Bildschirm mit einem Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung

Einleitung

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist die Steuererklärung, die im Unternehmen am wenigsten Aufmerksamkeit bekommt. Sie wird monatlich oder vierteljährlich abgegeben, meist von der Buchhaltung oder vom Steuerbüro, meist unter Zeitdruck, und sie wird als vorläufig empfunden, weil am Jahresende ohnehin die Jahreserklärung folgt. Genau diese Vorstellung ist der teuerste Irrtum im Steuerstrafrecht.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht sehe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Verfahren, die nicht mit einer großen Gestaltung beginnen, sondern mit einer Eingangsrechnung, die zu früh gezogen wurde, mit einer Ausgangsrechnung, die zu spät gemeldet wurde, oder mit einer Voranmeldung, die geschätzt wurde, weil die Belege noch nicht sortiert waren. Dieser Beitrag erklärt, warum die Voranmeldung rechtlich eine vollwertige Steuerfestsetzung ist, wo die Grenze zwischen Fehler, Leichtfertigkeit und Vorsatz verläuft, warum der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung im Dezember 2025 geändert hat und welchen Unterschied Berichtigung und Selbstanzeige machen.

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1. Die Voranmeldung ist eine Steuerfestsetzung

Nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes hat der Unternehmer bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr; bei einer Steuer von mehr als 9.000 Euro im Vorjahr ist es der Kalendermonat, und bei nicht mehr als 2.000 Euro kann das Finanzamt von der Abgabe befreien. Die früher für Neugründungen geltende allgemeine Monatspflicht ist für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt; danach lebt sie nach dem Gesetzeswortlaut wieder auf.

Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Einordnung. Die Voranmeldung ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung und steht nach § 168 der Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt sie zu einer Erstattung, wird die Zustimmung des Finanzamts benötigt; im Übrigen wirkt sie ohne weiteres Zutun der Behörde.

Damit ist die Voranmeldung ein tauglicher Gegenstand des § 370 der Abgabenordnung. Wer in ihr unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, ganz unabhängig davon, was die spätere Jahreserklärung enthält.

Auch die verspätete Meldung genügt

Wer eine Voranmeldung überhaupt nicht abgibt, lässt die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Das ist die Unterlassungsvariante des § 370 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Vollendet ist die Tat, sobald die Frist verstrichen ist und die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wurde.

2. Fehler, Leichtfertigkeit, Vorsatz

Nicht jede unrichtige Voranmeldung ist eine Straftat. Das Gesetz kennt drei Stufen, und der Unterschied zwischen ihnen entscheidet über das gesamte weitere Verfahren.

Der bloße Fehler ist folgenlos. Wer einen Beleg übersieht, einen Betrag vertauscht oder eine Rechnung dem falschen Monat zuordnet, hat keinen Straftatbestand erfüllt; er hat eine Berichtigungspflicht nach § 153 der Abgabenordnung, sobald er den Fehler erkennt.

Die zweite Stufe ist die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 der Abgabenordnung. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht lässt, wer also etwas hätte erkennen müssen, das sich ihm aufdrängte. Das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Sie trifft in der Praxis häufig denjenigen, der eine Voranmeldung ins Blaue hinein schätzt.

Die dritte Stufe ist der Vorsatz. Er verlangt nicht die Absicht, den Staat zu schädigen. Es genügt, dass Sie es für möglich gehalten und in Kauf genommen haben, dass die Angaben unrichtig sind. Wer eine Voranmeldung abgibt, obwohl er weiß, dass die Buchhaltung nicht vollständig ist, bewegt sich genau in diesem Bereich.

Wen die Erklärungspflicht trifft

Steuerpflichtige ist die Gesellschaft, verantwortlich ist nach § 34 der Abgabenordnung ihr gesetzlicher Vertreter. Die Beauftragung eines Steuerberaters ändert daran nichts; sie kann den Vorwurf entkräften, wenn die Unterlagen vollständig übergeben wurden, sie verlagert die Pflicht aber nicht. Wer weiß, dass sein Berater aus unvollständigen Zahlen meldet, kann sich auf ihn nicht berufen.

