Einleitung
Wirtschaftsstrafverfahren sind teuer, und zwar unabhängig vom Ausgang. Aktenumfang, Dauer, parallele steuerliche und zivilrechtliche Verfahren und die Notwendigkeit, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuarbeiten, machen die Verteidigung zu einem erheblichen Kostenfaktor. Fast jeder Mandant stellt deshalb im ersten Gespräch dieselbe Frage: Zahlt das nicht die Firma oder die Versicherung?
Die Antwort lautet in den meisten Fällen: möglicherweise, und es kommt darauf an, wann Sie fragen. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig, dass die Deckungsfrage erst gestellt wird, wenn das Verfahren bereits läuft, und dass genau dadurch Ansprüche verloren gehen. Dieser Beitrag erklärt, wer die Kosten vorläufig trägt und wer sie am Ende trägt, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft zahlen darf, wann diese Zahlung selbst zum Vorwurf wird, was eine D&O-Versicherung im Strafverfahren tatsächlich leistet und wie die Kosten steuerlich behandelt werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Zwei Fragen, die auseinanderfallen
- 2. Darf die Gesellschaft die Verteidigung bezahlen?
- 3. Wann die Übernahme selbst zum Vorwurf wird
- 4. Was die D&O-Versicherung wirklich leistet
- 5. Strafrechtsschutz als eigener Vertrag
- 6. Die Interessenlage ist nicht einheitlich
- 7. Steuerliche Behandlung der Verteidigungskosten
- 8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Kostenübernahme der Strafverteidigung
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1. Zwei Fragen, die auseinanderfallen
Die erste Frage lautet, wer die Rechnung des Verteidigers bezahlt, während das Verfahren läuft. Die zweite lautet, bei wem die Kosten am Ende hängenbleiben. Beides ist nicht dasselbe, und die Antworten stammen aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Für das Ende gibt die Strafprozessordnung die Richtung vor. Nach § 465 der Strafprozessordnung trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens; dazu gehören nach § 464a auch seine eigenen notwendigen Auslagen, also das Honorar des Verteidigers. Wird das Verfahren eingestellt oder ergeht ein Freispruch, fallen die notwendigen Auslagen nach § 467 der Strafprozessordnung grundsätzlich der Staatskasse zur Last.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Einstellung gegen Auflage. Bei einer Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung werden die notwendigen Auslagen des Beschuldigten regelmäßig nicht erstattet; er trägt sie selbst und zahlt zusätzlich die Auflage. Diese Konstellation ist im Wirtschaftsstrafrecht der praktische Regelfall.
Die Erstattung deckt selten alles
Erstattet werden nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wirtschaftsstrafverfahren werden fast immer auf Stundenhonorarbasis verteidigt, weil die gesetzlichen Gebühren den Aufwand nicht abbilden. Die Differenz zwischen Vereinbarung und gesetzlicher Gebühr bleibt auch beim Freispruch beim Mandanten.
2. Darf die Gesellschaft die Verteidigung bezahlen?
Sie darf, aber nicht ohne Weiteres. Die Grundlage ist der Anstellungsvertrag oder, wenn dort nichts geregelt ist, der Aufwendungsersatz nach den §§ 675 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aufwendungen sind erstattungsfähig, wenn sie in Ausführung des Auftrags entstanden sind und der Beauftragte sie für erforderlich halten durfte.
Entscheidend ist die betriebliche Veranlassung. Betrifft der Vorwurf eine Handlung in Ausübung der Organtätigkeit, etwa eine steuerliche Erklärung, eine Zahlung in der Krise oder eine Entscheidung im Einkauf, ist die Übernahme im Grundsatz begründbar. Betrifft er privates Verhalten, das nur bei Gelegenheit der Tätigkeit begangen wurde, ist sie es nicht.
Ebenso wichtig ist die Zuständigkeit. Bei der GmbH entscheiden über Ansprüche und Leistungen gegenüber dem Geschäftsführer die Gesellschafter; ein Beschluss ist deshalb der sichere Weg. Bei der Aktiengesellschaft vertritt nach § 112 des Aktiengesetzes der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern.
