Stapel offener Rechnungen auf einem Schreibtisch, eine davon herausgezogen

Einleitung

Wenn das Geld nicht mehr für alle reicht, entscheidet der Geschäftsführer jeden Morgen neu, wer bezahlt wird. Der Lieferant, der die Belieferung gesperrt hat. Die Bank, die eine zusätzliche Sicherheit verlangt. Die Schwestergesellschaft, die schon lange auf ihr Darlehen wartet. Diese Entscheidungen fühlen sich wie Betriebsführung an, und sie sind es auch. Nur werden sie später von einem Insolvenzverwalter und einer Staatsanwaltschaft in Ruhe nachgelesen.

Als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht sehe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Verfahren, in denen kein Cent aus dem Unternehmen verschwunden ist und trotzdem ermittelt wird. Der Vorwurf lautet dann nicht Untreue und nicht Bankrott, sondern Gläubigerbegünstigung. Dieser Beitrag ordnet ein, wann die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers strafbar wird, warum es dabei auf die Form der Zahlung ankommt und wie sich die Strafnorm zur Anfechtung und zur Erstattungspflicht verhält.

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1. Was § 283c des Strafgesetzbuchs unter Strafe stellt

Nach § 283c Absatz 1 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 ist bereits der Versuch strafbar.

Geschützt ist nicht das Vermögen des einzelnen Gläubigers, sondern der Grundsatz, dass in der Insolvenz alle Gläubiger gleichmäßig aus der vorhandenen Masse befriedigt werden. Wer diesen Grundsatz durchbricht, nimmt der Gesamtheit nichts weg, sondern verschiebt die Verteilung. Genau deshalb ist der Strafrahmen erheblich niedriger als beim Bankrott.

Praktisch heißt das: Es geht nicht um Geld, das aus dem Unternehmen verschwindet. Es geht um Geld, das ordnungsgemäß und auf eine bestehende Forderung gezahlt wurde, nur an den Falschen und zum falschen Zeitpunkt.

Die objektive Bedingung der Strafbarkeit

Nach § 283c Absatz 3 des Strafgesetzbuchs gilt § 283 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs entsprechend. Die Tat ist danach nur strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Auf diese Bedingung muss sich der Vorsatz nicht beziehen; sie muss nur eintreten. Solange sie ausbleibt, bleibt die Bevorzugung straflos, und deshalb erfahren viele Betroffene erst lange nach der Zahlung, dass sie ein Problem haben.

2. Was eine inkongruente Deckung ist

Der Kern der Vorschrift steckt in drei Varianten des Gesetzestextes: nicht, nicht in der Art, nicht zu der Zeit. Juristen nennen eine solche Leistung inkongruent. Gemeint ist eine Sicherheit oder eine Zahlung, auf die der Gläubiger überhaupt keinen, keinen so ausgestalteten oder jedenfalls keinen gerade jetzt fälligen Anspruch hatte.

Die erste Variante ist die einfachste: Der Gläubiger hatte keinen Anspruch, etwa weil die Forderung nie entstanden, bereits erloschen oder nichtig war. Die zweite Variante betrifft die Art der Leistung. Wer eine Geldforderung durch Übereignung eines Fahrzeugs, durch Abtretung von Kundenforderungen oder durch nachträgliche Bestellung einer Sicherheit erfüllt, gibt etwas anderes als geschuldet. Die dritte Variante betrifft die Zeit. Wer eine erst in drei Monaten fällige Rechnung heute bezahlt, weil der Lieferant droht, leistet zu früh.

Der Unterschied zur ganz normalen Zahlung

Eine fällige Rechnung mit Geld vom Geschäftskonto zu begleichen, ist kongruent und von der Vorschrift nicht erfasst. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte lautet, dass diese Grenze in der Krise schnell überschritten wird, weil dann selten noch nach Vertrag gezahlt wird, sondern nach Druck, nach Beziehung und nach Verhandlungsergebnis.

3. Die gefährlichsten Zahlungen der Krisenmonate

Vier Konstellationen tauchen in Ermittlungsakten immer wieder auf. Die erste ist der Gläubiger, der am lautesten drängt. Wer unter der Drohung mit Strafanzeige, Zwangsvollstreckung oder Insolvenzantrag zahlt, zahlt fast nie zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt und fast nie in der vertraglich vorgesehenen Form.

