Unternehmerin und Anwalt prüfen gemeinsam einen Förderbescheid und die dazugehörigen Antragsunterlagen am Besprechungstisch

Einleitung

Fördermittel werden schnell beantragt und langsam geprüft. Zwischen dem Tag, an dem ein Antrag abgeschickt wird, und dem Tag, an dem ein Prüfer der Bewilligungsstelle den Vorgang noch einmal aufschlägt, liegen häufig Jahre. Wer bis dahin vergessen hat, welche Angaben er gemacht und worauf er sie gestützt hat, erfährt es aus einem Anhörungsschreiben, aus einem Rückforderungsbescheid oder aus einem Durchsuchungsbeschluss.

Als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Wirtschaftsstraf- und Insolvenzrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass der Vorwurf des Subventionsbetruges anders funktioniert, als Unternehmensleitungen es erwarten. Er setzt keinen Schaden voraus, keine Bereicherungsabsicht, und er setzt nicht einmal Vorsatz voraus. Dieser Beitrag ordnet ein, was § 264 des Strafgesetzbuchs verlangt, warum das Antragsformular über die Strafbarkeit mitentscheidet, welche Pflichten nach der Bewilligung weiterlaufen und wie sich Rückforderung, Einziehung und Strafverfahren zueinander verhalten.

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1. Was das Gesetz beim Umgang mit Fördermitteln verbietet

§ 264 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bedroht vier Verhaltensweisen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Nach Nummer 1 macht sich strafbar, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Nach Nummer 2 ist strafbar, wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet. Nach Nummer 3 macht sich strafbar, wer den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Nach Nummer 4 ist strafbar, wer in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Adressat ist nicht nur die Behörde. Subventionsgeber ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die für die Bewilligung zuständige Behörde oder jede andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person, also auch die Förderbank und der Projektträger.

Warum es auf einen Schaden nicht ankommt

Der entscheidende Unterschied zum allgemeinen Betrug liegt darin, dass die Vorschrift weder einen Vermögensschaden noch eine Auszahlung noch eine Bereicherungsabsicht verlangt. Die Tat ist verwirklicht, sobald die unrichtige oder unvollständige Angabe beim Subventionsgeber eingeht und dort in das Verfahren gelangen kann. Ob am Ende Geld fließt, ist eine Frage der Strafzumessung, der Einziehung und der Verjährung.

Dass die Strafbarkeit weit ins Vorfeld verlagert ist, zeigt auch die Versuchsregelung. Nach § 264 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs ist der Versuch nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 strafbar, also nur bei der zweckwidrigen Verwendung; die übrigen Varianten knüpfen ohnehin an ein dem Erfolg weit vorgelagertes Verhalten an. Daraus folgt eine Erkenntnis, die viele Betroffene überrascht: Auch der abgelehnte Antrag kann strafbar sein. Es bleibt dann allein der Weg über die tätige Reue nach § 264 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs.

2. Die subventionserhebliche Tatsache und das Bezeichnungserfordernis

Der Tatbestand knüpft nicht an jede falsche Angabe an, sondern nur an Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Was das ist, sagt § 264 Absatz 9 des Strafgesetzbuchs abschließend: Tatsachen, die nach Nummer 1 durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, und Tatsachen, von denen nach Nummer 2 Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Die Grundlage für die Bezeichnung liefert das Subventionsgesetz. Nach § 2 Absatz 1 des Subventionsgesetzes hat der Subventionsgeber vor der Bewilligung oder Gewährung gegenüber dem Subventionsnehmer diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs zu bezeichnen, die nach dem Subventionszweck, nach den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe und nach den sonstigen Vergabevoraussetzungen erheblich sind; nach dessen Absatz 2 gilt das auch nachträglich für Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung aufgetretener Zweifel notwendig erscheint.

Das ist keine Formalie, sondern das Scharnier des Tatbestandes. Fehlt eine wirksame Bezeichnung und ist die Angabe auch nicht kraft Gesetzes erheblich, kann sie falsch gewesen sein, ohne den Tatbestand zu erfüllen. Deshalb beginnt die Prüfung beim Antragsformular, bei der Förderrichtlinie und beim Bewilligungsbescheid.

