Einleitung
Der Vorgang ist fast immer derselbe. Ein Einkäufer nimmt eine Zuwendung an, ein Buchhalter meldet zu wenig Umsatzsteuer, ein Meister lässt eine Schutzeinrichtung überbrücken, ein Vertriebsmitarbeiter nimmt Kundendaten mit. Gehandelt hat ein anderer, und trotzdem steht das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit dem Namen des Geschäftsführers im Briefkopf. Die erste Reaktion lautet regelmäßig: Das habe ich nicht gewusst, das habe ich nicht angeordnet, dafür kann ich nichts.
Das ist rechtlich gesehen ein guter Ausgangspunkt und zugleich ein Missverständnis. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass der Vorwurf gegen die Unternehmensleitung gar nicht die Tat des Mitarbeiters meint, sondern etwas anderes: die eigene Organisation. Dieser Beitrag erklärt, warum es eine Zurechnung fremder Straftaten im deutschen Strafrecht nicht gibt, welche Norm stattdessen greift, wann aus Nichtstun eine eigene Straftat wird, was § 14 des Strafgesetzbuchs damit zu tun hat und wo die Grenzen der Delegation verlaufen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Fremde Taten werden Ihnen nicht zugerechnet
- 2. Die eigentliche Norm ist § 130 OWiG
- 3. Die Geldbuße gegen das Unternehmen selbst
- 4. Wann Nichtstun zur eigenen Straftat wird
- 5. § 14 StGB: Pflichten der Gesellschaft treffen Sie persönlich
- 6. Delegation: Was Sie abgeben können und was bleibt
- 7. Was die Ermittler tatsächlich prüfen
- 8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zur strafrechtlichen Verantwortung für Mitarbeiter
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1. Fremde Taten werden Ihnen nicht zugerechnet
Das deutsche Strafrecht kennt keine Haftung für fremdes Verhalten. Strafe setzt eigene Schuld voraus, und wer eine Tat weder begangen noch veranlasst noch gefördert hat, ist nicht Täter. Nach § 25 des Strafgesetzbuchs ist Täter, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht; nach den §§ 26 und 27 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer zu ihr anstiftet oder Hilfe leistet. Alle drei Varianten verlangen einen eigenen Beitrag und eigenen Vorsatz.
Deutschland kennt außerdem kein Unternehmensstrafrecht. Der Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes ist am Ende der Wahlperiode 2021 nicht Gesetz geworden, und daran hat sich bis heute nichts geändert. Ein Unternehmen kann in Deutschland nicht bestraft, sondern nur mit einer Geldbuße belegt werden.
Damit wäre die Sache erledigt, wenn es nicht zwei Vorschriften gäbe, die genau an dieser Stelle ansetzen. Die eine sanktioniert nicht die fremde Tat, sondern die eigene mangelhafte Aufsicht. Die andere überträgt Pflichten, die eigentlich das Unternehmen treffen, auf die Person, die für das Unternehmen handelt.
Warum die Ermittlungsakte trotzdem mit Ihrem Namen beginnt
Wer die Tat eines Mitarbeiters aufklären will, beginnt bei demjenigen, der den Betrieb organisiert hat. Die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb regelmäßig zunächst in beide Richtungen und entscheidet erst später, ob es beim Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung bleibt oder ob eine eigene Beteiligung im Raum steht. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer sagt in diesem Stadium wenig über die Beweislage.
2. Die eigentliche Norm ist § 130 OWiG
§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verpflichtet den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens, die Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten zu verhindern. Unterbleibt eine solche Maßnahme und wird eine Zuwiderhandlung begangen, die bei gehöriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, handelt der Inhaber ordnungswidrig.
Die Vorschrift ist der praktisch wichtigste Anknüpfungspunkt gegen die Unternehmensleitung, und sie wird regelmäßig unterschätzt. Vorgeworfen wird nicht die Tat des Mitarbeiters, sondern das Fehlen einer Maßnahme im eigenen Verantwortungsbereich. Ausdrücklich genannt sind die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Fahrlässigkeit genügt.
