Einleitung
Ein Mitarbeiter stürzt vom Gerüst, gerät in eine Maschine oder wird von einem Stapler erfasst. Im Betrieb geht es zunächst um Erste Hilfe, Rettungsdienst und die Frage, wie es dem Verletzten geht. Wenige Stunden später sind drei Stellen im Haus, und die zweite Frage lautet nicht mehr, was passiert ist, sondern wer dafür einzustehen hat.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass Unternehmerinnen und Unternehmer diese erste Phase unterschätzen, weil ihnen niemand sagt, dass gegen sie ermittelt wird. Ein Ermittlungsverfahren nach einem Arbeitsunfall beginnt nicht mit einer Vorladung, sondern mit einer Betriebsbesichtigung, bei der freundlich Fragen gestellt werden. Dieser Beitrag erklärt, welche Stellen tätig werden, welcher Vorwurf im Raum steht, wen die Verantwortung im Betrieb trifft, welche Rolle die Gefährdungsbeurteilung spielt und warum das zivilrechtliche Haftungsprivileg strafrechtlich nichts nützt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Drei Verfahren beginnen gleichzeitig
- 2. Der Vorwurf lautet fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
- 3. Wer im Betrieb verantwortlich ist
- 4. Die Gefährdungsbeurteilung ist das erste Dokument, das angefordert wird
- 5. Übertragung von Pflichten und ihre Grenzen
- 6. Ordnungswidrigkeit und Unternehmensgeldbuße daneben
- 7. Warum das Haftungsprivileg strafrechtlich nicht hilft
- 8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zum Ermittlungsverfahren nach einem Arbeitsunfall
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1. Drei Verfahren beginnen gleichzeitig
Nach einem schweren oder tödlichen Unfall laufen regelmäßig drei Stränge nebeneinander, und sie haben unterschiedliche Ziele.
Der erste Strang ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Bei einem tödlichen Unfall leitet die Staatsanwaltschaft es von Amts wegen ein, weil ein nicht natürlicher Todesfall vorliegt; bei schweren Verletzungen genügt die Mitteilung der Polizei oder der Aufsichtsbehörde. Ziel ist die Feststellung individueller strafrechtlicher Verantwortung.
Der zweite Strang ist die Arbeitsschutzbehörde, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung als Arbeitsschutzverwaltung. Sie prüft nach § 22 des Arbeitsschutzgesetzes, ob die Vorschriften eingehalten wurden, kann Anordnungen treffen und ein Bußgeldverfahren einleiten.
Der dritte Strang ist die Berufsgenossenschaft. Sie ermittelt zunächst, um die Leistungen an den Verletzten zu erbringen, prüft aber zugleich einen möglichen Rückgriff gegen das Unternehmen und gegen Vorgesetzte.
Die Unfallanzeige ist Pflicht
Nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch hat der Unternehmer einen Unfall anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. Die Anzeige ist binnen dreier Tage nach Kenntnis zu erstatten und wird elektronisch übermittelt. Ihre Unterlassung ist mit einer Geldbuße bewehrt. Zugleich ist die Unfallanzeige das erste Dokument, das später auch in der Ermittlungsakte liegt.
2. Der Vorwurf lautet fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
Es gibt keinen eigenen Straftatbestand des Arbeitsunfalls. Ermittelt wird wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 des Strafgesetzbuchs, bei tödlichem Ausgang wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 des Strafgesetzbuchs. Der Strafrahmen reicht bis zu drei beziehungsweise bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Der Vorwurf lautet fast nie, jemand habe aktiv etwas Gefährliches getan. Er lautet, jemand habe eine gebotene Schutzmaßnahme unterlassen. Damit liegt eine Strafbarkeit durch Unterlassen nach § 13 des Strafgesetzbuchs vor, die eine Garantenstellung des Vorgesetzten voraussetzt: eine Pflicht, gerade diesen Erfolg abzuwenden.
Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht. § 3 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Wer diese Pflicht hat und sie nicht erfüllt, ist Garant im Sinne des Strafrechts.
Zwei Prüfpunkte entscheiden
Geprüft wird erstens, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde, und zweitens, ob der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Der zweite Punkt ist in der Praxis der schwierigere; nicht jede Verletzung einer Arbeitsschutzvorschrift ist für den konkreten Unfall ursächlich geworden.
3. Wer im Betrieb verantwortlich ist
Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gesellschaft. Handeln muss für sie ihr Organ, und deshalb richtet sich der Vorwurf zunächst gegen die Geschäftsführung. Das gilt auch dann, wenn diese den Betriebsablauf gar nicht kennt.
Daneben trifft die Verantwortung nach § 13 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes ausdrücklich weitere Personen: gesetzliche Vertreter, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Leiter von Betrieben und Verwaltungen sowie Personen, die mit der Leitung eines Betriebsteils beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. In der Ermittlungsakte stehen deshalb häufig mehrere Namen nebeneinander, vom Geschäftsführer über den Betriebsleiter bis zum Schichtmeister.
