Unternehmer sitzt mit Steuerunterlagen an einem Besprechungstisch und hört zu

Einleitung

Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch, und sie kommt fast immer in derselben Form: Ab welchem Betrag muss ich ins Gefängnis? Dahinter steckt die Hoffnung auf eine feste Zahl, unterhalb derer nichts passiert. Diese Zahl gibt es nicht. Was es gibt, sind Wegmarken, die darüber entscheiden, welcher Strafrahmen gilt, wie lange verfolgt werden darf und ob eine Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Wirtschafts- und Steuerstrafrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass Mandanten die falsche Grenze im Kopf haben. Sie rechnen mit der Million und übersehen, dass sich bei ihnen fünf Jahre mit je 60.000 Euro summieren. Dieser Beitrag erklärt, welche Beträge welche Rechtsfolge auslösen, warum die entscheidende Grenze bei zwei Jahren Freiheitsstrafe und nicht bei einer Summe liegt, und welche Folgen unabhängig vom Strafmaß bleiben.

Kostenloser Leitfaden

Durchsuchung im Unternehmen: die ersten 60 Minuten

Eine Durchsuchung in Geschäftsräumen entscheidet sich in der ersten Stunde. Die dreiseitige Übersicht erklärt, welche Rechte Sie als Inhaber der Räume und als Beschuldigter haben, warum Sie nichts freiwillig herausgeben sollten und worauf es beim Durchsuchungsbeschluss ankommt.

Leitfaden kostenlos anfordern

Kostenlos als PDF. Sie erhalten zunächst eine Bestätigungsmail; der Download folgt unmittelbar nach Ihrer Bestätigung.

1. Zwei Strafrahmen, eine Weiche

§ 370 Absatz 1 der Abgabenordnung sieht für die Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar. Das ist der Grundtatbestand.

Absatz 3 enthält den zweiten Strafrahmen. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre. Satz 2 zählt sechs Regelbeispiele auf. Für den Unternehmer ist praktisch nur das erste von Bedeutung: die Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß. Die übrigen betreffen den Amtsträgermissbrauch, die Mithilfe eines Amtsträgers, die fortgesetzte Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, die Bande bei Umsatz- und Verbrauchsteuern und die Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft.

Die Bezeichnung als Regelbeispiel ist wörtlich zu nehmen. Sie begründet eine Vermutung, keine Automatik. Das Gericht kann die Regelwirkung im Einzelfall verneinen und beim Grundtatbestand bleiben.

Eine Bande gibt es nur bei bestimmten Steuerarten

Das Regelbeispiel Nummer 5 erfasst ausschließlich Umsatz- und Verbrauchsteuern. Wer hört, bandenmäßige Steuerhinterziehung sei immer ein besonders schwerer Fall, hat die Vorschrift nicht gelesen.

2. Die 50.000-Euro-Grenze und wie sie entstanden ist

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (Aktenzeichen 1 StR 416/08) erstmals Wertgrenzen formuliert. Er unterschied damals danach, ob dem Fiskus Geld tatsächlich abgeflossen war, dann 50.000 Euro, oder ob der Steueranspruch nur gefährdet wurde, dann 100.000 Euro.

Diese Unterscheidung ist inzwischen aufgegeben. Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (Aktenzeichen 1 StR 373/15) hat derselbe Senat entschieden, dass das große Ausmaß einheitlich vorliegt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt, unabhängig von der Steuerart und unabhängig davon, ob es zu einem Vermögensverlust kam. Begründet wird das mit der Rechtssicherheit und mit dem Gleichlauf zum Betrugstatbestand.

Die Grenze ist tatbezogen, nicht mandatsbezogen. Maßgeblich ist grundsätzlich die einzelne Tat, also regelmäßig die einzelne Steuerart in einem Besteuerungszeitraum. Stehen mehrere Verkürzungen in Tateinheit, werden die Beträge addiert; bei mehreren selbständigen Taten wird für jede Tat gesondert geprüft.

Was die Grenze auslöst

Wird sie überschritten, ändert sich nicht nur der Strafrahmen, sondern auch die Verfolgungsverjährung: Sie beträgt dann nach § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung fünfzehn statt fünf Jahre. Die 50.000 Euro sind deshalb die wichtigste Zahl im Steuerstrafrecht, aber nicht die Zahl, nach der die Mandanten fragen. Für die Selbstanzeige gilt eine eigene und deutlich niedrigere Schwelle von 25.000 Euro je Tat; dazu unten Abschnitt 6.

3. Die Grenzen zur Geldstrafe und zur Bewährung

Zur Strafzumessung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 2. Dezember 2008 zwei weitere Orientierungspunkte gegeben. Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen wird die Verhängung einer Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen schuldangemessen sein. Bei Millionenbeträgen kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht; die Erledigung im Strafbefehlsverfahren ist dann regelmäßig ungeeignet.

Das hat der Senat mit Urteil vom 7. Februar 2012 (Aktenzeichen 1 StR 525/11) bekräftigt und ein landgerichtliches Urteil aufgehoben, das bei über 1,1 Millionen Euro noch zwei Jahre auf Bewährung verhängt hatte.