Scheingeschäfte und Gestaltungsmissbrauch

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 11. November 1998 (Aktenzeichen 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233) entschieden, dass pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen nicht genügen. Mit Beschluss vom 22. August 2018 (Aktenzeichen 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147) hat er beanstandet, dass sich die Subventionserheblichkeit nicht aus einer pauschalen Verweisung auf umfangreiche Antragsunterlagen und Anlagen ergeben kann; der Antragsteller darf nicht darauf verwiesen werden, sich selbst zusammenzusuchen, welche Angaben strafbewehrt sind.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 (Aktenzeichen 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115) hat er für die Corona-Soforthilfen entschieden, dass ein Hinweis, wonach die im Antragsformular verlangten Angaben subventionserheblich sind, genügen kann, wenn das Formular nur wenige und überwiegend bedeutsame Tatsachen abfragt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (Aktenzeichen 2 StR 243/22, BGHSt 68, 33) hat er erneut hervorgehoben, dass die Subventionserheblichkeit eindeutig und auf den einzelnen Förderfall bezogen benannt sein muss.

Eine zweite Weichenstellung enthält § 4 des Subventionsgesetzes. Nach dessen Absatz 1 sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich; maßgeblich ist der verdeckte Sachverhalt. Nach dessen Absatz 2 sind Bewilligung und Gewährung ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird; ein Missbrauch liegt nach Satz 3 namentlich vor, wenn die förmlichen Voraussetzungen der Förderung in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. In der genannten Entscheidung vom 12. Oktober 2023 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Scheinhandlung mehr verlangt als eine Falschangabe, nämlich einen dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen Akt.

3. Welche Leistungen überhaupt Subventionen sind

Die Vorschrift gilt nicht für jede staatliche Zahlung. § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs definiert die Subvention abschließend. Erfasst ist nach Satz 1 Nummer 1 eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, nach Satz 1 Nummer 2 außerdem eine solche Leistung nach dem Recht der Europäischen Union; die zweite Variante ist nicht auf Betriebe und Unternehmen beschränkt, und nach Satz 2 ist auch das öffentliche Unternehmen ein Unternehmen im Sinne der Nummer 1. Die Bezahlung eines regulär vergebenen Auftrags ist deshalb keine Subvention.

Wirtschaftsförderung oder Sozialleistung

Wie scharf diese Grenze verläuft, zeigt der Vergleich zweier Krisenhilfen. Die Corona-Soforthilfen für Unternehmen und Selbständige hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 4. Mai 2021 als Subventionen eingeordnet. Für das Kurzarbeitergeld gilt das Gegenteil: Mit Urteil vom 19. Februar 2026 (Aktenzeichen 3 StR 397/25, NZA 2026, 685) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es keine Subvention ist, weil es sich um eine beitragsfinanzierte Lohnersatzleistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung handelt und nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sind, denen der über den Arbeitgeber ausgezahlte Betrag zufließt; der Arbeitgeber ist insoweit nur Zahlstelle. Verfolgt wird dann der Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs.

Die Einordnung ist keine akademische Frage. Greift § 264 des Strafgesetzbuchs nicht, muss die Staatsanwaltschaft Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht nachweisen, also deutlich mehr als eine falsche Angabe im Formular. Umgekehrt ist der Versuch dort nach § 263 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs stets strafbar, und Leichtfertigkeit genügt gerade nicht.

4. Schon Leichtfertigkeit ist strafbar

Der praktisch folgenreichste Absatz steht an fünfter Stelle und wird am seltensten gelesen. Nach § 264 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 leichtfertig handelt. Nur die vierte Variante, der Gebrauch einer erschlichenen Bescheinigung, verlangt Vorsatz.

Leichtfertigkeit ist der strafrechtliche Begriff für grobe Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben hätte aufdrängen müssen und dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit nicht erkannt wurde. Der Satz, den ich in Erstgesprächen am häufigsten höre, lautet: Das habe ich doch nicht gewusst. Beim Betrug entlastet er, hier entlastet er nicht.

Wie Leichtfertigkeit in Unternehmen entsteht

Die typischen Konstellationen haben nichts mit krimineller Energie zu tun. Der Antrag wird vom Fördermittelberater oder vom Steuerbüro vorbereitet und von der Geschäftsführung unterschrieben, ohne dass jemand die eingetragenen Zahlen gegen die eigene Buchhaltung abgleicht. Umsatzeinbrüche werden geschätzt, weil die betriebswirtschaftliche Auswertung noch fehlt, und die Schätzung wandert unverändert in die Abrechnung. Erklärungen zu geringfügigen Beihilfen werden nur für die antragstellende Gesellschaft ausgefüllt. Fragen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden verneint, obwohl die Gesellschaft bereits bilanziell überschuldet ist.

