modi­fi­ziert. Es besteht die Mög­lich­keit, bereits nach 3 Jah­ren die Rest­schuld­be­frei­ung zu erlan­gen, wenn die Gläu­bi­ger 35 % ihrer For­de­rung erhalten.

Ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren kommt für alle Men­schen in Betracht, bei denen die Zah­lungs­un­fä­hig­keit droht oder die bereits zah­lungs­un­fä­hig sind. Ziel des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens ist es, den Men­schen einen finan­zi­el­len Neu­start zu ermög­li­chen. Bis zur Ein­füh­rung der Insol­venz­ord­nung im Jah­re 1999 gab es die­se Mög­lich­keit gera­de nicht, Schuld­ner hat­ten kei­ne Mög­lich­keit – außer durch Zah­lung – von ihren Schul­den her­un­ter­zu­kom­men. Ins­be­son­de­re der zum Teil jahr­zehn­te­lan­ge Zins­satz hat die For­de­run­gen sel­ber ver­viel­facht und ein Abtra­gen der Schul­den in vie­len Fäl­len unmög­lich gemacht. Auch die­sen Men­schen einen Neu­start zu ermög­li­chen, ist Ziel der Insolvenzordnung.

Es gibt auch natür­li­che Per­so­nen, die kei­ne Pri­vat­in­sol­venz machen kön­nen. Hier­bei han­delt es sich aber um ehe­mals gewerb­lich täti­ge Men­schen. Hat ein ehe­mals Selbst­stän­di­ger mehr als 19 Gläu­bi­ger und kei­ne Ver­bind­lich­kei­ten aus Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen mit Arbeit­neh­mern, ist für ihn auch das Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren maß­geb­lich, § 304 Abs. 1 InsO. Hat jemand nur Pri­vat­schul­den, auch bei mehr als 20 Gläu­bi­gern, selbst in Mil­lio­nen­hö­he, ist ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren durchzuführen.

Ver­fah­rens­ab­lauf

Dass Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren lässt sich in 4 Schrit­te einteilen:

Außer­ge­richt­li­cher Einigungsversuch

Im Rah­men eines Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens kann der Schuld­ner direkt einen Insol­venz­an­trag beim zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt stel­len. Die­se Mög­lich­keit ist dem Schuld­ner eines Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens ver­sagt. Bevor er einen Antrag auf Eröff­nung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens bei Gericht stel­len darf, muss er zunächst einen außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­such unter­nom­men haben. Das Ver­fah­ren läuft regel­mä­ßig so ab, dass der Schuld­ner von allen Gläu­bi­gern eine aktu­el­le For­de­rungs­auf­stel­lung ein­for­dert, die als Grund­la­ge für einen zu erstel­len­den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan genom­men wird. Zur Über­sen­dung einer For­de­rungs­auf­stel­lung kön­nen sich die Gläu­bi­ger nicht wei­gern. Sie sind nach § 305 Abs. 2 InsO ver­pflich­tet, dem Schuld­ner auf eige­ne Kos­ten Aus­kunft zu ertei­len. Dar­auf­hin muss der Schuld­ner einen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan erstel­len, der alle Ver­bind­lich­kei­ten beinhal­tet. Ziel die­ses Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans ist es, eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern her­bei­zu­füh­ren. Denn gelingt eine Eini­gung mit allen Gläu­bi­gern, ist ein wei­te­res Insol­venz­ver­fah­ren nicht notwendig.

Um aber ein ordent­li­ches Ver­fah­ren zu garan­tie­ren, hat der Gesetz­ge­ber fest­ge­schrie­ben, dass der außer­ge­richt­li­che Eini­gungs­ver­such nicht vom Schuld­ner allei­ne, son­dern nur in Zusam­men­ar­beit mit einer geeig­ne­ten Stel­le erfol­gen darf. Neben Rechts­an­wäl­ten als „geeig­ne­te Per­so­nen“ sind auch wei­te­re Stel­len zur Erstel­lung des außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­suchs ermäch­tigt. Hier­bei han­delt es sich zum einen um Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, ver­ei­dig­te Buch­füh­rung und die Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len der Kom­mu­nen und Wohl­fahrts­ver­bän­de sowie zer­ti­fi­zier­te Ver­brau­cher­zen­tra­len. Wel­che Stel­len geeig­net sind, regeln die Aus­füh­rungs­ge­set­ze zur Insol­venz­ord­nung (AGIn­sO), der jewei­li­gen Län­der in Ver­bin­dung mit § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In NRW ist dies das Regie­rungs­prä­si­di­um Düs­sel­dorf, hier kann eine Lis­te der aner­kann­ten Stel­len ange­for­dert werden.