Nicht verantwortlich in diesem Sinne ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie berät und unterstützt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, hat aber kein Weisungsrecht und übernimmt die Arbeitgeberpflichten nicht. Dasselbe gilt für den Betriebsarzt und für externe Dienstleister.
Auch der Verletzte selbst steht in der Akte
Beschäftigte haben nach den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes eigene Pflichten; sie müssen Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß verwenden und Gefahren melden. Ein eigenmächtiges Übergehen einer Sicherung kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen. Es entlastet aber nur, wenn die Leitung nicht wusste und nicht wissen musste, dass so gearbeitet wird; eine geduldete Übung entlastet gerade nicht.
4. Die Gefährdungsbeurteilung ist das erste Dokument, das angefordert wird
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten. Nach § 6 desselben Gesetzes sind das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
Diese Unterlagen sind der Ausgangspunkt jeder Ermittlung. Aus ihnen ergibt sich, ob die Gefahr, die sich verwirklicht hat, überhaupt erkannt worden war. Wurde sie erkannt und keine Maßnahme getroffen, ist der Vorwurf naheliegend. Wurde sie nicht erkannt, obwohl sie sich aufdrängte, verschiebt sich die Frage auf die Sorgfalt bei der Beurteilung selbst.
Hinzu kommt die Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes, die bei der Einstellung, bei Veränderungen und danach regelmäßig zu erfolgen hat. Auch sie muss belegbar sein. Eine Unterschriftenliste ohne Inhaltsangabe hilft im Verfahren wenig.
Wenn das Arbeitsschutzrecht selbst zur Straftat wird
Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz können nach § 25 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Nach § 26 desselben Gesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine solche Handlung beharrlich wiederholt oder durch sie vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
5. Übertragung von Pflichten und ihre Grenzen
Arbeitsschutzpflichten lassen sich übertragen. § 13 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes erlaubt es dem Arbeitgeber, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 13 der DGUV Vorschrift 1 enthält eine entsprechende Regelung für das Unfallversicherungsrecht und verlangt ebenfalls Schriftform mit Angabe von Aufgabenbereich und Befugnissen.
Die Übertragung entlastet nicht vollständig. Bei der Leitung verbleiben die sorgfältige Auswahl der Person, ihre Ausstattung mit Befugnissen und Mitteln und die Überwachung. Wer eine Aufgabe an jemanden überträgt, der weder Budget noch Weisungsrecht noch Zeit hat, hat nicht delegiert.
Diese Struktur ist dieselbe wie beim Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht. Sie erklärt, warum in Arbeitsunfallverfahren am Ende häufig nicht die Frage steht, wer den Unfall verursacht hat, sondern wer den Betrieb so organisiert hat, dass er möglich wurde.
Der schriftliche Nachweis entscheidet
Eine gelebte, aber nicht dokumentierte Zuständigkeitsverteilung lässt sich im Verfahren kaum belegen. Fehlt die schriftliche Beauftragung, bleibt der Vorwurf regelmäßig bei der Geschäftsführung hängen, auch wenn im Betrieb alle wussten, wer zuständig war.
6. Ordnungswidrigkeit und Unternehmensgeldbuße daneben
Neben dem Strafverfahren gegen einzelne Personen steht das Ordnungswidrigkeitenrecht. § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sanktioniert das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen; bei einer strafbewehrten Zuwiderhandlung reicht der Rahmen bis zu einer Million Euro.
Daran schließt § 30 desselben Gesetzes an: Gegen die Gesellschaft selbst kann eine Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen und dadurch Pflichten des Unternehmens verletzt hat.
Für die Verteidigung ist wichtig, dass diese Verfahren nicht dasselbe Ziel verfolgen. Im Strafverfahren geht es um persönliche Schuld, im Bußgeldverfahren um Organisationsmängel, und was im einen Verfahren entlastet, kann im anderen belasten.
Die Interessen laufen auseinander
Für das Unternehmen kann es günstig sein, den Unfall als individuelles Fehlverhalten einer Führungskraft darzustellen. Für diese Führungskraft ist genau das die Verurteilung. Wer beide zugleich berät, gerät in einen Interessenkonflikt, der spätestens bei der Akteneinsicht sichtbar wird.
7. Warum das Haftungsprivileg strafrechtlich nicht hilft
Im Zivilrecht sind Unternehmen und Vorgesetzte weitgehend geschützt. Nach den §§ 104 und 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch haften sie dem verletzten Beschäftigten für Personenschäden nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder es sich um einen Wegeunfall handelt. Der Verletzte erhält seine Leistungen von der Berufsgenossenschaft.