Vorschuss oder nachträgliche Erstattung
Üblich und zulässig ist ein Vorschuss, verbunden mit einer Rückzahlungsklausel für den Fall, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung rechtskräftig feststeht. Ohne eine solche Regelung entsteht die unangenehme Lage, dass die Gesellschaft nach einer Verurteilung Rückforderungsansprüche prüfen muss, für die es keine vertragliche Grundlage gibt.
3. Wann die Übernahme selbst zum Vorwurf wird
Die Zahlung von Verteidigerkosten aus dem Gesellschaftsvermögen ist eine Vermögensverfügung, und wer über fremdes Vermögen verfügt, kann sich der Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs strafbar machen. Der Vorwurf trifft dann nicht den Beschuldigten, sondern denjenigen, der die Zahlung angewiesen hat, also häufig einen Mitgeschäftsführer oder den Aufsichtsrat.
Kritisch wird es in drei Konstellationen: wenn die erforderliche Zuständigkeitsentscheidung fehlt, wenn die betriebliche Veranlassung nicht belegt ist und wenn der Geschäftsführer über die Zahlung an sich selbst entschieden hat. In der Einmann-Gesellschaft kommt hinzu, dass die Zustimmung des Alleingesellschafters nicht trägt, soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen wird.
Bei der Aktiengesellschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juli 2014 (Aktenzeichen II ZR 174/13) entschieden, dass die Übernahme einer gegen ein Vorstandsmitglied verhängten Geldbuße durch die Gesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Sanktion, nicht die Verteidigungskosten; sie zeigt aber, wie eng die Grenzen gezogen sind.
Die Sanktion ist etwas anderes als die Verteidigung
Zwischen der Übernahme von Verteidigungskosten und der Übernahme der Strafe ist streng zu unterscheiden. Die Zahlung einer Geldauflage oder einer Geldstrafe für den Geschäftsführer ist deutlich schwerer zu rechtfertigen, weil sie den höchstpersönlichen Charakter der Sanktion unterläuft. Steuerlich ist sie ohnehin unattraktiv: Geldstrafen sind nach § 12 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar, Geldbußen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 desselben Gesetzes ebenfalls nicht, und beim Empfänger ist der übernommene Betrag regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn.
4. Was die D&O-Versicherung wirklich leistet
Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versichert ist die Inanspruchnahme des Organs auf Schadensersatz, und die Leistung besteht aus zwei Teilen: der Freistellung von berechtigten Ansprüchen und der Abwehr unberechtigter Ansprüche einschließlich der dafür erforderlichen Kosten.
Ein Strafverfahren ist zunächst keine Inanspruchnahme auf Schadensersatz. Ob Verteidigungskosten gedeckt sind, hängt deshalb von der konkreten Bedingungslage ab. Verbreitet sind Bausteine, die Abwehrkosten in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Ermittlungsverfahren einschließen, soweit das Verfahren einen Sachverhalt betrifft, aus dem ein versicherter Haftpflichtanspruch entstehen kann. Ohne einen solchen Baustein zahlt die D&O im Strafverfahren nichts.
Ist eine Deckungszusage erteilt, ist der Versicherer daran gebunden. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (Aktenzeichen 20 U 64/22) entschieden, dass ein Versicherer, der die Übernahme von Strafverteidigungskosten bestätigt hat, diese Zusage nicht nachträglich einschränken kann, wenn keine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Deckungszusagen sollten deshalb schriftlich und ohne Vorbehalte eingeholt werden.
Der Ausschluss, an dem es scheitert
Jede D&O-Police schließt die wissentliche Pflichtverletzung aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Aktenzeichen IV ZR 66/25) klargestellt, dass sich die Wissentlichkeit auf die konkrete haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen muss und nicht pauschal aus einem allgemeinen Vorwurf abgeleitet werden darf. Praktisch bedeutet das: Der Versicherer stellt zunächst frei und fordert zurück, wenn die wissentliche Pflichtverletzung später rechtskräftig feststeht.