Der wichtigste Satz für die Praxis steht allerdings in einer anderen Entscheidung. Mit Beschluss vom 26. September 2012 (Aktenzeichen 1 StR 423/12) hat der Senat klargestellt, dass die Millionengrenze keine Untergrenze für Freiheitsstrafen ohne Bewährung ist. Auch deutlich unterhalb einer Million kann eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren schuldangemessen sein.

Die eigentliche Grenze heißt zwei Jahre

§ 56 des Strafgesetzbuchs regelt die Aussetzung zur Bewährung. Bis zu einem Jahr genügt eine günstige Sozialprognose. Bis zu zwei Jahren müssen nach Absatz 2 zusätzlich besondere Umstände hinzukommen, wobei das Bemühen um Schadenswiedergutmachung ausdrücklich zu berücksichtigen ist. Ab sechs Monaten wird die Vollstreckung nach Absatz 3 nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet; das ist kein Ermessen, sondern eine zwingende Rechtsfolge. Über zwei Jahren ist Bewährung ausgeschlossen. Das ist die Antwort auf die Titelfrage.

4. Warum viele Taten gefährlicher sind als eine große

Steuerhinterziehung entsteht im Unternehmen fast nie als Einzelakt. Jede Jahreserklärung ist eine Tat, jede Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Tat, jede Lohnsteueranmeldung ist eine Tat. Aus einem dauerhaften Fehler werden so binnen weniger Jahre zwanzig oder dreißig Taten.

Für jede dieser Taten wird eine Einzelstrafe gebildet. Aus den Einzelstrafen bildet das Gericht nach den §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe, indem es die höchste Einzelstrafe erhöht. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und höchstens fünfzehn Jahre betragen.

Rechnerisch bedeutet das: Vier Jahre mit jeweils 60.000 Euro sind vier besonders schwere Fälle. Selbst wenn jede Einzelstrafe für sich bewährungsfähig bliebe, kann die Gesamtstrafe die Zwei-Jahres-Grenze reißen. Das ist der in der Praxis häufigste Weg in die Vollstreckung, und er hat nichts mit der Million zu tun.

Deshalb sind die Feststellungen so wichtig

Der Bundesgerichtshof hat am 24. Januar 2024 (Aktenzeichen 1 StR 218/23) betont, dass für jede einzelne Tat konkrete Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen und zum Verkürzungsbetrag erforderlich sind. Davon hängen nicht nur der Strafrahmen ab, sondern auch die Verjährung und die Einziehung. Bei Personengesellschaften ist auf die individuelle Verkürzung des einzelnen Beteiligten abzustellen, nicht auf den Gesamtbetrag der Gesellschaft.

5. Fünf Jahre oder fünfzehn Jahre

Die einfache Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren, weil der Strafrahmen fünf Jahre nicht übersteigt. Liegt eines der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung vor, beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung fünfzehn Jahre.

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Die fünfzehn Jahre knüpfen an das Regelbeispiel an, nicht an die verhängte Strafe. Wer 60.000 Euro hinterzogen hat, bleibt fünfzehn Jahre lang verfolgbar, auch wenn am Ende eine Geldstrafe steht.

Hinzu kommt die absolute Grenze. § 376 Absatz 3 der Abgabenordnung setzt sie in diesen Fällen auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Frist, also auf 37,5 Jahre. Bei der einfachen Steuerhinterziehung liegt die absolute Verjährung nach den allgemeinen Regeln bei zehn Jahren.

Die steuerliche Frist läuft daneben

Die Festsetzungsfrist des Steuerrechts ist eine andere Uhr. Sie beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtliche und steuerliche Verjährung fallen also auseinander, und keine der beiden sagt etwas über die andere.

6. Die Selbstanzeige wird über der Grenze zum Zuschlagsmodell

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung setzt die vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart voraus, mindestens aber der letzten zehn Kalenderjahre. Straffreiheit tritt erst mit fristgerechter Zahlung von Steuer und Hinterziehungszinsen ein.

Übersteigt der verkürzte Betrag 25.000 Euro je Tat, greift der Sperrgrund des § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung. Die Selbstanzeige führt dann nicht mehr zur Straffreiheit, sondern nur noch über § 398a der Abgabenordnung zum Absehen von der Verfolgung, und zwar gegen einen zusätzlichen Geldbetrag: zehn Prozent bis 100.000 Euro, fünfzehn Prozent bis eine Million Euro und zwanzig Prozent darüber.

Eine politische Ankündigung, kein Gesetz

Am 16. Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Darin wird unter anderem angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abzuschaffen und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen auszugestalten. Das ist ein politisches Programmpapier und kein Gesetzentwurf. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt § 371 der Abgabenordnung unverändert.