Der Bußgeldrahmen richtet sich danach, was der Mitarbeiter getan hat. Ist die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht, kann die Geldbuße gegen die Leitungsperson bis zu einer Million Euro betragen; ist sie mit Geldbuße bedroht, bestimmt sich der Rahmen nach der Bußgeldandrohung für diese Zuwiderhandlung. Da § 130 nach § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer erfasst, trifft die Geldbuße nicht die Gesellschaft, sondern die Person.
Erforderlich ist nicht dasselbe wie lückenlos
Verlangt wird nicht die Verhinderung jeder denkbaren Zuwiderhandlung, sondern das, was nach Größe, Struktur und Risikolage des Betriebes zumutbar ist. Ein Handwerksbetrieb mit zwölf Mitarbeitern schuldet etwas anderes als ein Konzern. Genau darüber wird im Verfahren gestritten, und genau deshalb entscheidet die Dokumentation über den Ausgang.
3. Die Geldbuße gegen das Unternehmen selbst
An die Aufsichtspflichtverletzung schließt sich die zweite Vorschrift an. Nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Verbandes verletzt wurden oder der Verband bereichert worden ist. Die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 ist dabei die klassische Anknüpfungstat.
Der Rahmen beträgt bei einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro und bei einer fahrlässigen bis zu fünf Millionen Euro. Entscheidend ist aber häufig nicht dieser Rahmen, sondern § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Handlung gezogen hat, und darf dafür das gesetzliche Höchstmaß überschreiten. Neben die Sanktion tritt damit die Abschöpfung.
Für die Praxis bedeutet das eine unangenehme Verkettung. Der Mitarbeiter begeht die Tat, der Geschäftsführer verletzt die Aufsicht, und über diesen Umweg wird das Unternehmen selbst zur Adressatin einer Geldbuße, die den Vorteil aus der Tat abschöpft.
Das Unternehmen wird Verfahrensbeteiligte
Wird ein Bußgeld nach § 30 in Aussicht genommen, wird die Gesellschaft nach den §§ 444 und 432 der Strafprozessordnung am Verfahren beteiligt. Sie hat dann eigene Rechte, eigene Anträge und eigene Kosten, und ihre Interessen laufen denen des beschuldigten Geschäftsführers nicht zwingend parallel.
4. Wann Nichtstun zur eigenen Straftat wird
Neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht steht die Strafbarkeit durch Unterlassen. Nach § 13 des Strafgesetzbuchs ist strafbar, wer einen Erfolg nicht abwendet, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat. Diese Garantenstellung entsteht nicht aus der Position als solcher, sondern aus der Übernahme eines Verantwortungsbereichs.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2009 (Aktenzeichen 5 StR 394/08) für den Leiter der Innenrevision eines kommunalen Unternehmens entschieden, dass eine Garantenpflicht bestehen kann, Straftaten aus dem Unternehmen heraus zu verhindern, wenn ihm gerade die Aufgabe übertragen wurde, Rechtsverstöße zu unterbinden. Die Entscheidung ist als Compliance-Entscheidung bekannt geworden, ihre Reichweite betrifft aber jede Person mit einer klar zugewiesenen Überwachungsaufgabe.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (Aktenzeichen 4 StR 71/11) hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Geschäftsherrenhaftung bestätigt: Den Betriebsinhaber oder Vorgesetzten kann eine Garantenpflicht treffen, betriebsbezogene Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter zu verhindern. Betriebsbezogen heißt, dass die Tat mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängt und nicht nur bei Gelegenheit begangen wird. Der Griff in die Kasse eines Kollegen ist nicht betriebsbezogen, die Manipulation von Messwerten im Auftrag der Abteilung schon.
Kenntnis ist der Hebel
Die Unterlassungsstrafbarkeit setzt voraus, dass Sie die drohende Tat kannten oder zumindest konkrete Anhaltspunkte hatten und untätig blieben. Das ist der Grund, weshalb interne Hinweise, unbeantwortete E-Mails und Aktenvermerke in solchen Verfahren eine so große Rolle spielen. Ein Hinweis, der dokumentiert eingegangen und nicht bearbeitet wurde, verschiebt den Vorwurf von der Fahrlässigkeit zum Vorsatz.