Die entscheidende Frage lautet dann nicht, ob die Angabe falsch war, sondern welche Prüfung nach der Größe des Vorgangs und nach den vorhandenen Unterlagen zu erwarten gewesen wäre. Die Einschaltung eines Beraters entlastet nicht automatisch: Wer die fachliche Vorbereitung delegiert, bleibt für die Auswahl, für die Information des Beraters und für die Plausibilitätskontrolle verantwortlich. In vielen Verfahren ist der Streit über Vorsatz oder Leichtfertigkeit der eigentliche Kern der Verteidigung; an Rückforderung und Einziehung ändert die Schuldform dagegen wenig.

5. Was nach der Bewilligung weiterläuft

Mit dem Bewilligungsbescheid ist der strafrechtlich relevante Vorgang nicht abgeschlossen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung erheblich sind; nach Satz 2 bleiben Offenbarungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften daneben bestehen.

Diese Pflicht ist die Brücke zum Strafrecht. § 264 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs erfasst denjenigen, der den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe in Unkenntnis lässt, und § 3 des Subventionsgesetzes ist eine solche Rechtsvorschrift. Wer nach der Bewilligung schweigt, obwohl sich etwas Entscheidungserhebliches geändert hat, verwirklicht denselben Tatbestand wie derjenige, der im Antrag falsche Angaben gemacht hat; weil auch diese Variante bei Leichtfertigkeit strafbar ist, genügt es, dass sich die Mitteilungspflicht hätte aufdrängen müssen.

Die tätige Reue nach Absatz 6

In der Praxis beginnen viele Verfahren nicht mit einer Lüge, sondern mit einem Schweigen. Der Antrag war richtig, das Projekt startet, und dann verändert sich der Sachverhalt: Die geförderte Investition wird verschoben, die zugesagten Arbeitsplätze entstehen nicht, der Eigenanteil wird anders finanziert als beschrieben, oder der Betrieb gerät in die Krise. Jeder dieser Umstände kann eine mitteilungspflichtige Tatsache sein.

Die zweite Pflicht betrifft den Einsatz der Mittel. Nach § 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes hat derjenige, der einen Gegenstand oder eine Geldleistung entgegen einer Verwendungsbeschränkung verwenden will, dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige und werden die Mittel gleichwohl zweckwidrig eingesetzt, greift § 264 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs, und hier ist bereits der Versuch strafbar.

§ 264 Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuchs ordnet an, dass nach den Absätzen 1 und 5 nicht bestraft wird, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird sie ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er nach Satz 2 straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren zu verhindern. Der Ausstieg steht damit auch demjenigen offen, der nur leichtfertig gehandelt hat.

Die Grenze ist ebenso deutlich. Die Vorschrift hilft nur bis zur Gewährung; ist das Geld ausgezahlt, kommt sie zu spät, und die spätere Rückzahlung ist rechtlich etwas anderes. Freiwillig ist die Korrektur außerdem nur, solange sie aus eigenem Antrieb erfolgt, und sie wirkt nur für denjenigen, der sie erbringt.

6. Besonders schwere Fälle, Verjährung und Rückforderung

Über den Grundtatbestand hinaus sieht § 264 Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall liegt nach Satz 2 in der Regel vor, wenn der Täter nach Nummer 1 aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, wenn er nach Nummer 2 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder wenn er nach Nummer 3 die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Das erste Regelbeispiel verlangt zwei Elemente zugleich, nämlich eine Subvention großen Ausmaßes und dazu entweder groben Eigennutz oder gefälschte Belege; ein hoher Betrag allein genügt nicht. Über § 264 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs gilt außerdem § 263 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs entsprechend; für die banden- und gewerbsmäßige Begehung reicht der Strafrahmen dann von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Rückforderung und Strafverfahren sind zwei getrennte Verfahren

Weil der Grundtatbestand mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, verjährt die Verfolgung nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs in fünf Jahren; dieselbe Frist gilt für die leichtfertige Begehung. Die Strafschärfung für besonders schwere Fälle bleibt nach § 78 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs außer Betracht. Nimmt die Staatsanwaltschaft einen besonders schweren Fall an, kann die Verjährung nach § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuchs von der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht an für bis zu fünf Jahre ruhen.

