Einleitung
Wenn die Hausbank ein Sanierungsgutachten verlangt, hört die Geschäftsleitung zuerst eine Zahl, nämlich den Preis. Übersehen wird dabei fast immer, wozu ein solches Gutachten daneben taugt. Es ist der einzige Vorgang in einer Unternehmenskrise, der zwei ganz verschiedene Fragen zugleich beantwortet: ob das Unternehmen wirtschaftlich noch zu retten ist, und ob die Geschäftsleitung es überhaupt noch fortführen darf, ohne persönlich zu haften.
Als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Wirtschaftsstraf- und Insolvenzrecht sehe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Akten, in denen ein Insolvenzverwalter zwei Jahre nach der Eröffnung jede Überweisung eines Krisenjahres zusammenrechnet und den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nimmt. Ob dieser dann etwas in der Hand hat, entscheidet sich zu einem Zeitpunkt, zu dem noch niemand an einen Prozess denkt. Dieser Beitrag ordnet ein, was ein Sanierungsgutachten nach dem Standard IDW S 6 leisten muss, wie es sich zu den Eröffnungsgründen der Insolvenzordnung verhält und warum der Bundesgerichtshof die rechtzeitige Einholung fachkundigen Rats zum entscheidenden Punkt gemacht hat.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wozu ein Sanierungsgutachten dient
- 2. Die drei Eröffnungsgründe, die das Gutachten auseinanderhalten muss
- 3. Die Antragspflicht und ihre Höchstfristen
- 4. Was § 15b der Insolvenzordnung anordnet
- 5. Die Entlastung durch fachkundigen Rat
- 6. Was der Standard IDW S 6 verlangt
- 7. Das Sanierungskonzept im Anfechtungsprozess
- 8. Abgrenzungen und wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zum Sanierungsgutachten
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1. Wozu ein Sanierungsgutachten dient
Ein Sanierungsgutachten ist keine gesetzlich vorgeschriebene Urkunde. Weder die Insolvenzordnung noch das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennen den Begriff; was ein solches Gutachten enthalten soll, steht nicht im Gesetzblatt, sondern in einem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, dem IDW S 6. Der Anlass ist fast immer ein äußerer: Eine Bank will einen fällig gestellten Kredit prolongieren, ein Warenkreditversicherer droht mit der Herabsetzung der Limite, oder ein großer Lieferant soll auf einen Teil seiner Forderung verzichten. Keiner von ihnen möchte sich dabei allein auf die Zahlen der Geschäftsleitung verlassen.
Die zweite, unausgesprochene Funktion
Kaufmännisch ist das Gutachten eine Entscheidungsgrundlage für Dritte. Rechtlich ist es etwas anderes, nämlich Dokumentation. Es hält fest, welche Zahlen zu welchem Stichtag vorlagen, welche Annahmen getroffen wurden und zu welchem Ergebnis ein außenstehender Fachmann auf dieser Grundlage gekommen ist. Genau um diese drei Angaben wird im späteren Haftungsprozess gestritten, und genau sie lassen sich im Nachhinein nicht mehr herstellen.
Ein dritter Leser meldet sich erst, wenn die Sanierung scheitert: der Insolvenzverwalter, der das Gutachten aus der Buchhaltung zieht und prüft, was darin steht und wann es datiert. Wer erst beauftragt, wenn bereits geklagt wird, bekommt kein Beweismittel mehr. Der Wert eines Sanierungsgutachtens hängt deshalb weniger an seinem Inhalt als an seinem Datum.
2. Die drei Eröffnungsgründe, die das Gutachten auseinanderhalten muss
Bevor über Maßnahmen gesprochen werden kann, muss geklärt sein, wo das Unternehmen rechtlich steht. Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe mit völlig verschiedenen Folgen; zwei von ihnen lösen eine Antragspflicht aus, einer nicht. Zahlungsunfähig ist der Schuldner nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Mai 2005 (Aktenzeichen IX ZR 123/04) die bis heute maßgebliche Linie gezogen: Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen. Erreicht sie zehn Prozent oder mehr, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird, und den Gläubigern ein Zuwarten nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen II ZR 112/21) hat er ergänzt, dass es dafür nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz im technischen Sinne bedarf, sondern ein Liquiditätsstatus mit den Zu- und Abflüssen der folgenden drei Wochen genügen kann. Die Abgrenzung der Zahlungsstockung von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist damit eine Rechenaufgabe mit klaren Vorgaben, sie setzt aber eine belastbare Finanzplanung voraus.