5. § 14 StGB: Pflichten der Gesellschaft treffen Sie persönlich
Viele wirtschaftsstrafrechtliche Tatbestände sind Sonderdelikte. Sie richten sich an den Arbeitgeber, den Steuerpflichtigen, den Schuldner oder den Vermögensbetreuungspflichtigen. Bei einer GmbH ist das die Gesellschaft, und die kann nicht bestraft werden.
Diese Lücke schließt § 14 des Strafgesetzbuchs. Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, so ist das Gesetz, das besondere persönliche Merkmale beim Normadressaten voraussetzt, auch auf den Vertreter anzuwenden. Die Eigenschaft der Gesellschaft wird der handelnden Person zugerechnet. § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthält dieselbe Regel für Ordnungswidrigkeiten.
Praktisch heißt das: Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs trifft den Arbeitgeber, verurteilt wird der Geschäftsführer. Die steuerlichen Erklärungspflichten treffen die Gesellschaft, strafbar macht sich der Geschäftsführer. Und die Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue knüpft an die Stellung an, nicht an die Person.
Auch ohne Bestellung
§ 14 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs erfasst ausdrücklich auch Fälle, in denen die Bestellung unwirksam war. Wer die Geschäfte tatsächlich führt, kann als faktische Geschäftsführung erfasst werden; der Bundesgerichtshof hat den dafür maßgeblichen Kriterienkatalog zuletzt mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Aktenzeichen 5 StR 287/24) geschärft und zugleich klargestellt, dass Mitglied des Vertretungsorgans nicht nur der förmlich Bestellte ist, sondern auch derjenige, der diese Stellung tatsächlich übernommen hat; der faktische Geschäftsführer ist damit tauglicher Täter der Insolvenzverschleppung und der Bankrottdelikte und nicht nur Gehilfe.
6. Delegation: Was Sie abgeben können und was bleibt
Aufgaben lassen sich übertragen, Verantwortung nur teilweise. § 9 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 14 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs erlauben die Übertragung betrieblicher Pflichten auf Beauftragte; der Beauftragte wird dann selbst Normadressat. Das entlastet den Geschäftsführer aber nicht vollständig.
Was bleibt, sind drei Restpflichten, die in der Rechtsprechung durchgängig verlangt werden: die sorgfältige Auswahl der Person, ihre Ausstattung mit den nötigen Befugnissen und Mitteln und ihre Überwachung. Wer eine Aufgabe an jemanden überträgt, der weder Zeit noch Budget noch Weisungsrechte hat, hat nicht delegiert, sondern nur einen Namen benannt.
Hinzu kommt die Form. Wer sich später auf eine Übertragung berufen will, braucht sie schriftlich, mit klar bezeichnetem Aufgabenbereich und mit dem Nachweis, dass der Beauftragte sie angenommen hat. Eine mündliche Zuständigkeitsverteilung mag im Betrieb funktionieren; im Ermittlungsverfahren ist sie regelmäßig wertlos, weil sie sich nicht belegen lässt.
Die Grenze der Ressortverteilung
Auch unter mehreren Geschäftsführern gilt keine vollständige Trennung. Die Ressortverteilung begrenzt die laufende Zuständigkeit, lässt aber eine wechselseitige Überwachungspflicht bestehen, die sich verdichtet, sobald es Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im Ressort des anderen gibt. In der Krise des Unternehmens entfällt die Entlastung durch Ressortverteilung weitgehend.
7. Was die Ermittler tatsächlich prüfen
Der erste Blick gilt der Organisation. Gibt es eine dokumentierte Zuständigkeitsverteilung, gibt es Arbeitsanweisungen für den betroffenen Vorgang, gibt es Schulungen und Nachweise darüber, gibt es Stichproben und wurden Beanstandungen weiterverfolgt. Aus diesen Unterlagen entsteht das Bild, das später über die Erforderlichkeit der Aufsichtsmaßnahmen entscheidet.
Der zweite Blick gilt der Kommunikation. Ausgewertet werden E-Mails, Protokolle und Vermerke, und zwar gezielt daraufhin, ob es Hinweise gab und was mit ihnen geschehen ist. Eine funktionierende interne Meldestelle wirkt hier in zwei Richtungen: Sie belegt eine Organisation, und sie belegt zugleich, wann die Leitung von einem Vorgang erfahren hat.