5. Strafrechtsschutz als eigener Vertrag
Neben der D&O steht die Straf-Rechtsschutzversicherung, häufig als Spezial-Strafrechtsschutz für Organe und leitende Angestellte. Sie ist auf das Strafverfahren zugeschnitten und trägt die Verteidigungskosten unabhängig davon, ob ein Haftpflichtanspruch im Raum steht.
Auch dieser Vertrag kennt eine entscheidende Grenze: den Vorsatzausschluss. Gedeckt ist die Verteidigung gegen den Vorwurf einer fahrlässigen Tat; wird der Versicherte wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und die vorgeleisteten Kosten sind zurückzuzahlen.
Das ist im Wirtschaftsstrafrecht keine Randfrage, denn die meisten einschlägigen Tatbestände sind Vorsatzdelikte. Deshalb sind Verträge, die einen Vorschuss vorsehen und die Rückzahlung erst an die rechtskräftige Verurteilung knüpfen, praktisch wertvoller als solche, die schon bei einem Vorsatzvorwurf die Leistung verweigern.
Die Wahl des Verteidigers
Anders als in der Rechtsschutzversicherung des Alltags ist die freie Anwaltswahl in diesen Verträgen nicht immer selbstverständlich ausgestaltet; Stundensatzobergrenzen sind verbreitet. Wer die Bedingungen erst im Verfahren liest, hat die Wahl zwischen dem gewünschten Verteidiger und der vollen Deckung schon getroffen.
6. Die Interessenlage ist nicht einheitlich
Wer bezahlt, will informiert werden. Genau daraus entsteht das schwierigste Problem der Kostenübernahme: Das Unternehmen, das die Verteidigung finanziert, ist zugleich möglicher Geschädigter, möglicher Nebenbeteiligter im Bußgeldverfahren und möglicher Kläger im Haftungsprozess.
Der Verteidiger schuldet ausschließlich dem Beschuldigten Loyalität und Verschwiegenheit. Er darf dem zahlenden Unternehmen keine Informationen aus dem Mandat geben, auch dann nicht, wenn das Unternehmen die Rechnung begleicht. Das Schweigerecht des Beschuldigten wirkt insoweit auch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber. Wird diese Trennung nicht von Anfang an klargestellt, entsteht ein Konflikt, der später alle Beteiligten belastet.
Ähnliches gilt gegenüber dem Versicherer. Auskünfte im Deckungsverhältnis sind Obliegenheiten und müssen erfüllt werden; sie dürfen aber nicht dazu führen, dass Verteidigungsinhalte an eine Stelle gelangen, die später Regress nehmen will.
Wenn das Unternehmen selbst betroffen ist
Steht eine Geldbuße gegen die Gesellschaft nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Raum, wird sie nach den §§ 444 und 432 der Strafprozessordnung am Verfahren beteiligt und braucht eigene Vertretung. Eine Doppelvertretung von Unternehmen und Organ ist dann regelmäßig ausgeschlossen.
7. Steuerliche Behandlung der Verteidigungskosten
Verteidigungskosten sind abziehbar, wenn der Vorwurf durch die berufliche oder betriebliche Tätigkeit veranlasst ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. April 2013 (Aktenzeichen IX R 5/12) entschieden, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein können, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Rein private oder nur bei Gelegenheit begangene Taten scheiden aus.
Trägt die Gesellschaft die Kosten, stellt sich die Frage aus ihrer Sicht: Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass die Übernahme im eigenen betrieblichen Interesse erfolgt. Beim Geschäftsführer kann die Übernahme umgekehrt Arbeitslohn sein, wenn sie überwiegend in seinem persönlichen Interesse liegt. Beides ist eine Frage der Veranlassung und wird von der Finanzverwaltung geprüft.
Nicht abziehbar bleiben in jedem Fall die Sanktionen selbst. Geldstrafen fallen unter § 12 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, Geldbußen und Ordnungsgelder unter § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 desselben Gesetzes, soweit sie nicht lediglich den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.