Dieses Privileg gilt ausschließlich für die zivilrechtliche Haftung. Es sagt über die strafrechtliche Verantwortung nichts aus, und es hindert die Staatsanwaltschaft nicht. Viele Betroffene erfahren erst im Ermittlungsverfahren, dass die beruhigende Auskunft, es sei ja alles über die Berufsgenossenschaft geregelt, nur die halbe Wahrheit war.
Hinzu kommt der Rückgriff. Nach § 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen von demjenigen ersetzt verlangen, der den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit genügt hier, und das Ergebnis des Strafverfahrens ist für diese Frage ein starkes Indiz.
Was Sie sagen müssen und was nicht
Die Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitsschutzbehörde nach § 22 des Arbeitsschutzgesetzes endet dort, wo die Antwort Sie oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde; insoweit besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei gilt ohnehin das Schweigerecht des Beschuldigten. Beides ist streng zu trennen von der Unfallanzeige, die als solche zu erstatten ist.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Der erste Punkt betrifft die ersten Tage. In dieser Phase entstehen die Unterlagen, aus denen später der Vorwurf gebaut wird: Unfallanzeige, interne Berichte, Aussagen von Kollegen, Fotos, Stellungnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde. Wer hier ohne Kenntnis der eigenen Rechtsstellung agiert, schafft Beweismittel gegen sich selbst. Verdichtet sich der Verdacht auf einen Organisationsmangel, kann am Ende dieser Phase auch eine Durchsuchung der Geschäftsräume stehen.
Der zweite Punkt ist die Zuordnung der Verantwortung. Ob eine wirksame Pflichtenübertragung vorlag, ob die Gefährdungsbeurteilung die eingetretene Gefahr erfasste und ob eine Schutzmaßnahme den Unfall verhindert hätte, sind drei getrennte Fragen. Sie werden im Verfahren regelmäßig vermengt.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich sichte die Arbeitsschutzdokumentation, ordne die Verantwortlichkeiten im Betrieb zu, begleite die Kommunikation mit Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft und trenne sie von der Verteidigung im Strafverfahren. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist und wie weit gegenüber welcher Stelle vorgetragen wird, hängt vom Akteninhalt und vom Stand der Ermittlungen ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zum Ermittlungsverfahren nach einem Arbeitsunfall
Wird nach jedem Arbeitsunfall gegen mich ermittelt?
Nicht nach jedem. Bei tödlichen Unfällen leitet die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ein Verfahren ein, bei schweren Verletzungen regelmäßig nach Mitteilung von Polizei oder Aufsichtsbehörde. Kleinere Unfälle ohne Anhaltspunkte für einen Organisationsmangel führen üblicherweise nicht zu einem Ermittlungsverfahren.
Wegen welcher Straftat wird ermittelt?
Wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 des Strafgesetzbuchs, bei tödlichem Ausgang wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 des Strafgesetzbuchs. Angeknüpft wird fast immer an ein Unterlassen, das nach § 13 des Strafgesetzbuchs eine Garantenstellung voraussetzt.
Muss ich den Unfall melden, auch wenn er mich belastet?
Ja. Die Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Tod oder mehr als dreitägiger Arbeitsunfähigkeit binnen dreier Tage nach Kenntnis zu erstatten und mit einer Geldbuße bewehrt, wenn sie unterbleibt. Sie gehört später regelmäßig zur Ermittlungsakte.
Schützt mich das Haftungsprivileg der Berufsgenossenschaft?
Nur zivilrechtlich. Die §§ 104 und 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beschränken die Haftung gegenüber dem verletzten Beschäftigten auf Vorsatz und Wegeunfälle. Für das Strafverfahren gilt das nicht, und nach § 110 desselben Buches kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
Entlastet mich eine schriftliche Pflichtenübertragung?
Teilweise. Nach § 13 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes und § 13 der DGUV Vorschrift 1 kann der Arbeitgeber Aufgaben schriftlich übertragen. Bei ihm verbleiben Auswahl, Ausstattung mit Befugnissen und Mitteln sowie Überwachung. Ohne Schriftform lässt sich die Übertragung im Verfahren kaum belegen.
Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit verantwortlich?
Nein. Sie berät und unterstützt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, hat aber kein Weisungsrecht und übernimmt die Arbeitgeberpflichten nicht. Verantwortlich bleiben die in § 13 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Personen.
Was passiert, wenn der Verletzte selbst die Schutzeinrichtung überbrückt hat?
Das kann entlasten, weil Beschäftigte nach den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes eigene Pflichten haben. Entlastend wirkt es aber nur, wenn die Leitung von dieser Arbeitsweise nichts wusste und nichts wissen musste. Eine geduldete Praxis entlastet nicht.
Muss ich der Arbeitsschutzbehörde alles beantworten?
Nicht alles. Nach § 22 des Arbeitsschutzgesetzes besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht für Fragen, deren Beantwortung Sie oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde. Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft besteht ohnehin ein Schweigerecht.
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