Die zweite ist der Lieferant mit Liefersperre. Er verlangt Vorkasse für die nächste Lieferung und zugleich einen Teil der alten Rückstände, häufig verbunden mit einer neuen Sicherheit. Die Vorkasse für ein künftiges Geschäft ist unverdächtig; die gleichzeitige Tilgung der Altverbindlichkeit und die nachträgliche Sicherheit sind es nicht.

Die dritte ist die eigene Hausbank. Wird eine bestehende Kreditlinie in der Krise nachträglich besichert, etwa durch eine Globalzession oder die Sicherungsübereignung des Lagers, erhält die Bank etwas, worauf sie zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte.

Die vierte ist das nahestehende Unternehmen, also die Schwestergesellschaft oder der Gesellschafter mit einem Darlehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. März 2017 (Aktenzeichen 3 StR 424/16) entschieden, dass die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht allein deshalb als bloße Gläubigerbegünstigung zu behandeln ist, weil das frühere Eigenkapitalersatzrecht entfallen ist; begünstigt der Schuldner sich selbst oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen zulasten der Masse, bleibt Raum für den schwereren Vorwurf.

Warum gerade der Druck gefährlich ist

Je größer der Druck, desto stärker weicht die Zahlung vom Vertrag ab und desto deutlicher ist sie erkennbar auf einen einzelnen Gläubiger zugeschnitten. Was sich in der Krise wie eine vernünftige Verhandlungslösung anfühlt, liest sich im Gutachten des Verwalters wie eine gezielte Bevorzugung.

4. Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit

Die Vorschrift verlangt Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit, und das ist enger, als viele annehmen. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 der Insolvenzordnung liegt nach dessen Absatz 2 Satz 1 vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; nach Satz 2 ist sie in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.

Drohende Zahlungsunfähigkeit genügt für § 283c des Strafgesetzbuchs nicht, und bloße Überschuldung genügt ebenfalls nicht. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Bankrott, der schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung eingreifen kann. Wer im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger bevorzugt, ist nach dieser Vorschrift nicht strafbar.

Verlangt wird außerdem tatsächliche Kenntnis, nicht bloßes Kennenmüssen. Wer die Liquiditätsübersicht kennt, die Mahnbescheide liest und die Löhne strecken muss, wird sich später allerdings schwer damit tun, diese Kenntnis zu bestreiten.

Die Zahlungseinstellung in zwei Rollen

Die Zahlungseinstellung taucht hier zweimal auf, und das wird regelmäßig verwechselt. Einmal ist sie das gesetzliche Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Einmal ist sie eine der drei Alternativen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit. Beides wird getrennt geprüft und kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen.

5. Die Begünstigungsabsicht ist der Angelpunkt

Für die Bevorzugung genügt bedingter Vorsatz nicht. Das Gesetz verlangt, dass der Täter den Gläubiger absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Er muss die Bevorzugung also anstreben oder sie zumindest als sichere Folge seines Handelns erkennen. Wer sie nur für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, erfüllt dieses Merkmal nicht.

Darin liegt der wichtigste Ansatz der Verteidigung und zugleich die größte Gefahr für den Beschuldigten. Wer eine Zahlung damit erklärt, er habe den Betrieb am Laufen halten und die Belegschaft sichern wollen, beschreibt ein anderes Ziel als die Bevorzugung. Wer dagegen in einer E-Mail schreibt, dieser eine Lieferant müsse jetzt vor allen anderen bedient werden, liefert das Merkmal selbst.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Juli 2020 (Aktenzeichen 2 StR 99/19) hervorgehoben, dass legitime rechtsgeschäftliche Handlungen auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich bleiben und dass es einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls bedarf; nicht jede Handlung, die einem Gläubiger im Ergebnis nützt, ist strafbar.