Eine Besonderheit in der Insolvenz
Wird das Unternehmen später insolvent, gerät die Kostenübernahme in den Blick des Verwalters. Auch die Zahlung einer Geldauflage kann anfechtbar sein; der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. März 2026 (Aktenzeichen IX ZR 18/25) entschieden, dass eine solche Zahlung als inkongruente Deckung zur Masse zurückzugewähren ist, während die Verfahrenseinstellung selbst unberührt bleibt.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Der erste Punkt ist der Zeitpunkt. Deckungsanfragen gehören an den Anfang des Mandats, nicht in die Mitte; wer erst nach Monaten fragt, hat im Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer bereits Zeit und Ansprüche verloren. Versicherer verlangen die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls, und die Verletzung dieser Obliegenheit ist der häufigste Grund, aus dem eine vorhandene Deckung nicht greift.
Der zweite Punkt ist die saubere Trennung der Verhältnisse. Wer zahlt, wer vertreten wird, wer informiert werden darf und wer später Regress nehmen kann, sollte schriftlich festgehalten sein, bevor die erste Rechnung gestellt wird. Das schützt den Beschuldigten und zugleich denjenigen, der die Zahlung im Unternehmen freigeben muss.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich prüfe die vorhandenen Policen auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenbausteine, hole die Deckungszusage schriftlich ein, kläre die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit für eine Kostenübernahme und trenne die Kommunikation gegenüber Versicherer und Unternehmen von der Verteidigung. Welche Reihenfolge im Einzelfall sinnvoll ist und wie weit gegenüber wem vorgetragen wird, hängt vom Verfahrensstand ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zur Kostenübernahme der Strafverteidigung
Muss meine GmbH meine Strafverteidigung bezahlen?
Eine automatische Pflicht besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aus dem Anstellungsvertrag oder aus dem Aufwendungsersatz nach den §§ 675 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, wenn der Vorwurf die Organtätigkeit betrifft. Zuständig für die Entscheidung sind bei der GmbH die Gesellschafter.
Kann die Zahlung durch die Gesellschaft strafbar sein?
Ja. Fehlt die Zuständigkeitsentscheidung oder die betriebliche Veranlassung, kommt Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs in Betracht. Der Vorwurf trifft dann denjenigen, der die Zahlung veranlasst hat.
Darf das Unternehmen auch die Geldstrafe übernehmen?
Das ist erheblich problematischer. Bei der Aktiengesellschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juli 2014 (II ZR 174/13) für die Übernahme einer Geldbuße gegen ein Vorstandsmitglied die Zustimmung der Hauptversammlung verlangt. Steuerlich sind Geldstrafen und Geldbußen nicht abziehbar und beim Empfänger regelmäßig Arbeitslohn.
Zahlt die D&O-Versicherung meinen Strafverteidiger?
Nur wenn die Police das vorsieht. Die D&O deckt Haftpflichtansprüche; Abwehrkosten im Strafverfahren sind nur über einen entsprechenden Baustein gedeckt, meist beschränkt auf Verfahren, aus deren Sachverhalt ein versicherter Haftpflichtanspruch entstehen kann.
Was passiert bei einer Verurteilung wegen Vorsatzes?
Dann greifen die Ausschlüsse. Die D&O schließt die wissentliche Pflichtverletzung aus, die Straf-Rechtsschutzversicherung die vorsätzliche Tat, jeweils mit Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) verlangt, dass sich die Wissentlichkeit auf die konkrete Pflichtverletzung bezieht.
Bekomme ich bei Freispruch alles zurück?
Nach § 467 der Strafprozessordnung trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen, erstattet werden aber nur die gesetzlichen Gebühren. Die Differenz zu einer Honorarvereinbarung bleibt bei Ihnen. Bei einer Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung erfolgt regelmäßig überhaupt keine Erstattung.
Kann ich die Verteidigungskosten steuerlich absetzen?
Wenn die vorgeworfene Tat in Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit begangen wurde, kommt ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 16. April 2013 (IX R 5/12) bestätigt. Für die Sanktion selbst gilt das nicht.
Darf mein Verteidiger dem Unternehmen berichten, wenn es zahlt?
Nein, nicht ohne Ihre Entbindung von der Schweigepflicht. Das Mandat besteht zu Ihnen, nicht zum zahlenden Unternehmen. Diese Trennung sollte vor der ersten Zahlung ausdrücklich festgehalten werden.
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