3. Verkürzung auf Zeit ist auch Verkürzung

Ein häufiges Missverständnis lautet, es liege keine Hinterziehung vor, solange die Steuer am Jahresende richtig erklärt und gezahlt wird. Rechtlich ist das falsch. Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, und wer ihn zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Höhe anmeldet, verkürzt Steuern. Ob die Verkürzung dauerhaft oder nur vorübergehend gewollt war, ändert nichts am Tatbestand.

Der Unterschied wirkt sich auf der Ebene der Strafzumessung aus. Bei einer Verkürzung auf Dauer bemisst sich das Gewicht der Tat nach dem gesamten nicht angemeldeten Betrag, bei einer Verkürzung auf Zeit im Kern nach dem Liquiditäts- und Zinsvorteil. Das ist ein erheblicher Unterschied in der Höhe, aber kein Unterschied in der Frage, ob eine Straftat vorliegt.

Praktisch bedeutsam ist das für Unternehmen in der Liquiditätskrise. Die Voranmeldung wird bewusst zu niedrig abgegeben, um die Zahlung zu strecken, in der festen Absicht, das im nächsten Monat wieder auszugleichen. Aus Sicht des Geschäftsführers ist das eine Zwischenfinanzierung, aus Sicht des Gesetzes eine vollendete Steuerhinterziehung.

Die Nähe zur Krise

In dieser Konstellation kommt selten nur ein Vorwurf. Wer die Umsatzsteuer streckt, streckt regelmäßig auch die Sozialabgaben und die nicht abgeführte Lohnsteuer, und beides sind eigene Straftatbestände. Damit rückt zugleich die Frage in den Blick, seit wann das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte.

4. Die neue Linie des Bundesgerichtshofs

Über Jahrzehnte galt im Steuerstrafrecht der Grundsatz, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die Jahreserklärung dieses Jahres eine einheitliche Tat bilden; die Jahreserklärung wurde als das eigentliche Delikt behandelt, die Voranmeldungen als Durchgangsstadium.

Diese Linie hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (Aktenzeichen 1 StR 387/25) aufgegeben. Die Verfahren über die Voranmeldungen und über die Jahresfestsetzung sind eigenständig geregelt; jede unrichtige Voranmeldung und die unrichtige Jahreserklärung sind danach selbständige Taten im Sinne des § 370 der Abgabenordnung.

Mit Beschluss vom 4. März 2026 (Aktenzeichen 1 StR 388/25) hat der Senat diese Linie fortgeführt: Werden Voranmeldungen vorsätzlich unrichtig abgegeben und unterbleibt die Jahreserklärung ganz, ist deren Nichtabgabe eine mitbestrafte Nachtat; geahndet werden dann die Voranmeldungen.

Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Erstens kann aus einem einzigen Jahr eine zweistellige Zahl selbständiger Taten werden, was Auswirkungen auf die Gesamtstrafenbildung hat. Zweitens werden Fehler in den Voranmeldungen durch eine zutreffende Jahreserklärung nicht mehr geheilt, sondern bleiben eigenständig verfolgbar.

Was das für Fristen bedeutet

Wenn jede Meldung eine eigene Tat ist, hat jede auch ihren eigenen Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt und damit ihren eigenen Verjährungsbeginn. Das kann im Einzelfall entlasten, weil ältere Voranmeldungen früher verjähren, und belasten, weil eine berichtigte Jahreserklärung die vorangegangenen Meldungen nicht mehr mitnimmt.

5. Berichtigung oder Selbstanzeige

Wer nachträglich erkennt, dass eine Voranmeldung unrichtig war, hat nach § 153 Absatz 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht setzt voraus, dass die ursprüngliche Erklärung ohne Vorsatz und ohne Leichtfertigkeit falsch war. Sie ist keine Selbstanzeige, sondern die Erfüllung einer laufenden Pflicht.