Auch Gläubiger und Berater können betroffen sein

In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass berufstypische Handlungen eines Rechtsanwalts strafbare Beihilfe sein können und dass sich auch der begünstigte Gläubiger als Teilnehmer strafbar machen kann, wenn er über die straflose notwendige Teilnahme hinaus auf den Schuldner einwirkt. Wer die Bevorzugung erzwingt, ist also nicht zwingend nur Nutznießer.

6. Wer überhaupt Täter sein kann

Die Vorschrift ist ein Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer selbst Schuldner ist. Bei einer GmbH ist das die Gesellschaft und nicht der Geschäftsführer. Die Brücke schlägt § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs: Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, ist ein Gesetz, das besondere persönliche Merkmale voraussetzt, auch auf ihn anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihm, sondern bei der Gesellschaft vorliegen.

Lange verlangte die sogenannte Interessentheorie zusätzlich, dass der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sie mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (Aktenzeichen 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229) für die Bankrottdelikte aufgegeben; es kommt nicht mehr darauf an, ob das Handeln den Interessen des Geschäftsherrn diente. Der Geschäftsführer einer GmbH ist damit tauglicher Täter, und die früher beliebte Verteidigung über die Interessenformel steht nicht mehr zur Verfügung.

Die Abgrenzung nach oben und zur Seite

Wer Vermögen beiseiteschafft oder verheimlicht, begeht Bankrott nach § 283 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Der Unterschied liegt darin, dass dort Masse verloren geht, während hier nur ihre Verteilung verschoben wird. § 283d des Strafgesetzbuchs erfasst daneben den Dritten, der mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten Vermögensbestandteile beiseiteschafft. Die Einordnung entscheidet über den Strafrahmen und ist deshalb in fast jedem Verfahren streitig.

7. Dieselbe Zahlung, drei Verfahren

Eine bevorzugende Zahlung löst regelmäßig drei voneinander unabhängige Folgen aus. Die erste ist die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 der Insolvenzordnung ist dabei besonders leicht angreifbar: im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag und danach ohne jede Kenntnis des Gläubigers, im zweiten und dritten Monat, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war oder der Gläubiger die Benachteiligung kannte. Eine kongruente Zahlung ist nach § 130 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag nur anfechtbar, wenn der Schuldner damals zahlungsunfähig war und der Gläubiger das wusste; nach Nummer 2 gilt Entsprechendes für Zahlungen nach dem Eröffnungsantrag bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Antrags. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 der Insolvenzordnung reicht zehn Jahre zurück, bei Deckungshandlungen nach dessen Absatz 2 vier Jahre. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Mai 2021 (Aktenzeichen IX ZR 72/20) klargestellt, dass die erkannte Zahlungsunfähigkeit für sich genommen den Benachteiligungsvorsatz nicht mehr trägt.

Die zweite Folge trifft den Geschäftsführer persönlich. Das Zahlungsverbot des § 15b der Insolvenzordnung verpflichtet ihn nach Absatz 4 Satz 1, der Gesellschaft die entgegen Absatz 1 geleisteten Zahlungen zu erstatten; ausgenommen sind nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, und nach Absatz 4 Satz 2 ist die Ersatzpflicht auf den geringeren Schaden der Gläubigerschaft begrenzt. Die dritte Folge ist die Strafnorm. Sie tritt neben beides und entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger das Geld später an die Masse zurückzahlt.

Die Zwickmühle bei den Sozialabgaben

Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach § 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht und damit schärfer als die Gläubigerbegünstigung. Wer diese Beiträge in der Krise abführt, bevorzugt einen Gläubiger; wer sie zurückhält, verwirklicht die schärfere Norm. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Juli 2003 (Aktenzeichen 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307) den strafrechtlichen Vorrang der Arbeitnehmerbeiträge betont, dabei aber nach dem Zeitpunkt unterschieden und der Massesicherung innerhalb der Insolvenzantragsfrist Vorrang eingeräumt; wie diese Abgrenzung im Einzelfall ausfällt, ist Gegenstand der Verteidigung. Zivilrechtlich hat er mit Urteil vom 14. Mai 2007 (Aktenzeichen II ZR 48/06) und mit Urteil vom 25. Januar 2011 (Aktenzeichen II ZR 196/09) entschieden, dass die Abführung dieser Beiträge wegen der Pflichtenkollision mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Für Steuern enthält § 15b Absatz 8 der Insolvenzordnung heute eine eigene Regelung.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der erste Punkt ist der Zeitpunkt. Alles hängt daran, wann die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und ab wann sie bekannt war, denn vorher greift die Vorschrift überhaupt nicht.

