Privatinsolvenz – Schuldnerberatung
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Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Tel.: 0201.1029920
Privatinsolvenz und Schuldnerberatung

Privatinsolvenz und ihre Ursachen
Ursache einer Privatinsolvenz ist immer die Situation, dass eine Privatperson die bestehenden Schulden nicht mehr bezahlen kann. Hierbei kann es sich um die Raten eines Darlehens oder eines Überziehungskredits, Bafög-Schulden oder um Mietschulden handeln. In dieser Situation suchen viele Schuldner eine Schuldnerberatung auf. Doch oft reicht diese Beratung nicht aus. Denn oft reicht das Geld einfach nicht aus, um die Schulden zu bezahlen. Denn wer will schon über Jahrzehnte seine Schulden bezahlen? In diesen Fällen macht es Sinn, sich über die Privatinsolvenz zu informieren um zu klären, ob dies ein Weg sein kann, seine Schulden abzubauen.
Wie funktioniert die Privatinsolvenz?
- Zunächst muss der Schuldner versuchen, eine sogenannte außergerichtliche Schuldenbereinigung, d. h. einen Vergleichsversuch mit den Gläubigern durchzuführen. Wenn dieser scheitert, kann der Schuldner
- eine Privatinsolvenz beantragen. Die offizielle Bezeichnung lautet Verbraucherinsolvenz. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das in den §§ 304–311 InsO geregelt ist. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren. Das bedeutet, dass zu dessen Einleitung ein Antrag bei Gericht notwendig ist. Daher wird ein privates Insolvenzverfahren immer erst durch das Insolvenzgericht eröffnet. Es gibt unterschiedliche Verfahrensdauern zwischen 3 und 6 Jahren. Am Ende des Verfahrens steht die Restschuldbefreiung. Danach können die Betroffenen weder ein schuldenfreies Leben führen, denn das Ziel der Verbraucherinsolvenz ist es, überschuldete Provisionen von ihren Schulden zu befreien.
- Der Insolvenzverwalter nimmt das gesamte Vermögen des Schuldners im Besitz, soweit der Schuldner dieses nicht für seinen Lebensunterhalt benötigt. Hinzu kommt noch der pfändbare Teil des Einkommens, den der Schuldner an den Insolvenzverwalter abtritt. Der Arbeitgeber führt dann monatlich das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter ab.
Vorteile des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
- Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Pfändungen unwirksam.
- Mit Beendigung der Privatinsolvenz erhält der Schuldner seine Restschuldbefreiung (§ 286 InsO).
Unterschiede zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz!
Im deutschen Insolvenzrecht wird zwischen der Verbraucherinsolvenz und der Regelinsolvenz unterschieden. Hier bestehen erhebliche Unterschiede. Ist eine Firma mit einem laufenden Gewerbe zahlungsunfähig und kann seine Schulden nicht mehr bezahlen, dann muss sie die Eröffung des Regelinsolvenzverfahrens beantragen. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine GmbH, einen Freiberufler oder einen Selbstständigen handelt. Ist eine Privatperson verschuldet, kann sie nur über den Weg der Privatinsolvenz eine Befreiung von ihrer Schuldenlast erreichen.
Zwischen den Verfahren bestehen folgende Unterschiede:
Die Privatinsolvenz wird von jeder natürlichen Personen durchgeführt, „die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat“ (§ 304 Abs. 1 InsO).
Juristische Personen, Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige müssen hingegen grundsätzlich die Regelinsolvenz durchführen. Dies gilt immer dann, wenn das Gewerbe noch angemeldet ist, bzw. die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit nicht aufgegeben wurde. Etwas anderes gilt dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit beendet ist. Dann muss genau geprüft werden, ob für ehemals Selbstständige oder Freiberufler die Privatinsolvenz-oder die Regelinsolvenz das richtige Verfahren ist. Das Privatinsolvenzverfahren ist dann der richtige Weg, wenn nicht mehr als 19 Gläubiger vorliegen und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierbei handelt es sich z.B. um Nettolohnforderungen oder Sozialversicherungsbeiträge (§ 304 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 InsO).
Die Verbraucherinsolvenz setzt zwingend voraus, dass der Schuldner zuvor einen außergerichtliche Einigungsversuch mit allen seinen Gläubigern durchgeführt hat. Dies setzt voraus, dass allen Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und dieser nicht von allen Gläubigern akzeptiert wurde (§ 305 Abs. 1 InsO). Diese Form der vorbereitenden Schuldenbereinigung muss im Rahmen einer Regelinsolvenz nicht durchgeführt werden.
Sind Sie eine Privatperson ist es daher zwingend notwendig, dass Sie zunächst mit einer geeigneten Stelle eine Schuldenbereinigung durchführen um den Versuch zu unternehmen, sich mit allen Gläubigern zu einigen. Hierbei ist zunächst zu klären, welche Möglichkeiten eines Angebots für die Gläubiger gibt. Sollte hier keine Einigungsmöglichkeiten mit den Gläubigern bestehen, kann im Anschluss an die außergerichtliche Schuldenbereinigung der Insolvenzantrag erstellt werden.