War die Erklärung dagegen vorsätzlich unrichtig, ist die Berichtigung zugleich eine Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, und dann kommt es auf deren Voraussetzungen an. Für die Umsatzsteuervoranmeldung enthält § 371 Absatz 2a der Abgabenordnung eine Sonderregelung: Eine berichtigte oder verspätete Voranmeldung gilt als wirksame Teilselbstanzeige; das Vollständigkeitsgebot und ein Teil der Sperrgründe gelten insoweit nicht.

Diese Erleichterung ist begrenzt. Sie gilt für die Voranmeldung, nicht für die Jahreserklärung, und sie hilft nicht, wenn bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ein Amtsträger zur Prüfung erschienen oder die Tat entdeckt ist. Über die Sperrgründe der Selbstanzeige entscheidet ein einziger Tag, und dieser Tag liegt regelmäßig vor dem Moment, in dem der Betroffene das Thema erstmals ernst nimmt.

Eine angekündigte Verschärfung

Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität, den Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium am 16. Juli 2026 vorgestellt haben, sieht ausdrücklich vor, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer jetzigen Form abzuschaffen, die Aufbewahrungsfristen auf fünfzehn Jahre auszudehnen und ein Umsatzsteuer-Meldesystem einzuführen. Umgesetzt ist davon bislang nichts; es handelt sich um eine politische Ankündigung, nicht um geltendes Recht.

6. Strafrahmen, Schwellen und Verjährung

Der Grundtatbestand des § 370 Absatz 1 der Abgabenordnung sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Rahmen nach Absatz 3 sechs Monate bis zu zehn Jahren. Ein Regelbeispiel ist die Verkürzung in großem Ausmaß; diese Schwelle liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 27. Oktober 2015 (Aktenzeichen 1 StR 373/15) einheitlich bei 50.000 Euro je Tat.

Diese Zahl gewinnt durch die neue Tatbestandsbetrachtung an Bedeutung. Wird jede Voranmeldung gesondert gezählt, wird die Schwelle je Meldung geprüft; zugleich addieren sich die Einzelfälle zu einer Gesamtstrafe, in die das Gesamtvolumen einfließt.

Die Verjährung beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs. In den Fällen des besonders schweren Falles verlängert § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung sie auf fünfzehn Jahre. Unabhängig davon kann nach § 375a der Abgabenordnung die Einziehung auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch bereits erloschen ist.

Was neben der Strafe steht

Neben dem Strafverfahren steht die persönliche Inanspruchnahme. Wer als Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig steuerliche Pflichten verletzt, haftet nach den §§ 34 und 69 der Abgabenordnung für die verkürzte Steuer; das Finanzamt setzt dafür einen Haftungsbescheid fest. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung von sechs Prozent im Jahr.

7. Wie solche Verfahren beginnen

Der häufigste Auslöser ist keine Anzeige, sondern ein Abgleich. Die Finanzverwaltung vergleicht Voranmeldungen mit der Jahreserklärung, mit den zusammenfassenden Meldungen, mit Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Geschäftspartnern und mit den Daten aus dem europäischen Mehrwertsteuer-Informationsaustausch. Auffällig werden Abweichungen, nicht Beträge.

Der zweite Auslöser ist die Umsatzsteuer-Sonderprüfung nach § 193 der Abgabenordnung, die kurzfristig angesetzt werden kann und sich auf einzelne Voranmeldungszeiträume beschränkt. Sie ist der klassische Moment für den Übergang von der Betriebsprüfung zur Steuerfahndung, und mit diesem Übergang ändert sich Ihre Rechtsstellung grundlegend: Aus der erzwingbaren Mitwirkungspflicht wird ein Schweigerecht.

Der dritte Auslöser ist die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter und das Finanzamt rekonstruieren gemeinsam, welche Meldungen in den letzten Jahren abgegeben und welche Zahlungen geleistet wurden. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer entsteht dann fast beiläufig aus der Aufarbeitung.