Der dritte Blick gilt dem Vorteil. Hat das Unternehmen von der Tat profitiert, rückt § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Vordergrund, und mit ihm die Abschöpfung. Eine als solche vertretbare unternehmerische Entscheidung kann davon unberührt bleiben; entscheidend ist, ob der Vorteil aus der Zuwiderhandlung stammt.
Compliance ist keine Einbahnstraße
Ein Compliance-System kann die Sanktion mildern, weil es die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen belegt. Es erzeugt aber auch Dokumente, und diese Dokumente sind im Ermittlungsverfahren beides: Entlastung und Beweismittel. Wer Prüfungen durchführt und die Ergebnisse nicht umsetzt, steht am Ende schlechter da als jemand, der nie geprüft hat.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Der erste Punkt ist die Trennung der Vorwürfe. Aufsichtspflichtverletzung, Unterlassungsstrafbarkeit und eigene Beteiligung sind drei verschiedene Vorwürfe mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Folgen. Solange sie in der Akte vermengt sind, wird über die falsche Frage verhandelt.
Der zweite Punkt ist die Rollenklärung. Das Unternehmen und der Geschäftsführer haben in diesem Verfahren nicht dieselben Interessen: Für die Gesellschaft kann es günstig sein, das Versagen einer Person darzustellen, für die Person ist genau das die Verurteilung. Wer beide zugleich vertritt, gerät in einen Interessenkonflikt.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich prüfe, welche Pflicht Ihnen tatsächlich vorgeworfen wird, arbeite heraus, welche Organisationsnachweise vorhanden sind und welche fehlen, ordne die Reichweite einer vorhandenen Pflichtenübertragung ein und stimme die Verteidigung mit der Frage ab, wer im Unternehmen wen vertritt. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, hängt vom Akteninhalt und vom Stand der internen Aufklärung ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zur strafrechtlichen Verantwortung für Mitarbeiter
Hafte ich strafrechtlich für eine Straftat meines Mitarbeiters?
Nicht für dessen Tat. Das Strafrecht kennt keine Zurechnung fremden Verhaltens. Vorgeworfen wird Ihnen etwas anderes, nämlich die eigene mangelhafte Aufsicht nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder das Unterlassen trotz Garantenstellung nach § 13 des Strafgesetzbuchs.
Wie hoch kann die Geldbuße nach § 130 OWiG sein?
Ist die Zuwiderhandlung des Mitarbeiters mit Strafe bedroht, bis zu einer Million Euro. Ist sie nur mit Geldbuße bedroht, bestimmt sich der Rahmen nach der für sie geltenden Bußgeldandrohung. Die Geldbuße trifft die Leitungsperson persönlich.
Kann auch die GmbH selbst belangt werden?
Ja, über § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bis zu zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen und bis zu fünf Millionen Euro bei einer fahrlässigen Anknüpfungstat. Nach § 17 Absatz 4 desselben Gesetzes soll die Geldbuße zudem den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen und darf dafür das Höchstmaß überschreiten.
Gibt es in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht?
Nein. Der Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes ist 2021 nicht Gesetz geworden. Unternehmen können nur mit einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, nicht bestraft.
Wann mache ich mich durch Nichtstun strafbar?
Wenn Sie rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Garantenpflicht des Betriebsinhabers und Vorgesetzten zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (4 StR 71/11) bestätigt.
Entlastet mich die Übertragung der Aufgabe auf einen Beauftragten?
Nur teilweise. Nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 14 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs wird der Beauftragte selbst Normadressat. Bei Ihnen verbleiben die sorgfältige Auswahl, die Ausstattung mit Befugnissen und Mitteln sowie die Überwachung.
Muss die Pflichtenübertragung schriftlich sein?
Für die Wirksamkeit verlangt das Gesetz keine bestimmte Form, für den Nachweis im Verfahren praktisch schon. Ohne schriftlich abgegrenzten Aufgabenbereich und dokumentierte Annahme lässt sich eine Übertragung im Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht belegen.
Schützt mich eine Ressortverteilung unter mehreren Geschäftsführern?
Nur für das laufende Tagesgeschäft. Es bleibt eine wechselseitige Überwachungspflicht, die sich verdichtet, sobald Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im Ressort des Mitgeschäftsführers vorliegen. In der Unternehmenskrise entfällt die Entlastung weitgehend.
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