Überschuldung und ihre Prognose
Nach § 18 Absatz 1 der Insolvenzordnung ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund, allerdings nur, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt. Sie liegt nach § 18 Absatz 2 Satz 1 vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen; Satz 2 gibt dafür in aller Regel einen Prognosezeitraum von vierundzwanzig Monaten vor. Dieser Zustand begründet keine Antragspflicht. Er ist die Eintrittskarte in die frühen Sanierungsverfahren und der Zeitpunkt, zu dem ein Gutachten den größten Nutzen entfaltet.
Der dritte Eröffnungsgrund ist der schwierigste, weil er zweistufig aufgebaut ist. Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Geprüft wird in zwei Schritten. Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich, scheidet Überschuldung aus. Erst wenn diese Prognose negativ ausfällt, kommt es auf den Überschuldungsstatus an, in dem das Vermögen grundsätzlich mit Liquidationswerten anzusetzen ist.
Damit ist die rechnerische Überschuldung mit positiver Fortführungsprognose der einzige Zustand, in dem ein Unternehmen bilanziell längst am Ende sein kann und dennoch keine Antragspflicht besteht. Die Prognose ist keine Absichtserklärung, sondern eine Aussage über die Durchfinanzierung eines konkreten Zeitraums, und sie steht und fällt damit, ob die eingeplanten Beiträge Dritter, etwa Rangrücktritte, Stundungen oder neue Linien, verbindlich zugesagt sind. Fehlt der Beleg, bleibt im Prozess die bilanzielle Überschuldung stehen.
3. Die Antragspflicht und ihre Höchstfristen
Nach § 15a Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Satz 2 setzt die Obergrenzen: Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
Diese Fristen sind keine Bedenkzeit, die man ausschöpfen darf, sondern Höchstfristen; maßgeblich bleibt das Merkmal ohne schuldhaftes Zögern. Wer erkennt, dass eine Sanierung aussichtslos ist, hat sofort zu handeln, und die Fristen verlängern sich nicht dadurch, dass Verhandlungen noch laufen. Ihr Beginn hängt zudem nicht davon ab, wann die Geschäftsleitung die Insolvenzreife bemerkt hat, sondern davon, wann sie objektiv eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt wird Jahre später von einem Sachverständigen rekonstruiert und liegt in aller Regel früher, als die Beteiligten ihn selbst verortet hätten.
Die strafrechtliche Seite
Die Verletzung der Antragspflicht ist nicht nur ein Haftungsthema. Die Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 der Insolvenzordnung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; nach Absatz 5 ist auch die fahrlässige Begehung strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Dass ein Insolvenzverwalter den Vorgang der Staatsanwaltschaft anzeigt, ist der Regelfall. Weil auch die fahrlässige Variante erfasst ist, verfängt die Einlassung nicht, man habe die Lage eben anders eingeschätzt; es kommt darauf an, ob die Fehleinschätzung vorwerfbar war.
4. Was § 15b der Insolvenzordnung anordnet
Neben der Antragspflicht steht das Zahlungsverbot. Nach § 15b Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung dürfen die Antragspflichtigen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr für die juristische Person vornehmen; ausgenommen sind nach Satz 2 Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2021 und hat die früher verstreuten Zahlungsverbote zusammengeführt.
Absatz 2 konkretisiert den Maßstab. Nach Satz 1 gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, vorbehaltlich des Absatzes 3 als sorgfaltsgemäß. Innerhalb der Antragsfrist gilt dies nach Satz 2 aber nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Satz 3 privilegiert darüber hinaus Zahlungen, die zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geleistet werden; wer nach Antragstellung weiterwirtschaftet, sollte diese Zustimmung deshalb dokumentieren. Noch schärfer ist Absatz 3: Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden, sind Zahlungen danach in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß. Die Beweisrichtung kehrt sich damit um.
