Steuerschulden und Unzuverlässigkeit: Ein Risiko für den Neustart
Im aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 4 K 541/22) wird deutlich, dass bestehende Steuerschulden auch trotz einer angekündigten Restschuldbefreiung zur Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden führen können.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Unternehmer, die nach finanziellen Schwierigkeiten ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen möchten.
Der Fall im Überblick
Ein Unternehmer verlor seine Gewerbeerlaubnis wegen erheblicher Steuerschulden. Nachdem er ein Insolvenzverfahren eingeleitet und eine Restschuldbefreiung angekündigt hatte, beantragte er die Wiedergestattung seiner Gewerbetätigkeit. Das Bezirksamt lehnte jedoch ab, da die Steuerschulden weiter gestiegen waren – auch nach Insolvenzeröffnung.
Auswirkungen auf Unternehmer
Für Unternehmer bedeutet dies, dass eine angekündigte Restschuldbefreiung allein nicht ausreicht, um die Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit zu rechtfertigen. Es ist entscheidend, dass:
- Bestehende Steuerschulden aktiv abgebaut werden.
- Keine neuen Steuerschulden im laufenden Verfahren entstehen.
Nur so kann eine positive Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erstellt werden. Die "Wohlverhaltensphase" muss wörtlich genommen werden.
Handlungsempfehlungen
Unternehmer sollten nicht nur auf die automatische Restschuldbefreiung vertrauen. Sie müssen aktiv daran arbeiten, ihre Steuerschulden zu reduzieren und vor allem steuerliche Pflichten ab sofort pünktlich erfüllen. Es ist ratsam, frühzeitig einen Plan zur Schuldenreduzierung zu erstellen und konsequent umzusetzen.
Fazit
Das Urteil des VG Berlin zeigt, wie wichtig eine nachhaltige finanzielle Sanierung für die Wiederaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist. Wer im Insolvenzverfahren neue Schulden macht, riskiert mehr als nur die Restschuldbefreiung – er riskiert seine berufliche Zukunft.
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