Sinn der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist die Vermeidung der Privatinsolvenz. Denn wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern, z.B. auf eine geringere Zahlung einigen können, können Sie die Privatinsolvenz möglicherweise vermeiden. Dies ist immer noch der schnellste Weg zur Schuldenfreiheit.
Endlich wieder schuldenfrei!
Der Insolvenzverwalter verteilt es – am Ende des Verfahrens – gleichmäßig an die Gläubiger. Die Gläubiger erhalten also einen Teil des Schuldnervermögens auf die von Ihnen angemeldete Forderung. Die Höhe variiert beträchtlich. Die Befriedigungsquote kann zwischen 0 und 100 % liegen. Die durchschnittliche Quote in einem Insolvenzverfahren liegt idR zwischen 3% und 5%.Sollte ein Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügen, was praktisch nicht selten ist, z.B. bei Hartz IV Bezug, erhalten die Gläubiger nichts. Grundsätzlich hindert dies nicht den Erlass der Restschulden mit Ablauf des Insolvenzverfahrens. Hier muss jedoch der Schuldner ganz besonders seine Pflichten im Insolvenzverfahren beachten, um auch tatsächlich am Ende seiner Restschuldbefreiung zu erhalten. Nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, der aktuell zwischen drei und sechs Jahren liegt, werden dem redlichen Schuldner die restlichen Schulden erlassen.
Um die Möglichkeit des Insolvenzverfahrens zu nutzen, könnte man denken, ist ein einfacher Antrag bei Gericht notwendig und ausreichend. Dies ist eine leider in den meisten Fällen jedoch nicht der Fall. Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet zwischen Anträgen der Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt) und Regelinsolvenzanträgen.
Jede Reise beginnt mit einem ersten Schritt!
Die Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – gibt überschuldeten Personen die Möglichkeit, sich auf gesetzlichem Wege von ihren Schulden zu befreien. Die einzelnen Schritte sehen wie folgt aus:
- Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
- Insolvenzantragstellung
- Insolvenzeröffnung: Normalfall 6 Jahr bis zur Restschuldbefreiung
Alternativen:
- 3 Jahre – bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten
- 5 Jahre – bei Tragung alleine der Verfahrenskosten
Jede überschuldete Person hat daher die Möglichkeit, in spätestens 6 Jahren, aber abhängig vom Schuldenstand und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen auch innerhalb von 3 Jahren schuldenfrei zu werden. Darüber hinaus gibt die außergerichtliche Schuldenbereinigung, die vor jedem Insolvenzantrag verpflichtend durchzuführen ist, die Möglichkeit sich in noch kürzerer Zeit von seinen Schulden zu befreien. Welche finanziellen Mittel hierfür aufgewendet werden müssen, ist aber jeweils eine Frage des Einzelfalls. DieKanzlei THOLL vertritt Sie gerne in allen Verfahrensabschnitten, insbesondere bei derschnellen Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung.
Warum keine Wartezeit?
Aufgrund der moderaten Preise der Kanzlei Tholl für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss niemand bis zu 3 Jahre warten, bevor ein Insolvenzverfahren überhaupt beginnt. Dies ist verschwendete Zeit. Sollten Sie Fragen haben, nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Erstberatung oder vereinbaren Sie bereit jetzt gerne einen Besprechungstermin. Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg:
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Allgemein
Bis zum Jahre 1999 galt in Deutschland die Konkursordnung. Diese sah keine Insolvenz von Privatpersonen, die gewerblich tätig waren, keine Restschuldbefreiung vor. Im Jahre 1999 wurde die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht abgelöst. In der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem §§ 304 ff InsO geregelt.
Neu in der Insolvenzordnung ist, im Gegensatz zur Konkursordnung, dass der Schuldner nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung erhalten kann. Nach ordnungsgemäßem Abschluss des Verfahrens kann der Schuldner damit schuldenfrei werden. Die Restschuldbefreiung erfolgt grundsätzlich nach 6 Jahren, nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ab Inkrafttreten der zweiten Reform der Insolvenzordnung am 01.07.2014 wird dies jedoch modifiziert. Es besteht die Möglichkeit, bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen, wenn die Gläubiger 35 % ihrer Forderung erhalten.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für alle Menschen in Betracht, bei denen die Zahlungsunfähigkeit droht oder die bereits zahlungsunfähig sind. Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, den Menschen einen finanziellen Neustart zu ermöglichen. Bis zur Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 gab es diese Möglichkeit gerade nicht, Schuldner hatten keine Möglichkeit – außer durch Zahlung – von ihren Schulden herunterzukommen. Insbesondere der zum Teil jahrzehntelange Zinssatz hat die Forderungen selber vervielfacht und ein Abtragen der Schulden in vielen Fällen unmöglich gemacht. Auch diesen Menschen einen Neustart zu ermöglichen, ist Ziel der Insolvenzordnung.