Die Haftung für Zahlungen nach eingetretener Insolvenzreife trifft nicht das Unternehmen, sondern die handelnde Person mit ihrem Privatvermögen. Nach § 15b Absatz 4 Satz 1 der Insolvenzordnung sind entgegen Absatz 1 geleistete Zahlungen der juristischen Person zu erstatten; der Anspruch verjährt nach Absatz 7 in fünf Jahren, bei Börsennotierung im Zeitpunkt der Pflichtverletzung in zehn Jahren.
Die Deckelung auf den Gläubigerschaden
Der praktisch wichtigste Satz steht in § 15b Absatz 4 Satz 2 der Insolvenzordnung: Ist der Schaden der Gläubigergesamtheit geringer als die Summe der erstattungspflichtigen Zahlungen, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Früher konnte ein Geschäftsführer, der ein Jahr lang Löhne, Mieten und Lieferantenrechnungen bezahlt hat, mit einer Forderung in Millionenhöhe konfrontiert werden, obwohl die Masse gar nicht in dieser Höhe geschmälert war, weil das Unternehmen im Gegenzug Leistungen erhalten hat. Wer sich verteidigt, ohne diesen Satz zu kennen, verhandelt über die falsche Zahl. Zu beachten bleibt daneben § 15b Absatz 8 der Insolvenzordnung: Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, liegt in der Nichterfüllung steuerrechtlicher Zahlungspflichten zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag keine Pflichtverletzung. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt das nur noch für diejenigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden; für alle davor fällig gewordenen Ansprüche entfällt der Schutz. Er entfällt ganz, wenn das Verfahren nicht eröffnet wird und dies auf einer Pflichtverletzung der Antragspflichtigen beruht.
5. Die Entlastung durch fachkundigen Rat
Haftung und Strafbarkeit setzen ein Verschulden voraus. Ein Geschäftsführer, der die Insolvenzreife nicht erkannt hat, haftet nur, wenn ihm dieses Nichterkennen vorzuwerfen ist. An diesem Punkt hat der Bundesgerichtshof eine Linie entwickelt, die für die Praxis wichtiger ist als jede Einzelfrage der Überschuldungsbilanz. Ausgangspunkt ist das Urteil vom 20. September 2011 (Aktenzeichen II ZR 234/09), das nach dem beteiligten Unternehmen als ISION-Entscheidung geführt wird. Es formuliert die Voraussetzungen, unter denen sich ein Organmitglied bei einer schwierigen Rechtsfrage auf fremden Rat berufen kann. Verlangt werden drei Dinge zugleich: die Beauftragung eines unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträgers, die vollständige Offenlegung der Verhältnisse der Gesellschaft und aller erforderlichen Unterlagen gegenüber diesem Berater, sowie eine sorgfältige Plausibilitätskontrolle der erteilten Auskunft durch das Organmitglied selbst.
Auf die Insolvenzreife übertragen hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze mit Urteil vom 27. März 2012 (Aktenzeichen II ZR 171/10). Danach entlastet sich der Geschäftsführer, der nicht über eigene ausreichende Kenntnisse verfügt, nur dann, wenn er sich bei Anzeichen einer Krise unverzüglich fachkundig beraten lässt, dem Berater die Verhältnisse umfassend darstellt und die erforderlichen Unterlagen offenlegt, das Ergebnis einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzieht und auf eine unverzügliche Vorlage dieses Ergebnisses hinwirkt. Der Leitgedanke ist derselbe wie im Aktienrecht: Fehlende eigene Sachkunde entschuldigt nicht, sondern verpflichtet zur Einholung fremder Sachkunde.