Entscheidend ist aber nicht die Länge der Frist, sondern ihr Beginn. Nach § 78a Satz 1 des Strafgesetzbuchs beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 (Aktenzeichen 4 StR 136/19, NStZ-RR 2020, 172) entschieden, dass sie erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Subvention beginnt, obwohl der Erhalt nicht zum Tatbestand gehört, und bei einer Zuwendung in Teilbeträgen erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung.

Parallel zum Strafverfahren läuft das Verwaltungsverfahren. Die Bewilligungsstelle nimmt den Bescheid nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück oder widerruft ihn nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Erstattet werden müssen bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aber nur, soweit die Aufhebung Wirkung für die Vergangenheit entfaltet; deshalb wird im Verwaltungsverfahren häufig weniger um das Ob der Aufhebung gestritten als um den Zeitpunkt, von dem an sie wirkt. Die Erstattung wird nach Absatz 1 Satz 2 durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt und ist nach Absatz 3 Satz 1 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach Absatz 3 Satz 2 kann die Behörde von der Geltendmachung der Zinsen absehen, insbesondere wenn der Begünstigte die Umstände nicht zu vertreten hat, die zur Aufhebung geführt haben, und den Erstattungsbetrag fristgerecht zahlt; ein entsprechender Antrag gehört deshalb in jede Stellungnahme gegenüber der Bewilligungsstelle.

Beide Verfahren speisen sich aus derselben Akte. Jede Stellungnahme gegenüber der Bewilligungsstelle kann in das Strafverfahren gelangen; wer im Verwaltungsverfahren schreibt, schreibt deshalb immer auch für die Ermittlungsakte. Hinzu kommt der Zugriff auf das Vermögen: Um die spätere Einziehung zu sichern, wird häufig ein Vermögensarrest über die Firmenkonten angeordnet, und daran scheitern Unternehmen wirtschaftlich, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden ist.

7. Einziehung, Betrug daneben und die Buße gegen das Unternehmen

Unabhängig von Strafe und Rückforderung ordnet das Gericht nach § 73 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die Einziehung dessen an, was der Täter durch die Tat erlangt hat. Ist der Vorteil einem Unternehmen zugeflossen, richtet sich die Anordnung nach § 73b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs gegen dieses; ist die Einziehung des Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, ordnet das Gericht nach § 73c Satz 1 des Strafgesetzbuchs die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes des Erlangten an; bei einer ausgezahlten Förderung ist das der Regelfall. Erlangt ist dann der zugeflossene Betrag.

Der Betrug daneben und die Folgen für das Unternehmen

Nach § 73d Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters, des Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt nach Satz 2 jedoch dasjenige, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet worden ist, es sei denn, es handelt sich um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat. Eingezogen wird damit nicht der Gewinn aus dem geförderten Vorhaben, sondern grundsätzlich die Zuwendung selbst.

Eine Entlastung bietet § 73e Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs: Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist; nach Satz 2 gilt das nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. Wer die Fördermittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich zurückzahlt, verkleinert damit den Raum für die Einziehung. Das ist der praktische Grund, warum beide Verfahren zeitlich aufeinander abgestimmt werden müssen.

Neben dem Subventionsbetrug steht häufig der Vorwurf des Betruges, vor allem dort, wo der Subventionsbegriff nicht erfüllt ist. Dann rückt der Vermögensschaden in den Mittelpunkt. Wie er zu bestimmen ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. Januar 2024 (Aktenzeichen 5 StR 228/23, NJW 2024, 1827) für den Förderfall geklärt: Der Schaden liegt nicht in der Differenz zwischen der Zuwendung und dem Wert der erbrachten Leistungen, sondern in der gesamten zu Unrecht erlangten Zuwendung, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung kein Anspruch bestand; zweckentsprechende Vorleistungen mindern ihn nicht. Der Einwand, das Vorhaben sei doch ordnungsgemäß durchgeführt worden, trägt auf der Ebene des Schadens nicht. Davon zu unterscheiden ist die Abgrenzung zum Kreditbetrug nach § 265b des Strafgesetzbuchs, der falsche Angaben gegenüber einem Betrieb oder Unternehmen bei Anträgen auf Betriebs- und Unternehmenskredite erfasst, also die nichtstaatliche Finanzierung betrifft.