Es gibt auch natürliche Personen, die keine Privatinsolvenz machen können. Hierbei handelt es sich aber um ehemals gewerblich tätige Menschen. Hat ein ehemals Selbstständiger mehr als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern, ist für ihn auch das Verbraucherinsolvenzverfahren maßgeblich, § 304 Abs. 1 InsO. Hat jemand nur Privatschulden, auch bei mehr als 20 Gläubigern, selbst in Millionenhöhe, ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen.
Verfahrensablauf
Dass Verbraucherinsolvenzverfahren lässt sich in 4 Schritte einteilen:
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens kann der Schuldner direkt einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Diese Möglichkeit ist dem Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens versagt. Bevor er einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Gericht stellen darf, muss er zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Das Verfahren läuft regelmäßig so ab, dass der Schuldner von allen Gläubigern eine aktuelle Forderungsaufstellung einfordert, die als Grundlage für einen zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan genommen wird. Zur Übersendung einer Forderungsaufstellung können sich die Gläubiger nicht weigern. Sie sind nach § 305 Abs. 2 InsO verpflichtet, dem Schuldner auf eigene Kosten Auskunft zu erteilen. Daraufhin muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan erstellen, der alle Verbindlichkeiten beinhaltet. Ziel dieses Schuldenbereinigungsplans ist es, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Denn gelingt eine Einigung mit allen Gläubigern, ist ein weiteres Insolvenzverfahren nicht notwendig.
Um aber ein ordentliches Verfahren zu garantieren, hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass der außergerichtliche Einigungsversuch nicht vom Schuldner alleine, sondern nur in Zusammenarbeit mit einer geeigneten Stelle erfolgen darf. Neben Rechtsanwälten als „geeignete Personen“ sind auch weitere Stellen zur Erstellung des außergerichtlichen Einigungsversuchs ermächtigt. Hierbei handelt es sich zum einen um Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchführung und die Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände sowie zertifizierte Verbraucherzentralen. Welche Stellen geeignet sind, regeln die Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung (AGInsO), der jeweiligen Länder in Verbindung mit § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In NRW ist dies das Regierungspräsidium Düsseldorf, hier kann eine Liste der anerkannten Stellen angefordert werden.
Hierbei ist festzustellen, dass der Begriff Schuldnerberatung nicht geschützt ist und sich hier auch viele sogenannte „Schuldnerberater“ tummeln, die überhaupt nicht berechtigt sind, entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Von solchen Beratungsstellen sollte daher im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Abstand genommen werden.
Anwälte können hier grundsätzlich im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung Beratungshilfe bewilligt bekommen. Aber aufgrund des grundsätzlichen Nachrangs der Beratungshilfe wird in vielen Amtsgerichtsbezirken keine Beratungshilfe für die Verbraucherinsolvenz bewilligt und auf die an sich grundsätzlich kostenfreien Schuldnerberatungsstellen verwiesen. Hierbei ergibt sich jedoch oft die Schwierigkeit, dass die Wartezeiten enorm lang sein können. So ist von einigen Schuldnerberatungsstellen bekannt, dass diese Wartezeiten von 2–3 Jahren haben. Aus der Sicht des Schuldners, der sich manchmal erst nach Jahren dazu durchringt, eine private Insolvenz durchzuführen, ist es oftmals ein Rückschlag mit so langen Wartezeiten konfrontiert zu sein. Insbesondere da eine langjährige Verschuldung aus Schuldnerberatersicht oft auch mit erheblichen gesundheitlichen Folgen einhergeht. Soweit entsprechende Mittel vorhanden sind, besteht bei erheblichen Wartezeiten auch die Möglichkeit rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da die Qualifikation und die Kosten hier teilweise sehr auseinandergehen, sollte umfassend geprüft werden, welcher Rechtsanwalt zu Rate gezogen wird. Denn auch hier liegen die Preise teilweise enorm auseinander. So müssen auch nicht immer der teuerste Anwalt und der offensiv werbende der beste Anwalt für diesen Fall sein.
Insbesondere sollte von solchen Beratungsstellen Abstand genommen werden, die einem die Schuldenregulierung für einen monatlichen Festbetrag „garantieren“. Hier wird oftmals unnötiges und enormes Geld verbrannt. Hier werden oft die monatlichen Raten zunächst auf horrende Gebührenforderungen verrechnet und keine Zahlungen an die Gläubiger erbracht. Ein solches Vorgehen hilft dem Schuldner gerade nicht.
Sollte die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitern, erhält der Schuldner eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Sobald dem Schuldner eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Plans vorliegt, kann der Schuldner selber beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag einreichen.
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