Der zweite Punkt ist die Einordnung jeder einzelnen Zahlung als kongruent oder inkongruent. Sie entscheidet gleichzeitig über Strafbarkeit und Anfechtbarkeit und fällt bei Vorkasse, Ratenvereinbarungen, Verrechnungen und nachträglichen Sicherheiten häufig anders aus, als der Betroffene erwartet.

Der dritte Punkt ist die subjektive Seite. Weil das Gesetz Absicht oder Wissentlichkeit verlangt, entscheidet das tatsächlich verfolgte Ziel über den gesamten Vorwurf. Diese Frage beantworten nicht Erklärungen, sondern Unterlagen, Korrespondenz und die Reihenfolge der Zahlungen.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich werte die Zahlungsvorgänge der Krisenmonate aus, ordne sie strafrechtlich und anfechtungsrechtlich ein, prüfe die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und stimme die Verteidigung im Strafverfahren mit der Abwehr der Erstattungs- und Anfechtungsansprüche ab. Welche Unterlagen wann vorgelegt werden und in welchem Verfahren zuerst Stellung genommen wird, hängt vom Gutachten des Verwalters und vom Akteninhalt ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zur Gläubigerbegünstigung

Was ist eine Gläubigerbegünstigung?

Die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers, obwohl der Schuldner weiß, dass er zahlungsunfähig ist. Strafbar ist sie nach § 283c Absatz 1 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, und schon der Versuch ist erfasst.

Ist damit jede Zahlung in der Krise strafbar?

Nein. Erfasst ist nur, wer eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, auf die der Gläubiger keinen, keinen so ausgestalteten oder keinen zu dieser Zeit fälligen Anspruch hatte. Wer eine fällige Rechnung schlicht mit Geld bezahlt, erfüllt den Tatbestand nicht.

Warum ist eine nachträgliche Sicherheit für die Bank gefährlich?

Weil die Bank etwas erhält, worauf sie nach dem Kreditvertrag zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte. Solche Leistungen sind strafrechtlich erfasst und zivilrechtlich besonders leicht anfechtbar.

Genügt drohende Zahlungsunfähigkeit?

Nein. Die Vorschrift verlangt Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit und bloße Überschuldung reichen nicht aus, können aber den Bankrott auslösen.

Reicht es, wenn ich die Bevorzugung für möglich gehalten habe?

Nein. Das Gesetz verlangt, dass Sie absichtlich oder wissentlich begünstigen. Bedingter Vorsatz genügt für dieses Merkmal nicht. Deshalb ist die Frage, welches Ziel Sie verfolgt haben, meist der entscheidende Streitpunkt.

Kann der Geschäftsführer einer GmbH überhaupt Täter sein?

Ja. Schuldner ist zwar die Gesellschaft, doch § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs rechnet ihm die besonderen persönlichen Merkmale zu. Die frühere Einschränkung durch die Interessentheorie hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs 2012 aufgegeben.

Muss ich die Sozialversicherungsbeiträge in der Krise zahlen oder nicht?

Die Arbeitnehmerbeiträge sind grundsätzlich vorrangig abzuführen, weil ihr Zurückhalten nach § 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs mit bis zu fünf Jahren bedroht ist. Der Bundesgerichtshof hat diesen Vorrang strafrechtlich betont, innerhalb der Insolvenzantragsfrist aber der Massesicherung den Vorrang eingeräumt, und die Abführung zivilrechtlich als Lösung der Pflichtenkollision anerkannt.

Der Verwalter hat das Geld beim Gläubiger zurückgeholt. Ist die Sache damit erledigt?

Nein. Anfechtung, Erstattungspflicht des Geschäftsführers und Strafnorm sind drei getrennte Verfahren. Die Rückzahlung an die Masse kann sich auf die Strafzumessung auswirken, beseitigt den Vorwurf aber nicht.

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