Das Unternehmen selbst wird nicht bestraft, aber es haftet. Nach § 30 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann gegen eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat, durch die Pflichten der Vereinigung verletzt worden sind oder die Vereinigung bereichert werden sollte; bei Vorsatz beträgt sie nach dessen Absatz 2 bis zu zehn Millionen Euro. Setzt die Behörde an der Organisation an, kommt die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes hinzu, die ein gesonderter Beitrag behandelt.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der erste Punkt ist die Prüfung, ob der Tatbestand überhaupt eröffnet ist. Dazu gehören drei Fragen in dieser Reihenfolge: Handelt es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs, waren die beanstandeten Angaben subventionserheblich, und lag die behauptete Unrichtigkeit im Zeitpunkt der Angabe tatsächlich vor. Erst danach stellt sich die Frage nach Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Das setzt voraus, dass Antragsformular, Förderrichtlinie, Bescheid, Nebenbestimmungen und Verwendungsnachweis vollständig vorliegen, und genau daran fehlt es in Erstgesprächen meistens.

Der zweite Punkt ist die Abstimmung der Verfahren, denn jede Erklärung wirkt in allen zugleich. Wird das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer eingeleitet, entscheidet sich in den ersten Wochen, ob die Akte um einen Organisationsfehler oder um einen Vorsatzvorwurf herum aufgebaut wird. In dieser Phase gehört zur Verteidigung an erster Stelle, dass Sie Ihr Schweigerecht als Beschuldigter kennen und nutzen, solange Sie die Akte nicht gelesen haben. Der dritte Punkt betrifft das Unternehmen als Ganzes: Wo Fördermittel eine tragende Rolle in der Finanzierung spielen, kann ein Rückforderungsbescheid unmittelbar in die Insolvenzreife führen.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich prüfe den Vorwurf anhand der vollständigen Förderakte, arbeite heraus, welche Tatsachen wirksam als subventionserheblich bezeichnet waren, ordne Verwaltungs- und Strafverfahren zeitlich zueinander, bewerte die Voraussetzungen der tätigen Reue und der Einziehung und vertrete Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Bewilligungsstelle. Welche Erklärung wann und in welchem Verfahren zuerst abgegeben wird, hängt vom Akteninhalt ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zum Subventionsbetrug

Muss ein Schaden entstanden sein?

Nein. § 264 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs verlangt weder einen Vermögensschaden noch eine Auszahlung noch eine Bereicherungsabsicht. Es genügt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen beim Subventionsgeber eingehen. Ein Schaden ist erst für die Einziehung und für die Strafzumessung von Bedeutung.

Ich habe die Zahlen nicht bewusst falsch angegeben. Bin ich trotzdem strafbar?

Möglicherweise ja. Nach § 264 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs ist bereits leichtfertiges Handeln in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

Nach § 264 Absatz 9 des Strafgesetzbuchs sind das Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, oder Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängt. Die Bezeichnung muss klar und auf den konkreten Fall bezogen sein; pauschale Hinweise genügen nicht.

Ist jede staatliche Zahlung eine Subvention?

Nein. § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs erfasst Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen, sowie entsprechende Leistungen nach Unionsrecht. Kurzarbeitergeld gehört nach der Entscheidung vom 19. Februar 2026 nicht dazu, weil es eine Sozialleistung ist.

Ich habe nach der Bewilligung nichts Falsches gesagt, aber auch nichts gemeldet. Reicht das?

Nein. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes müssen Sie dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitteilen, die der Gewährung oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung erheblich sind; Offenbarungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben nach Satz 2 daneben bestehen. Wer das unterlässt, kann § 264 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs verwirklichen, auch bei bloßer Leichtfertigkeit.

Kann ich noch zurück, wenn ich den Fehler bemerke?

Bis zur Gewährung der Subvention ja. Nach § 264 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs bleibt straflos, wer freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, oder wer sich, wenn sie ohne sein Zutun ausbleibt, freiwillig und ernsthaft darum bemüht. Nach der Auszahlung greift die Vorschrift nicht mehr.

Wenn ich das Geld zurückzahle, ist die Sache dann erledigt?

Nein, aber die Rückzahlung wirkt. Nach § 73e Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr erloschen ist; das Erlöschen durch bloße Verjährung genügt dafür nach Satz 2 nicht. Der strafrechtliche Vorwurf selbst bleibt bestehen.

Wie lange kann ein alter Förderantrag noch verfolgt werden?

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs fünf Jahre. Entscheidend ist der Beginn: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass die Frist erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Subvention und bei Zuwendung in Teilbeträgen erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung anläuft.

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