Wann der Rat zu spät kommt
Der häufigste Irrtum besteht in der Annahme, mit der Unterschrift unter den Beratervertrag sei die Verantwortung abgegeben. Das Vertrauen auf die Qualifikation des Beraters ersetzt die eigene Kontrolle gerade nicht. Wer weiß, dass ein Großkunde abgesprungen ist, und ein Gutachten liest, das diesen Umsatz weiter einplant, darf sich darauf nicht berufen. Verlangt wird keine Nachprüfung der Methodik, wohl aber der Abgleich mit dem eigenen Kenntnisstand.
Die Entlastung setzt Unverzüglichkeit in zwei Richtungen voraus. Der Auftrag muss bei Anzeichen der Krise erteilt werden, nicht erst, wenn die Bank die Linie gekündigt hat, und das Ergebnis muss zügig vorliegen; niemand darf die Antragsfrist mit dem Hinweis auf laufende Arbeiten überschreiten. Ebenso wenig trägt ein Auftrag, der die falsche Frage stellt: Ein Auftrag zur betriebswirtschaftlichen Fortführungsplanung ist kein Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife.
6. Was der Standard IDW S 6 verlangt
Der IDW S 6 trägt den Titel Anforderungen an Sanierungskonzepte. Er ist eine Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer; die aktuelle Fassung wurde am 22. Juni 2023 vom zuständigen Fachausschuss verabschiedet und am 13. Oktober 2023 vom Hauptfachausschuss gebilligt. Sie ersetzt die Fassung vom 16. Mai 2018 und berücksichtigt zusätzlich Nachhaltigkeitsaspekte, Cyberrisiken und die steuerlichen Folgewirkungen von Sanierungsmaßnahmen.
Der Standard beschreibt, aus welchen Bestandteilen ein Sanierungskonzept bestehen soll. Am Anfang stehen die Basisinformationen über Auftrag, Unternehmen und Ausgangslage, darauf folgt die Analyse der Krisenursachen und die Einordnung des erreichten Krisenstadiums, denn ein Konzept, das nur Symptome behandelt, ist keines. Sodann verlangt der Standard die Ausrichtung an einem Leitbild des sanierten Unternehmens, also die Beschreibung dessen, was am Ende stehen soll. Es folgen die Sanierungsmaßnahmen und ihre Verknüpfung mit einer integrierten Planung aus Ergebnis-, Bilanz- und Finanzplanung, am Schluss die Aussage zur Sanierungsfähigkeit. Die Verzahnung von Maßnahmen und Planung ist der Kern: Eine Maßnahme, die sich nicht in Zahlen niederschlägt, ist eine Absichtserklärung.
Was der Standard nicht ist
Der Standard unterscheidet zwei Aussagen, die in der Praxis regelmäßig vermengt werden. Die erste betrifft die Frage, ob die Insolvenzreife beseitigt oder vermieden wird, ob also Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Rechtssinne nicht vorliegen oder in überschaubarer Zeit entfallen. Die zweite betrifft die Wiedererlangung einer nachhaltigen Wettbewerbs- und Renditefähigkeit. Für die Geschäftsleitung ist die erste Aussage entscheidend, denn sie wird im Haftungs- und im Strafverfahren gebraucht. Ein Gutachten, das nur die zweite Aussage trifft, mag ein Kreditgremium überzeugen, hilft dem Geschäftsführer aber nicht.
Der IDW S 6 ist kein Gesetz. Er bindet weder Gerichte noch Staatsanwaltschaften, und ein Konzept ist nicht schon deshalb tragfähig, weil auf dem Deckblatt eine Standardnummer steht. Zu unterscheiden sind zwei weitere Verlautbarungen: Der IDW S 11 betrifft die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, seine Neufassung wurde im Mai 2024 gebilligt und im Juli 2024 veröffentlicht. Der IDW S 9 betrifft die Bescheinigung, die nach § 270d Absatz 1 der Insolvenzordnung für das Schutzschirmverfahren vorzulegen ist, und daneben die Beurteilung der Anforderungen an die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a der Insolvenzordnung. Wer eine reine Aussage zur Insolvenzreife benötigt, braucht kein vollständiges Sanierungskonzept.