Der Nachzahlungsbescheid ist nicht das Ende

Viele Betroffene atmen auf, wenn die Prüfung mit einer Nachzahlung endet. Das steuerliche und das strafrechtliche Verfahren sind aber getrennt. Die Zahlung beseitigt den Schaden, nicht den Vorwurf; sie wirkt sich auf die Strafzumessung aus und ist bei der Selbstanzeige Wirksamkeitsvoraussetzung, ersetzt diese aber nicht.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der erste Punkt ist die Einordnung. Ob ein Vorgang unter § 153, unter § 378 oder unter § 370 der Abgabenordnung fällt, entscheidet darüber, ob eine schlichte Berichtigung genügt oder ob eine Selbstanzeige mit allen Anforderungen nötig ist. Diese Weichenstellung lässt sich nachträglich nicht korrigieren.

Der zweite Punkt ist die Reihenfolge. Eine Berichtigung, die inhaltlich richtig, aber zum falschen Zeitpunkt oder in falschem Umfang eingereicht wird, kann als misslungene Selbstanzeige wirken und den Vorsatz zugleich belegen. Deshalb gehört die Prüfung der Sperrgründe vor die Abgabe und nicht danach.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich prüfe, welche Zeiträume betroffen sind, ordne ein, ob eine Berichtigungspflicht oder eine Selbstanzeigelage vorliegt, kläre den Stand möglicher Sperrgründe und stimme das steuerliche mit dem strafrechtlichen Vorgehen ab. Was im Einzelfall zuerst eingereicht wird und in welchem Umfang, hängt vom Sachverhalt und vom Kenntnisstand der Behörde ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zur falschen Umsatzsteuervoranmeldung

Ist eine falsche Umsatzsteuervoranmeldung schon Steuerhinterziehung?

Sie kann es sein. Die Voranmeldung steht nach § 168 der Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und ist damit tauglicher Gegenstand des § 370 der Abgabenordnung. Ob eine Straftat vorliegt, hängt davon ab, ob Sie vorsätzlich, leichtfertig oder nur versehentlich falsch gemeldet haben.

Wird der Fehler durch eine richtige Jahreserklärung geheilt?

Nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) entschieden, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung selbständige Taten sind. Die frühere Sichtweise, wonach die Jahreserklärung die Voranmeldungen aufnimmt, gilt nicht mehr.

Was ist der Unterschied zwischen § 378 und § 370 AO?

§ 378 der Abgabenordnung erfasst die leichtfertige Steuerverkürzung; das ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. § 370 setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Ich habe zu niedrig gemeldet, um Liquidität zu sparen, und wollte das ausgleichen. Ist das strafbar?

Ja. Das ist eine Steuerverkürzung auf Zeit. Der Tatbestand ist erfüllt; die vorübergehende Natur wirkt sich auf die Strafzumessung aus, weil dort im Kern der Zins- und Liquiditätsvorteil zugrunde gelegt wird.

Genügt eine berichtigte Voranmeldung als Selbstanzeige?

Nach § 371 Absatz 2a der Abgabenordnung gilt eine berichtigte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige; das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Erleichterung greift aber nicht für die Jahreserklärung und nicht, wenn bereits ein Sperrgrund eingetreten ist.

Ab welchem Betrag wird es ein besonders schwerer Fall?

Das Regelbeispiel der Verkürzung in großem Ausmaß setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) einheitlich bei 50.000 Euro an. Dann beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre und die Verjährung fünfzehn Jahre.

Haftet mein Steuerberater, wenn er die Voranmeldung erstellt hat?

Erklärungspflichtig bleiben nach § 34 der Abgabenordnung Sie als gesetzlicher Vertreter. Die Beauftragung kann den Vorwurf entkräften, wenn Sie vollständige Unterlagen übergeben haben. Wussten Sie, dass aus unvollständigen Zahlen gemeldet wird, hilft die Beauftragung nicht.

Muss ich mit einer persönlichen Zahlungspflicht rechnen?

Ja, unabhängig vom Strafverfahren. Nach den §§ 34 und 69 der Abgabenordnung haftet der Geschäftsführer für die durch Pflichtverletzung verkürzte Steuer; hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung in Höhe von sechs Prozent im Jahr.

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