Hier­bei ist fest­zu­stel­len, dass der Begriff Schuld­ner­be­ra­tung nicht geschützt ist und sich hier auch vie­le soge­nann­te „Schuld­ner­be­ra­ter“ tum­meln, die über­haupt nicht berech­tigt sind, ent­spre­chen­de Beschei­ni­gun­gen aus­zu­stel­len. Von sol­chen Bera­tungs­stel­len soll­te daher im Rah­men eines Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens Abstand genom­men werden.

Anwäl­te kön­nen hier grund­sätz­lich im Rah­men der außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung Bera­tungs­hil­fe bewil­ligt bekom­men. Aber auf­grund des grund­sätz­li­chen Nach­rangs der Bera­tungs­hil­fe wird in vie­len Amts­ge­richts­be­zir­ken kei­ne Bera­tungs­hil­fe für die Ver­brau­cher­insol­venz bewil­ligt und auf die an sich grund­sätz­lich kos­ten­frei­en Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len ver­wie­sen. Hier­bei ergibt sich jedoch oft die Schwie­rig­keit, dass die War­te­zei­ten enorm lang sein kön­nen. So ist von eini­gen Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len bekannt, dass die­se War­te­zei­ten von 2–3 Jah­ren haben. Aus der Sicht des Schuld­ners, der sich manch­mal erst nach Jah­ren dazu durch­ringt, eine pri­va­te Insol­venz durch­zu­füh­ren, ist es oft­mals ein Rück­schlag mit so lan­gen War­te­zei­ten kon­fron­tiert zu sein. Ins­be­son­de­re da eine lang­jäh­ri­ge Ver­schul­dung aus Schuld­ner­be­ra­ter­sicht oft auch mit erheb­li­chen gesund­heit­li­chen Fol­gen ein­her­geht. Soweit ent­spre­chen­de Mit­tel vor­han­den sind, besteht bei erheb­li­chen War­te­zei­ten auch die Mög­lich­keit rechts­an­walt­li­che Hil­fe in Anspruch zu neh­men. Da die Qua­li­fi­ka­ti­on und die Kos­ten hier teil­wei­se sehr aus­ein­an­der­ge­hen, soll­te umfas­send geprüft wer­den, wel­cher Rechts­an­walt zu Rate gezo­gen wird. Denn auch hier lie­gen die Prei­se teil­wei­se enorm aus­ein­an­der. So müs­sen auch nicht immer der teu­ers­te Anwalt und der offen­siv wer­ben­de der bes­te Anwalt für die­sen Fall sein.

Ins­be­son­de­re soll­te von sol­chen Bera­tungs­stel­len Abstand genom­men wer­den, die einem die Schul­den­re­gu­lie­rung für einen monat­li­chen Fest­be­trag „garan­tie­ren“. Hier wird oft­mals unnö­ti­ges und enor­mes Geld ver­brannt. Hier wer­den oft die monat­li­chen Raten zunächst auf hor­ren­de Gebüh­ren­for­de­run­gen ver­rech­net und kei­ne Zah­lun­gen an die Gläu­bi­ger erbracht. Ein sol­ches Vor­ge­hen hilft dem Schuld­ner gera­de nicht.

Soll­te die außer­ge­richt­li­che Schul­den­be­rei­ni­gung schei­tern, erhält der Schuld­ner eine Beschei­ni­gung über das Schei­tern der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung. Sobald dem Schuld­ner eine Beschei­ni­gung einer aner­kann­ten Stel­le über das Schei­tern des außer­ge­richt­li­chen Plans vor­liegt, kann der Schuld­ner sel­ber beim Insol­venz­ge­richt einen Insol­venz­an­trag einreichen.

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