7. Das Sanierungskonzept im Anfechtungsprozess
Die zweite große Wirkung eines Sanierungskonzepts entfaltet sich bei denjenigen, die in der Krise noch Geld bekommen haben. Scheitert die Sanierung, prüft der Insolvenzverwalter jede Zahlung der letzten Jahre, und das schärfste Instrument dafür ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 Absatz 1 der Insolvenzordnung. Sie reicht zehn Jahre zurück; nach Absatz 2 verkürzt sich der Zeitraum auf vier Jahre, wenn die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2016 (Aktenzeichen IX ZR 65/14) entschieden, dass die Kenntnis von der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verliert, wenn die angefochtene Rechtshandlung Teil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. Verlangt wird ein Konzept, das von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, die Krisenursachen erfasst und beseitigt, zumindest in den Anfängen bereits umgesetzt ist und eine ernsthafte, begründete Aussicht auf Erfolg bietet. Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (Aktenzeichen IX ZR 22/15) hat er diese Anforderungen bestätigt und weiter ausgeformt.
Beide Entscheidungen enthalten eine Aussage, die man kennen sollte, bevor man ein Gutachten beauftragt: Das Sanierungskonzept muss den formalen Erfordernissen des IDW S 6 nicht entsprechen. Der Bundesgerichtshof stellt auf den Inhalt ab, nicht auf die Einhaltung eines Berufsstandards. Ein sorgfältig erstelltes Konzept nach IDW S 6 erfüllt die inhaltlichen Anforderungen aber in aller Regel.
Der veränderte Maßstab seit 2021
Die Beweislast liegt nicht dort, wo die meisten sie vermuten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Gläubiger, der über die eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die späteren Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Daraus folgt: Lieferanten, Banken und Vermieter, die ihre Leistungen fortsetzen sollen, haben ein eigenes Interesse daran, das Konzept zu kennen. Ein Gutachten, das im Schrank der Geschäftsleitung verwahrt wird, schützt niemanden.
Hinzu kommt eine Entwicklung, die die Anfechtung insgesamt entschärft hat. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (Aktenzeichen IX ZR 72/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht mehr allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Erforderlich ist, dass er wusste oder billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Damit gewinnt die Frage, welche Planung im Zahlungszeitpunkt vorlag, zusätzlich an Gewicht.
8. Abgrenzungen und wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Das Sanierungsgutachten ist ein außergerichtliches Instrument. Es wirkt, solange alle Beteiligten freiwillig mitmachen: Ein einzelner Gläubiger, der nicht verzichten will, kann eine im Übrigen tragfähige Sanierung zum Scheitern bringen. Für diesen Fall stellt das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz seit dem 1. Januar 2021 den Restrukturierungsplan bereit, mit dem sich Forderungen und Sicherheiten auch gegen den Willen einzelner Gläubiger gestalten lassen. Zugang hat nach § 29 Absatz 1 dieses Gesetzes, wer drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist. Tritt später Insolvenzreife ein, ist dies nach § 32 Absatz 3 dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen, und das Gericht hebt die Restrukturierungssache nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 in der Regel auf. Wer zu lange verhandelt, verliert das Verfahren, das ihm geholfen hätte.
Davon zu unterscheiden ist die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung, die innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens stattfindet; die Geschäftsleitung bleibt am Ruder, steht aber unter der Aufsicht eines Sachwalters. Eine besondere Ausprägung ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d der Insolvenzordnung, das bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit offensteht und eine begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Berufsträgers voraussetzt. Welcher dieser Wege passt, hängt davon ab, wie viele Gläubiger blockieren und wie weit die Krise fortgeschritten ist.
Womit ich Ihnen konkret helfe
In den Akten, die ich sehe, ist der Fehler fast immer derselbe, und er ist selten Böswilligkeit. Das Gutachten wird spät beauftragt, weil man hofft, es nicht zu brauchen. Bis es vorliegt, sind Wochen vergangen, in denen weiter gezahlt worden ist. Kommt es dann zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzreife schon vorher eingetreten war, hat es die Lage nicht verbessert, sondern den Zeitpunkt dokumentiert, ab dem gehaftet wird. Der zweite Fehler betrifft die Vollständigkeit der Information: Wer dem Gutachter eine Nebenabrede, eine harte Patronatserklärung oder eine drohende Rückforderung verschweigt, verliert die Entlastungswirkung vollständig.