7. Was auch ohne Haft bleibt

Die Nebenfolgen treffen das Privatvermögen unabhängig davon, ob am Ende Bewährung steht. Nach § 69 der Abgabenordnung haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfüllt werden. § 71 der Abgabenordnung begründet daneben eine eigene Haftung dessen, der eine Steuerhinterziehung begeht oder an ihr teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen.

Die Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung betragen ein halbes Prozent für jeden Monat, also sechs Prozent im Jahr. Die vielfach zitierte Absenkung auf 1,8 Prozent betrifft nur die Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung, nicht die Hinterziehungszinsen. Der Bundesfinanzhof hat den Satz von sechs Prozent für Hinterziehungszinsen mit Urteil vom 28. September 2021 (Aktenzeichen VIII R 18/18) für verfassungsgemäß gehalten. Abziehbar sind sie im Übrigen nicht: § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes schließt den Betriebsausgabenabzug für Zinsen auf hinterzogene Steuern aus.

Hinzu kommt die Einziehung. Nach § 73e Absatz 1 des Strafgesetzbuchs ist die Einziehung zwar ausgeschlossen, soweit der Anspruch erloschen ist, ausdrücklich aber nicht, wenn er durch Verjährung erloschen ist. Steuerlich verjährt bedeutet also nicht wirtschaftlich erledigt.

Was gerade nicht droht

Die Steuerhinterziehung steht nicht im Katalog des § 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes. Eine Verurteilung allein wegen § 370 der Abgabenordnung führt deshalb nicht zur fünfjährigen Sperre für das Geschäftsführeramt. Anders liegt es beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs, das im Katalog steht und ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Sperre auslöst. Und unabhängig davon steht die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 der Gewerbeordnung im Raum, für die erhebliche Steuerrückstände seit jeher der klassische Anwendungsfall sind.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der erste Punkt ist die Struktur des Vorwurfs. Wie viele Taten, welche Steuerarten, welche Zeiträume, welcher Betrag je Tat: Davon hängen Strafrahmen, Verjährung, Selbstanzeigefähigkeit und Einziehung gleichzeitig ab. Wer nur auf die Gesamtsumme schaut, verteidigt sich gegen einen Vorwurf, dessen Struktur er nicht kennt.

Der zweite Punkt ist der Zeitpunkt. Vor der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, vor dem Erscheinen des Prüfers und vor dem Übergang von der Betriebsprüfung zur Steuerfahndung stehen andere Wege offen als danach. Die Reihenfolge der Schritte entscheidet hier über das Ergebnis.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich werte die Vorwürfe nach Taten und Beträgen aus, prüfe die Verjährung, kläre, welche Wege noch offenstehen, und stimme die Verteidigung im Steuerstrafverfahren mit dem Besteuerungsverfahren und der Haftungsfrage ab. Was im Einzelfall wann erklärt wird und ob überhaupt, hängt vom Akteninhalt und vom Verfahrensstand ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zur Strafe bei Steuerhinterziehung

Ab welchem Betrag droht bei Steuerhinterziehung Haft?

Es gibt keinen solchen Betrag. Entscheidend ist die Strafhöhe: Über zwei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen. Die Beträge sind nur Wegmarken auf dem Weg dorthin.

Was bedeutet großes Ausmaß?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt, einheitlich für alle Steuerarten. Dann gilt der Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren, und die Verfolgungsverjährung beträgt fünfzehn Jahre.

Gibt es unterhalb einer Million immer Bewährung?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat das mit Beschluss vom 26. September 2012 (1 StR 423/12) ausdrücklich verneint. Auch deutlich unterhalb einer Million kann eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren schuldangemessen sein.

Warum wird aus kleinen Beträgen eine hohe Strafe?

Weil jede Erklärung und jede Anmeldung eine eigene Tat ist. Aus den Einzelstrafen wird nach den §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, die die Zwei-Jahres-Grenze auch dann überschreiten kann, wenn keine Einzeltat besonders hoch ist.

Wie lange kann eine Steuerhinterziehung verfolgt werden?

Im Grundtatbestand fünf Jahre. Liegt ein Regelbeispiel des § 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung vor, sind es nach § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung fünfzehn Jahre, mit einer absoluten Grenze beim Zweieinhalbfachen dieser Frist.

Nützt eine Selbstanzeige noch etwas?

Bis 25.000 Euro je Tat kann sie zur Straffreiheit führen. Darüber greift der Sperrgrund des § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung; dann kommt nur noch ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a der Abgabenordnung gegen einen Zuschlag von zehn, fünfzehn oder zwanzig Prozent in Betracht.

Darf ich nach einer Verurteilung Geschäftsführer bleiben?

Die Steuerhinterziehung steht nicht im Katalog des § 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes und löst deshalb für sich genommen keine Sperre aus. Anders liegt es beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Unabhängig davon kommt eine Gewerbeuntersagung in Betracht.

Wie hoch sind die Hinterziehungszinsen?

Sechs Prozent im Jahr, also ein halbes Prozent je Monat nach § 235 in Verbindung mit § 238 der Abgabenordnung. Die Absenkung auf 1,8 Prozent gilt nur für Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.