Ich prüfe, wo Ihr Unternehmen rechtlich steht, ordne Antragspflicht, Zahlungsverbot und persönliche Haftung zueinander und formuliere den Auftrag an den Gutachter so, dass er die haftungsrelevanten Fragen beantwortet und nicht nur die betriebswirtschaftlichen. Ich begleite die Plausibilitätskontrolle, bewerte die Ergebnisse aus der Sicht eines späteren Prozesses und vertrete Sie gegenüber Insolvenzverwalter, Gläubigern und Staatsanwaltschaft. Welche Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind, hängt von Ihren Zahlen ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zum Sanierungsgutachten
Bin ich gesetzlich verpflichtet, ein Sanierungsgutachten einzuholen?
Nein. Weder die Insolvenzordnung noch das GmbH-Recht schreiben ein Sanierungsgutachten vor. Verpflichtet ist die Geschäftsleitung nach § 15a Absatz 1 der Insolvenzordnung nur zur rechtzeitigen Antragstellung. Wer die Insolvenzreife nicht selbst beurteilen kann, muss allerdings fachkundigen Rat einholen; darin liegt der eigentliche Zwang.
Was kostet mich das Zögern konkret?
Nach § 15b Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Insolvenzordnung sind Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft zu erstatten, und zwar aus dem Privatvermögen. Nach Ablauf der Antragsfrist gelten Zahlungen nach Absatz 3 in der Regel nicht mehr als sorgfaltsgemäß. Hinzu kommt die Strafbarkeit nach § 15a Absatz 4 und Absatz 5 der Insolvenzordnung.
Hafte ich wirklich für jede einzelne Überweisung?
Nicht unbegrenzt. Nach § 15b Absatz 4 Satz 2 der Insolvenzordnung beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich des Schadens der Gläubigergesamtheit, wenn dieser geringer ist als die Summe der Zahlungen. Der Streit verlagert sich damit auf die Frage, welcher Schaden tatsächlich entstanden ist.
Entlastet mich ein Gutachten wirklich?
Es entlastet, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden, die der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 20. September 2011 (II ZR 234/09) und vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) aufgestellt hat: unabhängiger und fachlich qualifizierter Berater, vollständige Offenlegung aller Verhältnisse und Unterlagen, eigene Plausibilitätskontrolle und unverzügliches Hinwirken auf das Ergebnis. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entfällt die Entlastung.
Muss das Konzept dem IDW S 6 entsprechen?
Für die Frage der Anfechtbarkeit nicht. Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14) und vom 14. Juni 2018 (IX ZR 22/15) klargestellt, dass ein Sanierungskonzept den formalen Anforderungen dieses Standards nicht genügen muss. Maßgeblich sind Schlüssigkeit, Erfassung der Krisenursachen, beginnende Umsetzung und begründete Erfolgsaussicht.
Wie lange gilt eine positive Fortführungsprognose?
Der Prognosezeitraum beträgt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung zwölf Monate. Eine Prognose ist keine einmalige Feststellung, sondern fortlaufend zu überprüfen; ändern sich die Annahmen wesentlich, ist neu zu bewerten.
Schützt mich das Gutachten auch vor der Insolvenzanfechtung?
Nicht unmittelbar, denn die Anfechtung richtet sich gegen die Zahlungsempfänger. Ein schlüssiges Konzept kann jedoch den Benachteiligungsvorsatz entfallen lassen und damit die Rückforderung gegenüber Lieferanten und Banken abwenden. Dafür muss der Anfechtungsgegner das Konzept aber gekannt haben und vorlegen können.
Ist ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG die bessere Lösung?
Das hängt davon ab, ob einzelne Gläubiger blockieren. Der Zugang setzt nach § 29 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und geht mit Eintritt der Insolvenzreife regelmäßig verloren. Die Auswahl zwischen außergerichtlicher Sanierung, Restrukturierungsplan und Eigenverwaltung lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen treffen.
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